BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 335/06 vom 17. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. Oktober 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Saarbr374cken vom 15. November 2005 mit den Feststel-lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-gericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (Heimt374cke-)Mordes zu ei-ner lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Ange-klagte dem Ehemann seiner Geliebten, als dieser am Abend des 3. November 2004 "in jeder Hinsicht arglos" mit seinem Pkw von seinem Firmengel344nde los-fahren wollte, aufgelauert und ihn mit vier Pistolensch374ssen get366tet hat. 1 Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der - zul344ssig erhobenen - R374ge der Verletzung des 247 265 Abs. 1 StPO Erfolg. 2 1. Der R374ge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: 3 Dem Angeklagten war in der unver344ndert zur Hauptverhandlung zuge-lassenen Anklage die Begehung eines Totschlags zur Last gelegt worden, weil 4 - 3 - er "den ... F., mit dessen Ehefrau ... er ein Verh344ltnis hatte, mit vier Sch374ssen aus einer halbautomatischen Selbstladepistole, Kaliber 9 mm, (erschossen ha-be)". Der Nebenkl344gervertreter Rechtsanwalt Dr. N. wandte gegen den Er366ff-nungsbeschluss ein, dieser sei insofern unrichtig, "als dass kein Hinweis darauf gegeben (worden sei), dass auch die Verwirklichung des 247 211 StGB in Form der 'niedrigen Beweggr374nde' in Betracht (komme)". Die Staatsanwaltschaft gab hierzu folgende Stellungnahme ab: Sie gehe "derzeit davon (aus), dass sich ein Mordmerkmal ... nicht mit hinreichender Sicherheit (werde) begr374nden lassen", wobei aber der Nebenklage zuzugeben sei, "dass man ... die Annahme des entsprechenden Mordmerkmals nicht von vorneherein als abwegig (werde) an-sehen k366nnen". Sie habe daher keine Bedenken, "wenn dem Angeklagten ein entsprechender Hinweis gem344337 247 265 StPO gegeben (werde), sei es vor der Hauptverhandlung, sei es in derselben (evtl. auch gem. 247 212 Abs. 2 StGB)223. Am ersten Hauptverhandlungstag erteilte der Vorsitzende des Schwurge-richts daraufhin dem Angeklagten "h366chst vorsorglich" den - durch das Protokoll erwiesenen (BGH StV 1998, 583) - rechtlichen Hinweis, "dass unter Umst344nden auch eine Verurteilung gem344337 247 211 StGB in Betracht kommen (k366nne)". 5 Nach Erteilung des Hinweises erkl344rte der Nebenkl344gervertreter Rechts-anwalt Dr. N. , "dass der Bruder des Get366teten, der Nebenkl344ger F. ..., ein Projektil der Schusswaffe am Tacho des Fahrzeugs gefunden habe, welches er zu den Akten (reiche), sowie dass Einschussl366cher am Fahrzeug ersichtlich seien ...". 6 Daraufhin ordnete das Gericht an, dass das Fahrzeug des Get366teten un-ter Beteiligung des Rechtsmediziners Dr. S. erneut "auf entsprechende Spuren" untersucht werden solle. Das Ergebnis der Untersuchung veranlasste den Rechtsmediziner dazu, in der Hauptverhandlung sein bisher erstelltes Gutach- 7 - 4 - ten zur Reihenfolge der abgegebenen Sch374sse zu 344ndern (UA 14, 22, 23 ff. - Bd. II a Bl. 131 ff., 137; Bd. III Bl. 357 d.A. - Anklage S. 8). Obwohl die Vertreter der Nebenkl344ger in zwei eine 223Ortsbesichtigung223 und 223Tatrekonstruktion223 fordernden Beweisantr344gen - die abgelehnt wurden, weil eine Inaugenscheinnahme des Tatorts zur weiteren Erforschung der Wahr-heit nicht erforderlich sei - darauf hingewiesen hatten, dass (auch) das Mord-merkmal "Heimt374cke" in Betracht komme, hat das Gericht einen entsprechen-den rechtlichen Hinweis nicht gegeben. Im Urteil wird das Vorliegen von "Heim-t374cke" ma337geblich mit der vom Sachverst344ndigen in der Hauptverhandlung dargelegten Reihenfolge der abgegebenen Sch374sse begr374ndet (UA 27, 28). 8 2. Die Revision sieht zu Recht eine Verletzung des 247 265 Abs. 1 StPO darin, dass der Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes nur ein allgemei-ner Hinweis auf 247 211 StGB vorangegangen war, ohne dass die konkrete Be-gehungsform genannt wurde. 9 Dieser allgemeine Hinweis war nicht ausreichend. Wenn auch 247 265 StPO keine ausdr374ckliche Bestimmung dar374ber enth344lt, in welcher Weise ein Angeklagter auf die Ver344nderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen ist, ergibt sich doch aus dem Zweck der Vorschrift, den Angeklagten vor 334ber-raschungen zu sch374tzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich gegen374ber dem neuen Vorwurf zu verteidigen, dass der Hinweis so gehalten sein muss, dass er es dem Angeklagten und seinem Verteidiger erm366glicht, die Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten (BGHSt 13, 320, 323 f.; BGH MDR 1991, 1025; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 265 Rdn. 31 m.w.N.). 10 - 5 - Nennt ein Strafgesetz mehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen, so ist der Hinweis nach 247 265 Abs. 1 StPO nur dann ausrei-chend, wenn er angibt, welche Begehungsform nach Auffassung des Gerichts - und nicht nur etwa von Verfahrensbeteiligten (vgl. BGHSt 19, 141; 23, 95, 98; BGH NStZ 1998, 529, 530) - im gegebenen Fall in Betracht kommt (BGHSt 2, 371, 373; 23, 95; 25, 287). Das gilt - nach st344ndiger Rechtsprechung - sowohl bei einem 334bergang von bestimmten Mordmerkmalen zu anderen (vgl. BGHSt 23, 95) als auch in dem Fall, dass - wie hier - die zugelassene Anklage 374ber-haupt kein Mordmerkmal nennt (vgl. BGH StV 1982, 408; 1998, 583; NStZ 1998, 529, 530; 2005, 111, 112). 11 3. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Urteil auf dem Rechts-fehler beruht. Nach dem Verfahrensgang konnte sich der Angeklagte m366gli-cherweise in seiner Verteidigung darauf einstellen, dass das Mordmerkmal Handeln 223aus niedrigen Beweggr374nden" in Betracht kommen konnte. Dieses Mordmerkmal hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zwar er366rtert, aber abgelehnt (UA 28 f.). Das Mordmerkmal der "Heimt374cke" lag zwar nicht fern, zumal die Nebenkl344ger mehrfach mit ausf374hrlicher Begr374ndung auf des-sen Vorliegen hingewiesen hatten und - nach dem Vortrag der Revision - auch der Sitzungsstaatsanwalt Verurteilung wegen Heimt374cke-Mordes beantragt hat. Da sich aber das Schwurgericht diesen Gesichtspunkt nicht zu eigen gemacht 12 - 6 - hatte, konnte der Angeklagte darauf vertrauen, dass er sich in seiner Verteidi-gung auf eine Verurteilung wegen Heimt374cke-Mordes nicht einstellen und die-sen rechtlichen Gesichtspunkt zu Fall bringende Beweiserhebungen nicht bean-tragen musste. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy