BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 334/02 vom1. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen VergewaltigungDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBielefeld vom 7. März 2002 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, daß auf die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahrenzum Ausgleich für die auf die Bewährungsauflage in der einbezo-genen Sache (3 Ds 12 Js 298/95 Amtsgericht Gütersloh) er-brachten 1.000 DM (UA 9) gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 fAbs. 3 Satz 2 StGB zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnetwerden (vgl. BGHSt 36, 378). Die Nachprüfung des Urteils aufGrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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