BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 335 /14 vom 3. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerd eführers am 3. Dezember 2014 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Münster vom 2 5 . M ärz 201 4 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren rä u- berischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubter Ein - und Ausfuhr einer Kriegswaffe, unerlaubtem Führen einer halb - automatischen Kurzwaffe und unerlaubtem Besitz von Mun i- tion schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. D er Beschwe rdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Gründe: besonders schwerer rä u- berischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über ein Maschinengewehr und dessen un erlaubter Ein - und Ausfuhr, unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe (Pistole) und unerlau b- tem Besitz von Munition zu d er Freiheit sstrafe von elf Jahren verurteilt , Waffen und Munition eingezogen sowie den Anrechnungsmaßstab für die in den Ni e- derlanden erlittene Auslieferungshaft bestimmt. Gegen die Verurteilung wendet 1 - 3 - sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtl ichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs, weil das Land - gericht das Konkurrenzverhältnis zwischen den verschiedenen Verstößen g e- gen § 22a Abs. 1 KWKG fehlerhaft b eurteilt hat. Der Tatbestand des unerlau b- e- zur unerlaubten Ein - und Ausfuhr der Kriegswaffe. Bei der Tatbe standsvariante in § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG handelt es sich wie sich bereits aus dem Wor t- um einen Auffangtatbestand, der hinter den spezielleren Erscheinungsformen des Ausübens der tatsächlichen Gewalt, wie hier der Ein - und Ausfuhr gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 4 KWKG, zurü cktritt (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 2 StR 173/09; Erbs/Kohlhaas - Lampe, Strafrechtliche Neben - gesetze, § 22a KrWaffG Rn. 27 (Stand: Februar 2010) ; MüKoStGB/Heinrich, 2. Aufl., § 22a K rWaffG Rn. 106 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO); § 265 StPO steht dem nicht entgegen . 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge, mit der die Revision geltend macht, das Landgericht hätte die Verurteilung nicht auf die Auswertung von DNA - Spuren im Mundbereich einer Sturmhaube stützen dürfen, da die Mütze unter Missachtung von Vorschriften des niederländisch en Rechtshilferechts übermi t- telt worden sei, ist bereits unzulässig ( § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die R e- vision versäumt es, den Inhalt des Schreibens des Internationalen Rechtshilf e- 2 3 - 4 - zentrums in Gron ingen (Niederlande) vom 15. Juli 2014 mitzuteilen, in we lchem die niederländische Behörde darlegt, dass die Herausgabe des fraglichen B e- weisgegenstandes unter Beachtung niederländischen Rechts erfolgt sei. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger erst am 25. August 2014 wirksam zug e- stellt worden. Zu diesem Z eitpunkt befand sich das genannte Schreiben bere its bei den der Einsicht des Verteidigers unterliegenden Akten. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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