BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 334/05 vom 17. November 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kassel vom 8. April 2005 werden als unbegründet verwor-fen; jedoch entfällt - entsprechend dem Antrag des Generalbun-desanwalts zum Schuld- und Strafausspruch vom 8. August 2005 - im Hinblick auf den Angeklagten S. die Verurteilung we-gen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-geklagten ergeben. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy