BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 336/12 vom 8. Mai 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ StPO § 275 Abs. 1 Satz 2; OWiG § 77b Im Bußgeldverfahren dürfen die Urteilsgründe auch dann innerhalb der Fri st des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht werden, wenn der Staatsanwaltschaft, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, auf Veranlassung des Richters zunächst ein von diesem unterzeichnetes Haup t- verhandlungsprotokoll, das bereits all e nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben enthält und dem ein ebenfalls durch den Richter unterzeichnetes U r- teilsformular mit vollständigem Tenor und der Liste der angewandten Vorschri f- ten als Anlage beigefügt ist, mit der Bitte um Kenntnisnahme vom Protokoll der Hauptverhandlung sowie der Anfrage zugeleitet worden ist, ob auf Rechtsmittel verzichtet werde, und der Betroffene, dessen Verzichtserklärung nicht gemäß § 77b Abs. 1 Satz 3 OWiG entbehrlich war, nachfolgend Rechtsbeschwerde eingelegt hat. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 4 StR 336/12 OLG Oldenburg in der Bußgeld sache gegen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Alkohol mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsh ofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwal ts und des Betroffenen am 8. Mai 2 013 beschlossen: Im Bußgeldverfahren dürfen die Urteilsgründe auch dann inne r- halb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten g e- bracht werden, wenn der Staatsanwaltschaf t, die an der Haup t- verhandlung nicht teilgenommen hat, auf Veranlassung des Ric h ters zunächst ein von diesem unterzeichnetes Hauptve r- handlungspro tokoll, das bereits alle nach § 275 Abs. 3 StPO e r- forderlichen Angaben enthält und dem ein ebenfalls durch den Richter unterzeichnetes Urteilsformular mit vollständigem Tenor und der Liste der angewandten V orschriften als Anlage beigefügt ist, mit der Bitte um Kenntnisnahme vom Protokoll der Hauptve r- handlung sowie der Anfrage zugeleitet worden ist, ob auf Rechtsmit tel verzichtet werde, und der Betroffene, dessen Ve r- zichtserklärung nicht gemäß § 77b Abs. 1 Satz 3 OWiG entbeh r- lich war, nachfolgend Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Gründe: I. 1. Das Amtsgericht Papenburg hat den Betroffenen durch Urteil vom 2. März 2 012 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Alkohol mit einer B lutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr zu einer Geld - 1 - 3 - bu ße von 500 Staatsanwaltschaft hatte an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen und eine Begründung des Urteils nur für den Fall beantragt, dass nicht auf ein Fah r- verbot erkannt werde. Mit Verfügung vom selben Tag hat das Amtsgericht Papenburg die Akten der Staatsanwaltschaft Osnabrück mit der Bitte um Kenntnisnahme vom Prot o- koll der Hauptverhandlung und der Anfrage zugeleitet, ob auf Rechtsmittel und Begründung des Urteils verzichtet werde. Zugleich best immte das Gericht eine Wiedervorlagefrist von zwei Wochen mit dem in Klammern gesetzten Zusatz f alls kein Rechtsmittel abgekürztes Urteil vorbereiten: Gründe: Von einer B e- gründung des Urteils ist abgesehen worden, § 77b Abs. 1 OWiG. Die Koste n- entscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i.V.m . §§ 105 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG Prot okoll der Hauptverhandlung ergibt r- sformel und durch mündliche Mitte i- lung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verkündet wurde. Bei diesem dem Protokoll als Anlage b eigefügten Schriftstück handelt es sich um einen von dem Tatricht er ausgefüllten Vordruck, der handschriftlich ergänzt den vol l- ständi gen Urteilstenor nebst den angewendeten Vorschriften enthä lt und vom Richter unterzeichnet ist . Die Staatsanwaltschaft hat die Akten ausweislich eines Stempelvermerks März 2012 zurückgesandt. Am selben Tag hat der Betroffene per Telefax Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt. Die Akten gingen am 12. März 2012 beim Amtsgericht ein. 2 3 - 4 - Am 4. April 2012 hat das Amtsgericht ein mit Gründen v ersehenes Urteil zu den Akten gebracht und zugleich dessen Zustellung an die Staatsanwal t- April 2012 z u- rückgesandt. Dem Ve rtei diger ist das Urteil am 10. April 2012 zugestellt worden. Di e- ser hat die Rechtsbeschwerde mit einem am 8. Mai 2012 beim Amtsgericht Papenburg eingegangenen Schriftsatz unter Beschränkung auf den Rechtsfo l- genausspruch begründet. Er rügt die Verletzung mate riellen Rechts und bea n- tragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch zu ändern und festz u- stellen, dass das Fahrverbot durch die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bereits abgegolten sei. 2. Das zur Entscheidung über die Rechtsbes chwerde berufene Ober - landesgericht Oldenburg beabsichtigt, das mit Gründen versehene Urteil seiner auf die Sachrüge hin vorzunehmenden Prüfung zu Grunde zu legen. Da das Urteil ausreichende Feststellungen zu der dem Betroffenen angelasteten Or d- nungswidrig keit enthalte und deshalb eine vom Schuldspruch losgelöste recht - liche und tatsächliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs möglich sei, erweise sich die Beschränkung des Rechtsmittels als wirksam. Durch die Übe r- sendung des Hauptverhandlungsprotokolls ( mit handschriftlich ergänztem Urteilsvordruck) lediglich zum Zwecke der Kenntnisnahme vom Ausgang des Verfahrens habe das Gericht sich ersichtlich vorbehalten, ein schriftliches U rteil innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO abzusetzen. An der beabsichtigten Vorgehensweise sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4 5 6 7 - 5 - 10. November 2011 3 Ss OWi 1444/11 gehindert. Nach Ansicht des Obe r- landesgerichts Bamberg liegt eine die nachträglich e Anfertigung von Urteil s- gr ünden innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sperrende Hinaus - Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene oder diesem als Anlage beigeg e- bene bzw. nachgeheftete Urteil zur Herbeiführung einer (frühzeitigen) Recht s- mittelerklärung der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Anordnung der Staat s- an waltschaft bekannt gegeben wird . Es sei insbesondere auch ohne Belang, ob di e Bekanntgabe zur Zustellung (§ 41 (späteren) Urteilszustellung gemäß § 41 StPO erfolge. Das vorlegende Oberlandesgericht Oldenburg teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg nicht. Es entspreche allgemeiner Auffassung, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes oder diesem als Anlage beigefügtes Urteil unbeschadet der in § 77b Abs. 2 OWiG geregelten Ausnahmen nicht mehr verändert werden dürfe, sobald es dadurch auf Anor d- nung des Gerichts aus dessen innerem Dienstbereich herausgegeben worden sei, dass es der Staatsanwaltschaft zu m Zwecke der Zustellung gemäß § 41 in diesem Si nne den Dienstbereich verlassen. Sowohl im Strafverfahren als auch im Bußgeldverfahren sei dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, das Urteil entweder schriftlich zu den Akten zu geben oder vollständig in das Sitzungspr o- tokoll aufzunehmen. Während sich im St rafverfahren bereits aus dem Haup t- verhandlungsprotokoll ergebe, ob das Gericht unter Aufnahme der vollstän - b- sich tige, das Urteil im N achhinein schriftlich niederzulegen, finde in B ußgeld - sachen eine entsprechende Entscheidung des Richters nicht zwingend Niede r- 8 - 6 - schlag im Protokoll. Denn hier bestehe die zusätzliche Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 77b OWiG von Urteilsgründen gänzlich abzusehen. Ebenso wie es im Strafverfah ren im Ermessen des Vorsitzenden stehe zu en t- scheiden, ob das Urteil in das Protokoll aufgenommen oder schriftlich zu den Akten gegeben werde, bedürfe es auch im Bußgeldverfahren einer Ermessen s- entscheidung des erkennenden Richters. Obwohl jedes Hauptverha ndlungspr o- tokoll zwingend die erforderlichen Bestandteile eines der Gründe entkleideten Entscheidung getroffen habe, es hierbei zu belassen und von einer schriftlichen Beg ründung abzusehen. Eine derartige Entscheidung habe der Richter erken n- bar zum Ausdruck gebracht, we nn er die Akten gemäß § 41 StPO der Staat s- anwaltschaft zum Zwecke der Zustellung zuleite. Andernfalls liege in der (for m- losen) Zuleitung nur die Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls, die keine Sperrwirkung für die nachträgliche Fertigung von Urteilsgründen entfalte. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Sache daher dem Bundesg e- richtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: trägliches Absetzen der U rteilsgründe innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist in Bußgeldsachen zulässig, wenn der zu einer zweihundertfünfzig Euro übersteigenden Geldbuße verurteilte Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erschein en en t- bunden war und in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertr e- ten wurde, die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung teilg e- nommen hat und dieser zunächst ein durch den Richter unterzeichnetes Hauptverhandlungsprotokoll, welches alle f ür den Urteilskopf nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben enthält, nebst eines ebenfalls durch den Richter unterzeichneten, als Anlage zum Protokoll genommenen 9 - 7 - Urteilsformulars, welches den vollständigen Tenor sowie die Auflistung der angewandten V orschriften enthält, auf Veranlassung des Tatrichters mit der Bitte um Kenntnisnahme vom Protokoll der Hauptverhandlung sowie der Anfrage, ob auf Rechtsmittel und Begründung des Urteils ve r- zichtet werde, zugeleitet und nachfolgend seitens des Betroffenen R echtsbesc hwerde eingelegt worden ist? 3. Der Generalbundesanwalt hat unter Zusammenfassung der Vorl e- gungsfrage beantragt zu beschließen: rteilsgründe innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist ist in Bußgeldsachen auch dann zulässig, wenn der Staatsanwaltschaft bereits zuvor ein durch den Ric h- ter unterzeichnetes Hauptverhandlungsprotok oll, welches bereits alle für § 275 Ab s. 3 StPO erforderlichen Angaben enthält, nebst eines ebenfalls durch den Richter unterzeichneten, als Anlage zum Protokoll genomm e- nen Urteilsformulars, welches den vollständigen Tenor sowie die Auf - listung der angewandten Vorschriften enthält, auf Veranlassung des Tatrichters mit der Bitte um Kenntnisnahme vom Protokoll der Hauptve r- ha ndlung sowie der Anfrage, ob auf Rechtsmittel und Begründung des Urteils verzichtet werde, zugeleitet wurde und nachfolgend seitens des II. 1. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, 10 11 - 8 - Beschlüsse vom 20. März 1992 2 StR 371/91, BGHSt 38, 251, 254, und vom 18. Juli 2012 4 StR 603/11 , BGHSt 57, 282 ). Das Oberlandesgericht Oldenburg kann nicht seiner Absicht gemäß entscheiden, ohne von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Bamberg abzuweichen. Dürfte das nachträglich zu den Akten gebrachte Urteil der Überprüfung im Rechtsb e- schwer de verfahren nicht zu Grunde gelegt werden, wäre die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch mangels tatsächlicher Festste l- lungen zum Schuldspruch unwirksam und das Urteil müsste schon aus diesem Grund insgesamt aufgehoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 1997 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 25). 2. In der Vorlegungsfrage teilt der Senat die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts Oldenburg. Das Amtsgericht Papenburg durfte die Urteil s- gründe nachträ glich innerhalb der Fri st des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten bringen. Dieses mit Gründen versehene Urteil ist der im Rechtsb e- schwerdeverfahren vorzunehmenden Prüfung zu Grunde zu legen. Der Senat hat die zu beantwortende Rechtsfrage lediglich aus Gründen der Übersichtl ichkeit nach Maßgabe der Beschlussformel zum Teil neu gefasst. a) Die Bestimmung des § 275 Abs. 1 StPO gilt gemäß § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1 OWiG im gerichtlichen Bußgeldverfahren entsprechend (vgl. BayObLG , NJW 1976 , 2273; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 45). Dies bedeutet, dass das vollständige Urteil unverzüglich, spätestens j edoch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht werden muss, sofern es nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen wurde. Liegt ein sog. 275 12 13 14 - 9 - Abs. 1 StPO nicht (vgl. KG, NZV 1992, 332; Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 275 Rn. 1). Wie im Strafverfahren steht es auch im Bußgeldverfahren im nicht a n- fechtbaren Erme ssen des Vorsitzenden zu entscheiden, ob das Urteil mit den Gründen als besondere Niederschrift (also mit Urteilskopf, Urteilsformel und Gründen) zu den Akten zu bringen ist oder die Gründe vollständig in das Pro - tokoll mit aufzunehmen sind (vgl. Göhler/Se itz, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 45; Stu ckenberg in LR - StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 19). Hinsichtlich Form und Inhalt unterliegt das in das Protokoll aufgenommene Urteil den gleichen Anforderu n- gen wie die in einer getrennten Urkunde erstellten Urteile (vgl. R GSt 19, 233). Wenn sich die nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben bereits aus dem Protokoll ergeben, ist ein besonderer Urteilskopf jedoch entbehrlich. Die Urteil s- formel und die Gründe müssen im Protokoll von sämtlichen mitwirkenden Ric h- tern unters chrieben werden (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 275 Rn. 1). b) Im Bußgeldverfahren eröffnet § 77b Abs. 1 OWiG über § 267 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 StPO hinausgehend aus Gründen der Verfahrensverein - fac hung und zur Entlastung der Tatsacheninsta nz die Möglichkeit, von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich abzusehen (vgl. KK - Senge, O WiG, 3. Aufl., § 77b Rn. 1) . Dies ist dann der Fall, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet haben oder wenn innerhalb der Frist keine Rechtsbeschwerde eingelegt wird (§ 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder wenn die Verzichtserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen ausnahmsweise entbehrlich sind (§ 77b Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG). Im Bußgeldverfahren st eht somit der Umstand, dass in dem Hauptve r- handlungsprotokoll keine Urteilsgründe niedergelegt sind, d er Annahme eines im Sinne von § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO vol l- 15 16 - 10 - ständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Urteils nicht ent gegen. Es genügt , dass das Hauptverhandlungsprotokoll alle für den Urteilskopf nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben sowie den vollständigen Tenor ei n- schließlich der angewendeten Vorschriften enthält und von dem erkennenden Richter unterzeichnet is t ( vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; OLG Celle, NZV 2012, 45 , 46 ; KG, NZV 1992, 332; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352). c) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und einer verbreiteten Me i- nung in der Literatur, dass die nachträgliche Ergä nzung eines Urteils grundsät z- lich nicht zulässig ist und zwar auch nicht innerhalb d er Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO , wenn es bereits aus dem inneren Dienstb e- reich des Gerichts herausgegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26 mwN ). Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht me hr verändert werden darf, es sei denn, die nachträglich e Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 20 10, 468; Brandenburg isches OLG , VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ - RR 2000, 180; NZV 2012, 45 ; OLG Dresden, NZV 2012, 557; KG, NZV 1992, 332; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352, 353) . Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe waren im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil der Betroffene zu einer 2 50 (§ 77b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 OWiG). Gleichwohl durfte das Amtsgericht die Urteilsg ründe innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten bringen. Denn durch die Übersendung des Hauptverhandlu ngsprotokolls an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Kenntnisnahme ist noch keine die nac h- 17 - 11 - l- Dies ergibt sich hier unzweifelhaft aus dem Vorbehalt, den der Richter in die Begleitverfügung aufgenommen hat. d) Die Entscheidung, ob ein Urteil als verfahrensabschließend gewollt ist und deshalb aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben werden soll, trifft der erkennende Rich ter (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2 004 2 StR 523/03, BGHSt 49, 230, 234). Voraussetzung für die Annahme der Hi n- s- druck gebrachte Wille des Gerichts, dass es von den Möglichkeiten des § 77b Abs. 1 O WiG sowie des § 2 75 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Gebrauch macht, also von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich absieht und das Urteil allein durch Aufnahme in das Hauptve r- handlungsprotokoll fertigt ( vgl. OLG Celle, VRS 75, 461, 462). Der Richter muss sich bewuss t für eine derart abgekürzte Fassung des Urteils entschiede n haben (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; KG, NZV 1992, 332 ). Solange ein Urteil bewusst unvollständig ist, also noch keine endgültig gebilligte Urteilsfassung vorliegt , ist es nicht Bestandteil der Akten, und zwar selbst dann nicht , wenn der Entwurf diesen einliegen sollte (Stuckenberg in LR - StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 3). Erst mit der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung der Akten einschließ lich eines ohne Gründe ins Hauptverhan d- lungsprotokoll aufgenommenen bzw. als Anlage zum Hauptverhandlungsprot o- koll genommenen Urteils an die Staatsanw § 41 den vers e- u- stellung an die Staatsanwaltschaft nach außen in Erscheinung getreten. Da der Tatrichter in diesem Fall das Urteil der Staatsanwaltschaft in Urschrift und ei n- 18 - 12 - deutig erkennbar im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss er sich an dieser Erklärung festhalten lassen (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2 009, 175; StraFo 2010, 46 8; Brandenburg isches OLG , VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ - RR 2000, 180; NZV 2012, 45 , 46 ; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352 f. ). Dabei wird den Anforderungen an eine Z u- stellung ge mäß § 41 StPO bereits dadurch genügt, dass die Staatsanwaltschaft aus d er Übersendungsverfügung in Verbindung mit der aus den Akten zu ers e- henden Verfahrenslage erkennen kann, mit der Übersendung an sie werde die Zustel lung nach § 41 StPO bezweckt. Es bedarf keines ausdrücklichen Hinwe i- ses auf diese Vorschrift (vgl. RGSt 61, 351 , 352 ; KK - Maul, StPO, 6. Aufl., § 41 Rn. 3; Gra almann - Scheerer in LR - StPO, 26. Aufl., § 41 Rn. 1 ). Hat der Tatrichter demgegenüber lediglich die formlose Übersendung der Akten und des Hauptverhandlungsprotokolls an die Staatsanwaltschaft verfügt, um diese über den Ausgang des Verfahrens zu informieren und die Frage des Rechtsmittelverzichts möglichst frühzeitig zu klären, so behält er sich ersichtlich die Entscheidung vor, gegebenenfalls innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ein mit Gründen versehenes Urteil als besondere Niederschrift zu den Akten zu bringen. Für die Annahme einer Zustellung im Sinne von § 41 StPO durch Vorlegung der Urschrift de s Urteils ist kein Raum, weil auf Seiten des Tatrichters ein entsprechender Zustellungswille feh lt und dies in der Zule i- tungsverfügung auch deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Celle, VRS 75, 461, 462; NStZ - RR 2000, 180; NZV 2012, 45, 46; G öhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 77b Rn. 3, 8; KK - Senge, OWiG, 3. Aufl., § 77b Rn . 5, 15). Der Ric h- ter will dann noch kein fertiges Urteil in den Geschäftsgang geben. So verhielt es sich insbesonde re in dem Fall, der dem Beschluss des Obe rlandesgerichts Bamberg vom 10. No vember 2011 3 Ss OWi 1444/11 zu Grunde lag . A uf 19 - 13 - den Willen und das Handeln der Staatsanwalts chaft, der zugestellt werden soll, kommt es dabei nicht an (vgl. RGSt 57, 55). e) Dem Tatrichter die Möglichkeit zu nehmen, durch formlose Überse n- dung des H auptverhandlungsprotokolls an die Staatsanwaltschaft frühzeitig zu klären, ob diese auf Rechtsmit tel verzichtet , und damit Zeit für den Fall zu g e- winnen, dass auch der Betroffene kein Rechtsmittel einlegt, würde zudem eine unnötige formale Beschränkung darstellen . Dies e wäre mit dem Zweck des Bußgeldverfahrens, der auf eine einfache, schnelle und summarische Erled i- gung ausgerich tet ist (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26), nicht vereinbar. Roggenbuck Cierniak Franke Bender Reiter 20
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