BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 333/10 vom 10. August 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankenthal (Pfalz) vom 4. Mai 2010 aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit eine Entscheidung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge gem344337 247 67 Abs. 2 StGB unterblieben ist, c) hinsichtlich der Anordnung des erweiterten Verfalls. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-tem Erwerb von Bet344ubungsmitteln in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des An-geklagten in einer Entziehungsanstalt, die Einziehung von Bet344ubungsmitteln und verschiedenen Gegenst344nden sowie den erweiterten Verfall von 1140 200 angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der R374ge 1 - 3 - der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Be-schlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Die Ausf374h-rungen des Landgerichts zur erheblichen Verminderung der Schuldf344higkeit des Angeklagten im Sinne des 247 21 StGB begegnen zwar rechtlichen Bedenken, soweit von einer erheblichen Verminderung "der Einsichts- und Steuerungsf344-higkeit" ausgegangen wird, denn die Anwendung des 247 21 StGB kann nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gest374tzt werden (st. Rspr., vgl. u. a. BGH, Urteil vom 2. Februar 1966 226 2 StR 529/65, BGHSt 21, 27, 28; BGH, Ur-teil vom 15. Dezember 2005 226 4 StR 314/05 226 Rn. 7). Dieser Mangel gef344hrdet aber den Bestand des Urteils nicht, weil sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass das sachverst344ndig beratene Landgericht das Fehlen der Einsicht in Folge verminderter Einsichtsf344higkeit rechtsfehlerfrei verneint hat. 2 2. Die 334berpr374fung des Urteils im Strafausspruch hat einen Rechtsfehler insoweit ergeben, als das Landgericht bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens das Vorliegen eines minder schweren Falles nach 247 29 a Abs. 2 BtMG nicht gepr374ft hat. Angesichts des Vorliegens von zwei vertypten Milde-rungsgr374nden nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB und 247 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 247 49 Abs. 1 StGB l344sst sich letztlich nicht ausschlie337en, dass der Tatrichter aufgrund eines oder beider vertypter Milderungsgr374nde einen minder schweren Fall be-jaht h344tte, auch wenn dies angesichts der einschl344gigen Vorstrafen und des Bew344hrungsversagens des Angeklagten eher fern liegt. Hiervon kann die H366he der verh344ngten Einzelstrafen beeinflusst sein. 3 - 4 - Bei der Strafrahmenwahl hinsichtlich der Tat 1 der Urteilsgr374nde (Be-schaffungsfahrt im August 2009) wird der neue Tatrichter entsprechend den Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Juli 2010 auch die Frage der Anwendbarkeit der neuen oder der alten Regelung des 247 31 BtMG zu pr374fen haben. 4 3. Nicht er366rtert hat das Landgericht weiterhin, ob ein Teil der Freiheits-strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken ist. Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB soll das Gericht mit der Anordnung der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitlichen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu voll-ziehen ist. Der neue Tatrichter wird demnach im Falle einer Gesamtfreiheits-strafe von 374ber drei Jahren 226 unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen 226 die voraussichtliche Therapiedauer festzustellen und eine am Halbstrafenzeitpunkt orientierte Entscheidung 374ber den Vorwegvollzug zu treffen haben. 5 4. Der Senat hat ferner die im Tenor des angefochtenen Urteils ausge-sprochene Anordnung des erweiterten Verfalls aufgehoben, weil sie im Wider-spruch zu den Urteilsgr374nden steht. Ausweislich der Urteilsgr374nde hat das Landgericht den Verfall von Wertersatz hinsichtlich der Gewinne aus den ver-fahrensgegenst344ndlichen Bet344ubungsmittelgesch344ften anordnen wollen. Ein m366glicherweise vorliegendes Schreibversehen ist hier nicht offensichtlich. 6 - 5 - 5. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; erg344nzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind zul344ssig. 7 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer RiBGH Bender befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy