BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 335/03 vom28. August 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Halle vom 19. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam aufRechtsmittel verzichtet hat.Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Ange-klagte und sein Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung und nacherfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechts-mittels verzichtet werde. Diese Erklärungen wurden gemäß § 273 Abs. 3 StPOvorgelesen und genehmigt. Umstände, die der Wirksamkeit des Rechtsmittel-verzichts entgegenstehen könnten, sind weder erkennbar noch werden sie vomAngeklagten behauptet.Der nach alledem wirksame Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhand-lung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommenwerden (st. Rspr., vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO - 3 -§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 4; vgl. auch Meyer-Goßner StPO46. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.).Tepperwien Kuckein Athingnrn !"
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