ECLI:DE:BGH:2017:190117U4STR334.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 334/16 vom 19. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Quentin , Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Bundesanwältin beim Bundesg erichtshof als Vertreter in des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. D ie Revision en des Angeklagten und der Staatsanwal t- schaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. Februar 2016 werden verworfen; jedoch wird auf die Revision des Angeklagten der Schuldspruch dahin neu g e fasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Ha ndeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln sowie des Raubes schuldig ist. 2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskas se auferlegt . D ie Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines Gegenstandes, der nach seiner Art zur Verletzung von Personen geeignet und o- wie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. 1 - 4 - Gegen dieses Urteil richten sich die Rev isionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt mit seinem unbeschränkten Rechtsmi t- tel allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Einzelst rafe zu Fall II. 2 der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafe beschränkten Revision ebe n falls die Sachrüge. Sie beanstandet, das Landgericht habe im Fall II. 2 zu Unrecht einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln angenom men. 1. D as Rechtsmittel des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe gründet und führt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Neu fassung des Schuldspruchs beim bewaffneten Hande ltreiben mit Betäubungsmitteln siehe BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 3 StR 632/14 , NStZ - RR 2015, 144 [L s ] ) . 2. Der wirksam beschränkte n und vom Generalbundesanwalt vertretene n Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls der Erfolg versagt . a) Das Landgericht hat zu Fall II. 2 der Urteilsgründe im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Am 21. September 2015 erwarb der Angeklagte, der bereits zuvor mit Amphetamin gehandelt hatte, zumindest 328,5 g dieses Betäubungsmittel s mit einer Wirkstoffkonzentration von 9,2 %. 70 g waren für seinen Eigenkonsum, der Rest zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Das Amphetamin lagerte der Angeklagte im Kühlschrank in der Küche seiner Wohnung. In se i- nem offen mit der Küche verbunden en Wohnzimmer bewahrte er ein 104 cm langes Samurai - Schwert mit einer spitz zulaufenden , jedoch stumpfen Klinge 2 3 4 5 6 - 5 - auf, das zur Verletzung von Personen geeignet und von ihm hierzu auch b e- stimmt war. Bei einer polizeilichen Durchsu chung seiner Wohnung am 22. S ep - tember 2015 befand sich das Schwert in einer Schwertscheide auf einem vor dem Wohn zimmersofa stehenden Tisch. In der Woh nung wurden weiterhin eine Feinwaage, ein Vakuumierer, dazugehöriges Ver packungsmaterial und han d- schriftliche Aufzeichnungen über de n Handel mit verschiedenen Betäubung s- mitteln sichergestellt. Das Landgericht hat diese Tat als minder schweren Fall eines bewaffn e- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 3 BtMG gewü r- digt, unter Beachtung der Sperrwirkung der Mindeststra fe des zugleich verwir k- lichten § 29a Abs. 1 BtMG einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahre n Freiheitsstrafe angewand t und auf die Einsatzstrafe von vier Jahren und drei Monaten erkannt. b) D ie Annahme eines minder schweren Falls d es bewaffneten Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 3 BtMG im Fall II. 2 der U r- teilsgründe hält rechtliche r Überprüfung stand. aa) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufga be, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustell en, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsg e- richts in diese Einze lakte der Strafzumessung ist in de r Regel nur möglich , wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldau s- 7 8 9 - 6 - gleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlo s- sen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Diese Maßstäbe gelten auch für die dem Tatgericht obliegend e Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Bei der dabei gebotenen G e- samtwürdigung obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts, we l- ches Gewicht es den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den E r- schwerungsgründen beimisst; seine Wer tung ist vom Revisionsgericht nur b e- grenzt nachprüfbar (vgl. BGH, Urteil e vom 29. August 2001 2 StR 2 76/01, StV 2002, 20 ; vom 14. Dezember 2016 2 StR 338/16 ). bb) Hieran gemessen hat die Annahme eines minder schweren Falls des bewaffneten Handeltrei bens mit Betäubungsmit teln Bestand . Weder fehlt es an der gebotene n Gesamtwürdi gung der für die Wertung der Tat und des Täters we sentlichen Umstände , noch bestehen gegen die einzelnen vo m Landgericht zugunsten des Angeklagten in seine Gesamtwürdigung einge stellten Gesicht s- punkte durchgreifen de rechtli che Bedenken. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Einzelangriffen gegen die Strafrahmenwahl daher nicht durch. (1) Soweit das Landgericht ne ben de m umfassenden Geständnis des Angeklagten strafmildernd be rücksichtigt hat, dass er bei der Durchsuchung seiner Wohnung durch die Polizei keinerlei Anstalten unternahm, sich der Waffe zu bedienen , ist hiergegen von Rechts wegen nichts zu erin nern. Zwar könnte auf das Fehlen des Strafschärfungsgrundes eines denkba ren Einsatzes der Waffe ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG nicht gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 5 StR 536/14). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. D enn nach dem Zusammenhang der Ausführungen hat die Strafkamm er nicht maßgeblich auf den fehlenden Gebrauch der Waffe abg e- stellt, sondern vorrangig dem Angeklagten zugutegehalten, dass er sogleich bei 10 11 - 7 - Eintreffen der Polizei signali sierte , er werde keinen Widerstand leisten , und sich insoweit kooperativ ver hielt (UA 35) . (2) Es stellt hier ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehl er dar, dass das Landgericht bei der Strafrahmenwahl auch die lange Dauer der Unters u- chungshaft zugunsten des Angeklagten angeführt hat . Zwar ist erlittene Unte r- suchungshaft bei einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe regelmäßig für die Strafzumessung ohne Be deutung , weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, U r- teile vom 19. Mai 2010 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100 , und vom 20. August 2013 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31) ; e ine strafmildernde Berücksichtigung kommt nur in Betracht, wenn mit ihrem Vollzug ungewöhnliche, über die übl i- chen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2013 4 StR 467/12; Beschluss vom 13. Oktober 2011 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147). Diese Grundsätze hat das Landgericht indes nicht verkannt . Vielmehr hat es bei Fall II.1 der Urteilsgründe relativie rend aus g e- führt , dass erlittene Untersuchungshaft auf eine Haftstrafe angerechnet wird (UA 33) . Insoweit hat es der überdies lediglich ergänzend erwähnten lange n Dauer der Untersuchungshaft des Angeklagten erkennbar k ein bestimmendes Gewicht beigemessen. (3) Soweit die Strafkammer bei ihr er Strafrahmenwahl nicht (erneut) e r- wähnt hat, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat unter Führungsaufsicht stand, schließt der Senat aus, dass ihr dieser Um stand aus dem Blick geraten ist. Denn das Urteil teilt an anderer Stelle mit, dass der Angeklag te noch bis zum 18. Dezember 2016 unter Führungsaufsicht stand (UA 14). Zudem hat das Landgericht im Zusammenhang mit der Erörterung der Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG ausdrücklich zulasten des Angeklagten die erst kurz zuvor erfolgte 12 13 - 8 - von zwei Jahren und vier Monaten gewertet, die von Gesetzes wegen (§ 68f Abs. 1 Satz 1 StGB ) die Anordnung der Fü h- rungsaufsicht nach sich zieht. (4) D ie von der Strafkammer zugunsten des Angeklagten berücksichti g- ten tat bezogenen Umstände begegnen ebenfalls keine n durchgreifenden B e- denken . Das Landgericht hat in zulässiger Weise für den Angeklagten in Ansatz gebracht, dass das Schwert aufgrund seiner geringen Qualität hierzu ist im Urteil festgestellt, dass dem Angeklagten durch den Verkäufer des Schwertes mitgeteilt worden war, die Waffe sei nicht geeignet, um damit auf feste Gege n- stände zu schlagen , seiner stumpfen Klinge und seiner Aufbewahrung in einer Schwertscheide nur ein eingeschränkte s Gefährdungspotential besaß . Weiter hat das Landgericht in sein e Abwägung miteinstellen dürfen , dass sich die Straftat auf ein Betäubungsmittel mit im Vergleich insbesondere zu Heroin und Kokain geringe rem Suchtpotential be zog und die Drogenmenge innerhalb der erfahrungsgemäß vorkommenden Bandbreite der nicht geringen Menge im u n- teren Bereich lag (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 2 StR 235/12, NStZ - RR 2013, 150, 152; Beschluss vom 14. November 2003 2 StR 404/03, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Strafzumessung 1) . Schließlich hat auch die Sicherstellung der Betäubungsmitt el zu Recht zugunsten des Angeklagten Berücksichtigung gefunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 5 StR 252/12, NStZ 2013, 50 , und vom 25. Februar 2016 3 StR 513/15 ). 14 - 9 - c) G egen die konkrete Stra fzumessung im Fall II. 2 der Urteilsgründe s owie de n Gesamtstrafenausspruch ist gleichfalls von Rechts wegen nichts zu erinnern . Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 15
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