ECLI:DE:BGH:2016:09111 6B4STR335.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 335/16 vom 9. November 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 beschlo s- sen: Die Anhöru ngsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2016 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 28. September 2016 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. April 2 016 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner beim Bundesgerichtshof am 19. Oktober 2016 eingegangenen Anhörungsrüge. Zur Begründung macht er u.a. Ausführungen zu den einzelnen Tatvorwürfen. Der Senat kann offen lassen, ob die Anhörungsrüge zulässig erhoben ist (§ 356a Satz 2 und 3 StPO). Sie ist jedenfalls unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs, die Vera n- lassung gäbe, das Verfahren gemäß § 356a Satz 1 StPO in die Lage zurückz u- versetzen , die vor dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses bestand, macht der Verurteilte nicht geltend. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurtei l- te nicht gehört worden wäre, no ch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Schriftsatz seines Verteidigers, mit dem dieser die zunächst nur allgemein erhobene Sachrüge näher begründet hat, hat bei der Beschlussfassung vorgelegen und ist vom Senat bei sein er Entscheidung berücksichtigt worden. Eine (weiter gehende) Begründungspflicht für letzti n- stanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidu n- 1 2 3 - 3 - gen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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