BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 334 /15 vom 9 . September 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 9. September 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Dessau - Roßlau vom 30. März 2015 wird als unb e- gründet verworfen. 2. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abges e- hen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung unter Einbeziehung von zwei rechtskräftigen Urteilen zu einer Einheits - jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem ps y- chiatrischen K rankenhaus angeordnet. Seine auf die Unterbringungsanordnung beschränkte Revision hat keinen Erfolg. 1. Die Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung in eine m psy chiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist wirksam (§ 344 Abs. 1 StPO). a) Eine Beschränkung der Revision ist zulässig, wenn die Beschwerd e- punkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem 1 2 3 - 3 - nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können. Gewährleistet sein muss, dass die Gesamtentscheidung frei von inn e- ren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 1 StR 93/14, Rn. 58 zitiert nach juris; Urteil vom 8. Januar 1954 2 StR 572/73, BGHSt 2, 252; Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn . 15 mwN). Eine neben Strafe angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist grundsätzlich selbstständig anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1969 1 StR 90/69, NJW 1969, 1578; Urteil vom 10. Januar 1961 1 StR 51 7/60, BGHSt 15, 279, 28 5; Urteil vom 11. Fe - bruar 1954 4 StR 755/53, BGHSt 5, 312, 313; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 318 Rn. 24; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 63 Rn. 26; Kaspar in: SSW - StGB, 2. Aufl., § 63 Rn. 50; krit. Franke in: Löwe/Rosenber g, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 53), sofern sich nicht aus besonderen Gründen Trennbarkeitshinde r- nisse ergeben. b) Solche Gründe liegen hier nicht vor. Auch § 5 Abs. 3 JGG steht in der vorliegenden Fallkonstellation der Beschränkung des Rechtsmittelangriff s auf den Maßregelausspruch nicht entgegen. Denn ein Wegfall der von dem Rechtsmittelführer in Zweifel gezogenen Maßregel könnte sich nach dieser Vorschrift nicht zu seinen Gunsten auf die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 JGG verhängte und von ihm unbeanstandet gelassene Jugendstrafe auswirken. Soweit in der Rechtsprechung eine Trennbarkeit von Unterbri n- gungsanordnung und Jugendstrafausspruch mit Rücksicht auf § 5 Abs. 3 JGG verneint worden ist, betraf dies Fälle, in denen eine Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB unterblieben ist und deren Anordnung im zweiten Rechtsgang in Betracht kam (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2012 3 StR 42/12, Rn. 2 zitiert nach juris ; Beschluss vom 5. Mai 2009 4 StR 99/09, NStZ - RR 2009, 277; Beschluss vom 6. Septe mber 2007 4 StR 318/07, Rn. 11 zitiert nach 4 - 4 - juris; Beschluss vom 27. Juni 2007 2 StR 135/07, Rn. 7 zitiert nach juris; Beschluss vom 2. Dezember 1997 4 StR 581/97, NStZ - RR 1998, 188 , 189 [jeweils Mitaufhebung der Jugendstrafe bei fehlerhafter Nicht anordnung der Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB]; BayObLG, Urteil vom 15. März 1989 RReg 3 St 38/89, BayObLGSt 1989, 48 [keine isolierte Anfechtung der Nich t- anordnung einer Unterbringung neben verhängter Jugendstrafe]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1 9. Dezember 2012 4 StR 494/12, BGHR JGG § 5 Abs . 3 Absehen 3). Würde in einer solchen Konstellation die Jugendstrafe info l- ge einer entsprechenden Rechtsmittelbeschränkung nach § 343 Abs. 1 StPO in Rechtskraft erwachsen, wäre es dem neuen Tatrichter verwe hrt, im Anschluss an die im Fall des § 63 StGB zwingende Anordnung einer Maßregel die nun nach § 5 Abs. 3 JGG gebotene Entscheidung über die Entbehrlichkeit der Ve r- hängung von Jugendstrafe noch zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1997 4 S tR 581/97, NStZ - RR 1998, 188, 189). 2. Die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 5
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