BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 334/07 vom 20. September 2007 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 20. September 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Dezember 2006 werden 1. die Schuldspr374che a) im Fall II 1 der Urteilsgr374nde, auch soweit es den Mitangeklagten Sch. betrifft, dahin ge344ndert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs ent-f344llt, b) im Fall II 2 dahin berichtigt, dass der Ange-klagte der versuchten r344uberischen Erpres-sung schuldig ist; 2. die Strafausspr374che hinsichtlich des Falles II 1 der Urteilsgr374nde bez374glich beider Angeklagter und der Gesamtstrafenausspruch bez374glich des Angeklag-ten T. aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men-schenraubs in Tateinheit mit r344uberischer Erpressung und wegen versuchter r344uberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-vision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, der sich auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Sch. auswirkt; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verurteilung der Angeklagten hat insoweit keinen Bestand, als sie im Fall II 1 der Urteilsgr374nde auch wegen erpresserischen Menschenraubs ver-urteilt worden sind. 2 Nach den Feststellungen verlangten die Angeklagten unter Androhung von Gewalt von den Zeugen C. und D. die Zahlung eines Geldbetrages von 1.500 Euro, auf den sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten. Da ihre wiederholten Bem374hungen nur zur Zahlung eines geringen Teilbetrages gef374hrt hatten, planten sie, "die Zeugen an einen f374r sie unbekannten Ort zu verbrin-gen, um dort unter Androhung von Gewalt die Zahlungsbereitschaft der Zeugen zu erh366hen" [UA 17]. Zu diesem Zweck verbrachten sie die Zeugen in ein dunk-les Waldst374ck. Dort versprachen die ver344ngstigten Zeugen schlie337lich, um die in Aussicht gestellten Gewaltanwendungen zu vermeiden, am folgenden Tag eine weitere Teilzahlung zu erbringen. Daraufhin wurden sie in die Wohnung des Zeugen D. zur374ckgebracht. Im Laufe der folgenden Wochen ver-schaffte sich der Zeuge D. Geld von einem Wucherer und von seinen Eltern und leistete unter dem Eindruck der Drohungen zwei Zahlungen von insgesamt 1.550 Euro. 3 - 4 - Dieser Sachverhalt erf374llt zwar den Tatbestand der r344uberischen Erpres-sung, nicht aber den des erpresserischen Menschenraubs gem344337 247 239 a Abs. 1 StGB. Zwar hatten sich die Angeklagten ihrer Opfer bem344chtigt. Sie handelten jedoch nicht in der Absicht, die so geschaffene Lage zu einer Erpres-sung auszunutzen. Zwischen der Bem344chtigungslage und der beabsichtigten Erpressung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart beste-hen, dass der T344ter das Opfer oder einen Dritten w344hrend der Dauer der Zwangslage erpressen will (BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB 247 239 a Abs. 1 Sichbem344chtigen 5; vgl. auch Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 239 a Rdn. 12 m.w.N.). Sieht dagegen - wie hier - der Tatplan vor, dass die Leistung, die der T344ter erpressen will, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die Bem344ch-tigungslage bereits beendet ist, fehlt es an der Absicht des Ausnutzens gem344337 247 239 a Abs. 1 StGB. 4 Der Senat 344ndert - gem344337 247 357 StPO auch hinsichtlich des nicht revi-dierenden Mitangeklagten - den Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgr374nde ent-sprechend ab. Dies f374hrt zur Aufhebung der insoweit verh344ngten Einzelstrafen. Damit hat auch der Gesamtstrafausspruch bez374glich des Angeklagten T. kei-nen Bestand. 5 2. Dar374ber hinaus berichtigt der Senat den Schuldspruch des schriftli-chen Urteils dahingehend, dass der Angeklagte T. im Fall II 2 der Urteils-gr374nde wegen versuchter r344uberischer Erpressung verurteilt ist. Sowohl aus der Sitzungsniederschrift als auch aus den schriftlichen Urteilsgr374nden zur rechtli-chen W374rdigung und zur Strafzumessung [UA 29, 35] ergibt sich, dass das Landgericht den Angeklagten wegen einer Versuchstat verurteilt hat. 6 Tepperwien Kuckein Athing - 5 - Solin-Stojanovi Ernemann
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