ECLI:DE:BGH:2016:030216B4STR336.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 336/15 vom 3. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu Ziff. 1.a) m it dessen Zustimmung und des Beschwerdefü h- rers am 3. Februar 2016 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Freiburg vom 26. März 2015 wird a) die Strafverfolgung in den Fällen II. 2 und 3 der Urteil s- gründe jeweils auf den Vorwurf des versuchten gewerb s- mäßigen Einschleusens von Ausländern beschränkt, b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch hin sichtlich der Fälle II. 1, 2, 3 und 5 dahin geän dert, dass der Angeklagte des g e- werbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen, davon in drei Fällen des Versuchs, schuldig ist; bb) im Strafausspruch dahin geändert, dass die für die Fälle II. 2 und 3 verhängten Freiheitsstrafen auf j e- weils ein Jahr und sechs Monate herabgesetzt we r- den. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Ei n- schleusens von Ausländern in v ier Fällen, davon in einem Fall versucht, wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubte n Besitz von Pa - tronenmunition, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Be truges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Ang e- klagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe m it Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus Gründen der Prozessökonomie auf den Vorwurf des versuc h- ten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern. In diesen Fällen ist den Feststellungen nicht hinreichend zu entnehmen, dass vollend ete Haupttaten der unerlaubten Einreise vorliegen (Senat , Beschluss vom 13. Januar 2015 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399 ff.). Hierzu bedürfte es weiterer Feststellungen zu den Umständen des Grenzübertritts der geschleusten Personen ( Senat, Urteil vom 26. Fe bruar 2015 4 StR 178/14, NStZ - RR 2015, 184 ff. ). 2. Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2013 4 StR 322/13) die in den Fä l- len II. 2 und 3 verhängten Freiheitsstrafen jeweils auf das Str afmaß reduziert, auf welches das Landgericht im Fall II. 5 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern erkannt hat. Nach den Feststellungen und den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ist auszuschließen, dass das 1 2 3 - 4 - Landgericht bei A nnahme eines Versuches in den Fällen II. 2 und 3 niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich die Fälle II. 2 und 3 jeweils auf eine zweistellige Anzahl von Haupt - taten beziehen, während in Fall II. 5 l ediglich zwei Haupttaten der versuchten unerlaubten Einreise festgestellt sind. 3. Trotz der Herabsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II. 2 und 3 kann die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten bestehen bleiben. Angesichts der weitere n Einzelstrafen von zwei Jahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, zweimal neun Monaten und einmal vier Monaten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der herabgesetzten Einzelstrafen in den Fällen II. 2 und 3 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 3 StR 490/14). 4. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung materie llen Rechts keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. 4 5 - 5 - 5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel en t- standenen Kosten und Auslagen zu belasten ( § 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 6
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