BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 335/07 vom 20. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibr374cken vom 26. M344rz 2007 aufgeho-ben, soweit eine Entscheidung 374ber die Vollstreckungs-reihenfolge der Freiheitsstrafe und der Ma337regel gem344337 247 67 Abs. 2 StGB n.F. unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei F344l-len, davon in einem Fall in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und in zwei F344llen in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, unter Einbeziehung von Strafen aus rechtskr344ftigen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen die-ses Urteil hat mit der Sachr374ge nur zum Ma337regelausspruch einen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgef374hrt: 2 - 3 - "Der Ma337regelausspruch nach 247 64 StGB h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Die Sache ist jedoch an das Landgericht zur374ckzuverweisen, weil nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. [des Gesetzes] vom 16. Juli 2007 das Gericht bei der Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben ei-ner zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Eine solche Entscheidung 374ber eine 304nderung der gesetz-lichen Vollstreckungsreihenfolge gem344337 247 67 Abs. 2 StGB bisheriger Fassung war f374r die Strafkammer nicht veranlasst. Nun ist indessen gem344337 247 354a StPO die am 20. Juli 2007 in Kraft getretene neue Regelung zu beachten. Dies f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung der Sache an das Landge-richt, das nunmehr Gelegenheit haben muss, eine ausdr374ckli-che Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge zu treffen". Dem schlie337t sich der Senat an. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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