ECLI:DE:BGH:2016:040816B4STR333.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 333/16 vom 4. August 2016 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitt eln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2016:040816B4STR333.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwal ts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Detmold vom 14. März 2016 wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts d a- hin geändert, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen une r- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verurteilt wird. In dem danach verbleibe n- den Umfang hat die Nachprüfung des Urteils au f Grund der R e- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy