ECLI:DE:BGH:2018:120418U4STR336.1 7.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 336 / 1 7 vom 12. April 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 2018 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Staatsanwältin als V ertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwältin in der Verhandlung als Vertreterin der Nebe nklägerin Y . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen , soweit der Angeklag te in den Fällen II.2.c Fall 4 und II. 2.d der Urteilsgründe verurteilt worden ist, und b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verwor fen. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der N e- benklägerinnen . Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, Menschenhandels zum Zweck de r sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen, schw e- ren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Erpressung, wegen Körperverletzung, Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, Anstiftung zum Gebrauch unrichtiger Gesundh eit s- zeugnisse, Zuhälterei in Tateinheit mit versuchtem schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sowie wegen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die B e- schwerdeführer in erstrebt in den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2. d der Urteilsgründe jeweils Verurteilungen wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der s e- xuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei , im Fall II.2.c Fall 5 der Urteil s- gründe einen Schuldspruch auch wegen tateinheitlich begangener Zuhälterei und im Fal l II.2.f Fall 17 der Urteilsgründe insbesondere eine Verurteilung w e- gen räuberischer Erpressung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Im Übrigen beanstandet sie den Strafausspruch. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe sowie des gesamten Strafausspruchs. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1 2 - 5 - I. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte über das Internet zu einer Vielzahl von Frauen Kontakte auf, die er dazu nutzte auszuloten , ob die Frauen bereits über Erfahrungen im Rotlic htmilieu verfügten oder zumindest die grundsätzliche Bereitschaft zeigten, als Prostituierte zu arbeiten. Sofern die Frauen ihm gefielen oder er davon ausging, sie zu einer Prostitutionstätigkeit bringen zu können, intensivierte er die Beziehungen in der A bsicht, an den Ei n- nahmen der Frauen zu partizipieren, um so seinen Lebensunterhalt zu bestre i- ten . In drei Fällen brachte er jeweils bereits der Prostitution nachgehende Frauen mit dem tatsächlich unzutreffenden Versprechen, Gelder für eine g e- meinsame Zuk unft anzulegen, dazu, ihm im Zeitraum von Dezember 2014 bis Januar 2016 Geldbeträge in Höhe von insgesamt 15.000 Euro, 3.500 Euro und 13.000 Euro zu überlassen, die er abredewidrig jeweils für sich verbrauchte (II.2.a, II.2.b und II.2.e Fall 7 der Urteilsg ründe). Einer dieser Frauen schlug der Angeklagte im Rahmen einer Auseinandersetzung im Oktober oder November 2015 mit der flachen Hand ins Gesicht sowie gegen den Kopf und trat ihr gegen Arme und Beine sowie mindestens einmal leicht gegen den Unterleib (I I.2.e Fall 10 der Urteilsgründe). In zwei Fällen veranlasste der Angeklagte Frauen unter 21 Jahre n zur Aufnahme einer Prostitutionstätigkeit. Die zur Tatzeit 20 - jährige Geschädigte H . brachte der Angeklagte, der sie zuvor über die Abläufe einer Prost itu - tionstätigkeit in einem Club informiert hatte, am 5. Juni 2015 mit seinem Fah r- zeug zu einem von ihm ausgewählten Saunaclub in R . , wo sie für einige Tage der Prostitution nachging und nach Abzug der Kosten 1.900 Euro verdie n- 3 4 5 - 6 - te. Der Aufforderun g des Angeklagten, ihn per Mobiltelefon über die jeweiligen Einkünfte zu unterrichten, kam die Geschädigte nur unvollständig nach (II.2.c Fall 4 der Urteilsgründe). Am 9. Juni 2015 holte der Angeklagte die Geschädi g- te H . mit seinem Pkw aus dem Saunaclu b ab. Nachdem er vergeblich ver - sucht hatte, die Geschädigte mit der Erklärung, das Geld für eine gemeinsame Zukunft anlegen zu wollen, zur Herausgabe ihres Verdienstes zu bewegen , kam es zwischen dem Angeklagten und der eine Geldübergabe beharrlich verwe i- gernden Geschädigten zu einer sich über geraume Zeit hinziehenden Ause i- nandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte schließlich drohte, der Familie der Geschädigten von ihrer Tätigkeit zu erzählen und tatsächlich nicht vo r- handene Videos von ihr aus dem Club zu zeigen. Dabei hatte der Angeklagte in gewisser Weise auch bereits im Auge, dass diese Drohung geeignet sein n- gte werde seine Drohung wahrmachen, übergab ihm schließlich 1.000 Euro, von denen sie 100 Euro alsbald zurückerhielt. Zwei Tage später vereinbarten der Angeklagte und die Geschädigte, dass sie ab dem folgenden Tag wieder in dem Club arbe i- ten solle. Die Ges chädigte wollte dies eigentlich nicht mehr, hatte aber nunmehr vor allem wegen der ihr noch sehr präsenten Drohung, ihre Eltern über die T ä- tigkeit als Prostituierte in Kenntnis zu setzen, gewisse Ängste vor dem Ang e- klagten. Dem Angeklagten, dem seinerseits noch gegenwärtig war, mit welchen hatte, war zumindest mit bedingtem Vorsatz bewusst, dass dies fortwirkte, ohne dass es erneuter Drohungen bedurfte. Nachdem der Angeklagte die Ge sch ä- di g te H . mit seinem Pkw wieder in den Club nach R . gebracht und sich diesmal einen ihrer Wohnungsschlüssel hatte aushändigen lassen, ging die Geschädigte für fünf Tage der Prostitution nach und erzielte einen Nettove r- - 7 - dienst von 1.900 Euro, wovon sie später ohne erneute Auseinandersetzung 1.000 Euro an den Angeklagten übergab (II .2.c Fall 5 der Urteilsgründe). Die damals 19 Jahre alte Geschädigte N . brachte der Angeklagte im Juli 2015 mit seinem Pkw in den Saunaclub nach R . . Zuvor hatte er die Geschädigte näher über die Tätigkeit als Prostituierte in einem Club informiert, mit ihrem Einverständnis den Club ausgewählt, ihr zur Mitteilung ihrer Einkünfte ein Mobiltelefon ausgehändigt und sich einen ihrer Wohnungsschlüssel geben lassen. In der Folgezeit ging die Geschädigte für einige Zeit , unterbrochen durch einen einwöchigen Urlaub , der Prostitution nach, ehe sie aus dem Sa u- naclub verschwand. Von ihren durch die Prostitution erzielten Einkünften übe r- gab sie bei verschiedenen Ge legenheiten Teile an den Angeklagten (II.2.d der Urteilsgründe). Anfang Januar 2016 lernte der Angeklagte über das Internet die G e- schädigte M . kennen, die sich zum damaligen Zeitpunkt in einer desolaten finanziellen Lage befand, und überredete sie z ur Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte. Da die Geschädigte einer beruflichen Beschäftigung nachging, veranlasste der Angeklagte die ohne die erforderliche Untersuchung erfolgende Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Geschädigte durch einen Arzt und deren Vorlage bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (II.2.f Fall 14 und 15 der Urteilsgründe). Am 7. Januar 2016 fuhr der Angeklagte die Geschädigte zu dem Saunaclub in R . . Er erklärte ihr nochmals, wie sie sich verhalten soll e, nahm sämtliche Wohnungsschlüssel der Geschädigten an sich, gab ihr 50 Euro zur Bezahlung der Zimmermiete im Club und forderte sie auf, regelmäßig mittels Mobiltelefon über ihre Einkünfte zu berichten. Ferner sagte er zu, die Geschädigte abzuholen, wenn es ihr im Club nicht gefalle. Nach Entrichtung des Eintritts und Einweisung in die Abläufe fasste die G e- 6 7 - 8 - schädigte den Entschluss, dort nicht arbeiten zu wollen. Sie rief den Angekla g- ten an und bat ihn vergeblich, sie wieder abzuholen. Da sie für eine Rückf ahrt zu ihrer Wohnung kaum genügend Geld und zudem auch keine Wohnung s- schlüssel hatte, ließ sie sich bis zum 10. Januar 2016 in begrenztem Umfang auf eine Prostitutionstätigkeit ein und verdiente insgesamt 300 Euro. Während dieser Zeit lehnte der Angeklagt e die wiederholt telefonisch geäußerten Bitten der Geschädigten, sie aus dem Club wieder abzuholen, jeweils ab, wobei er ihr deutlich zu verstehen gab, dass sie schon deshalb dort bleiben müsse, weil er schließlich ihre Wohnungsschlüssel habe. Bei einem de r Telefonate nicht ausschließbar zu einem Zeitpunkt, nach welchem die Geschädigte ohne weitere Prostitutionstätigkeit den Club verließ drohte der Angeklagte damit, den A r- beitgeber der Geschädigten über die falsche Krankmeldung und die Prostitu - tionsaus übung zu informieren, um auf diese Weise die Geschädigte unter Druck zu setzen und zur Fortsetzung der Tätigkeit als Prostituierte zu bringen (II.2.f Fall 16 der Urteilsgründe). Nachdem die Geschädigte am 10. Januar 2016 den Club verlassen hatte und mit einem Taxi zu ihrer Wohnung nach Ma . gefahren war, rief sie den An - geklagten an und forderte ihn auf, ihr die Wohnungsschlüssel zu bringen. Als der Angeklagte mit seinem Pkw vor der Wohnung erschien, blieb er bei laufe n- dem Motor im Fahrzeug sitzen, währ end die Geschädigte sich mit ihrem Obe r- körper durch das geöffnete Fenster auf der Beifahrerseite in das Fahrzeuginn e- re lehnte und die Rückgabe der Wohnungsschlüssel verlangte. Der Angeklagte weigerte sich und forderte seinerseits die Rückzahlung ihr zur Ve rfügung g e- stellter 100 Euro, wobei er wusste, hier auf keinen Anspruch zu haben. Im Ve r- lauf der sich nunmehr entwickelnden Auseinandersetzung, in der die Gesch ä- digte auf Herausgabe ihrer Schlüssel und der Angeklagte auf die Rückzahlung des Geldes pochten, f orderte der Angeklagte die Geschädigte mehrfach auf, 8 - 9 - ihren Kopf au s dem Fahrzeuginneren zu nehmen, was diese nicht tat, weil sie befürchtete, der Angeklagte werde davonfahren, ohne ihr die Wohnungsschlü s- sel ausgehändigt zu haben. Obgleich die Geschädigte i hren Kopf nicht komplett aus dem Auto gezogen hatte, fuhr der Angeklagte kurz an, brachte sein Fah r- zeug aber nach fünf Metern vor einer dort befindlichen Ampel ohne Vollbre m- sung wieder zum Stehen. Beim Anfahren ging er davon aus, dass die Gesch ä- digte zurüc kschrecken und Kopf bzw. Oberkörper aus dem Fenster nehmen werde. Zu seiner Überraschung zog die Geschädigte indes nicht zurück, so n- dern hechtete in das Fahrzeuginnere, um ein Wegfahren des Angeklagten mit ihren Wohnungsschlüsseln zu verhindern. Während de r anschließenden Fahrt nahm die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten, der immer mehr in Rage geriet, und der auf dem Beifahrersitz sitzenden Geschädigten ihren For t- gang. Der Angeklagte stoppte das Fahrzeug und versuchte erfolglos, die G e- schädigte an den Haaren und den Armen aus dem Auto zu zerren, wodurch sie blaue Flecke davontrug. Sodann fuhr er mit der Geschädigten weiter durch die Gegend, brüllte und beschimpfte sie unablässig, ohne weiter körperlich gewal t- tätig zu werden. Schließlich gab die Ges chädigte dem Angeklagten 150 Euro, die von ihrem Verdienst im Club noch übrig waren, da sie einerseits anders nicht an ihre Schlüssel zu kommen glaubte und andererseits die Drohungen des Angeklagten nicht einzuschätzen wusste und es für besser hielt, ihm n icht weiter Widerstand entgegen zusetzen (II.2.f Fall 17 der Urteilsgründe). Das Landgericht hat die Taten II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe zum Nachteil der Geschädigten H . und N . als Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung n ach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB in der bis 14. Oktober 2016 geltenden Fassung und die Tat II.2.c Fall 5 der Urteilsgründe zum Nachteil der Geschädigten H . als Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel zum Zweck der sexu ellen 9 - 10 - Ausbeutung nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF gewertet. Die Tat II.2.f Fall 17 der Urteilsgründe zum Nachteil der Geschädigten M . hat es rechtlich als Erpres - sung nach § 253 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gew ürdigt. II. Revision der Staatsanwaltschaft 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Schuldsprüche in den Fällen II.2.c Fälle 4 und 5, II.2.d und II.2.f Fall 17 der Urteilsgründe sowie den Strafausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführer in hat eingangs ihrer Revisionsbegründungsschrift vom 7. April 2017 zunächst die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erh o- o- g- ten Einzelbeanstandungen, die sich ausschließlich auf die rechtliche Würdigung in den genannten vier Fällen der Urteilsgründe sowie die Strafzumess ung b e- e- ausdrücklich keine Beschränkung der allgemein erhobenen Sachrüge auf diese Fehler da r- stellen solle. Abschließen d wird der Antrag gestellt, das angefochtene Urteil f- zuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückz u- verweisen. 10 11 12 - 11 - Da die wiedergegebenen Ausführungen in der R evisionsbegründung s- schrift der Staatsanwaltschaft die Reichweite des Revisionsangriffs nicht ei n- deutig bestimmen, ist der Anfechtungswille der Beschwerdeführerin durch Au s- legung zu ermitteln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft nach Nr. 156 Abs. 2 RiStBV gehalten ist, keine allgemeinen Sachrügen zu e r- heben und Revisionen so zu begründen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils eine Rechtsverletzung gesehen und auf welche Gründe diese Rechtsauffass ung gestützt wird (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2017 4 StR 481/16, NStZ - RR 2017, 105 , 106 ; vom 11. Juni 2014 2 StR 90/14, NStZ - RR 2014, 285; Bes chluss vom 21. Mai 2003 5 StR 69/03, bei Becker, NStZ - RR 2004, 228 Nr. 17). Die im Anschluss an die Er h e- bung der Sachrüge erfolgte Umschreibung der Fehlerhaftigkeit des angefocht e- nen Urteils und die näher ausgeführten Einzelbeanstandungen ergeben im W e- ge der Auslegung, dass sich die Staatsanwaltschaft ausschließlich gegen die rechtliche Würdigung in den Fä llen II.2.c Fälle 4 und 5, II.2.d und II.2.f Fall 17 der Urteilsgründe wendet und die Strafzumessung beanstandet. Der Hinweis auf die nicht gewollte Beschränkung der allgemein erhobenen Sachrüge bezieht sich dem Kontext der Begründungsschrift nach auf die nachfolgend im Einze l- m- mene Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils und führt daher zu keinem and e- ren Auslegungsergebnis . Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer V ielzahl abgeurteilter Taten die nicht ausgeführte Sachrüge zur or d- nungsgemäßen Begründung einer Revision der Staatsanwaltschaft nicht au s- reicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11 Rn. 21, insoweit in BGHSt 57, 183 nicht abgedruckt; Beschlüs s e vom 5. November 2009 2 StR 324/09, NStZ - RR 2010, 288; vom 21. Mai 2003 5 StR 69/03, aaO), wäre im Übrigen auch ein umfassend formulierter Vorbehalt nicht geeignet, eine B e- schränkung des Rechtsmittels auszuschließen. 13 - 12 - 2. Die Revision der Staatsanwal tschaft ist zum Schuldspruch, soweit das Landgericht in den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe eine Strafba r- keit des Angeklagten jeweils wegen schweren Menschenhandels nach § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB in der bis 14. Oktober 2016 geltenden Fassun g verneint hat, sowie zum Strafausspruch insgesamt begründet. Im Übrigen bleibt das Rechts - mittel ohne Erfolg. a) Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen schweren Menschenhandels nach § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF in den genannten Fällen verneint hat, halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. aa) Nach der Qualifikationsnorm des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF, die auf die Taten des Angeklagten gemäß § 2 Abs. 3 StGB weiterhin Anwendung fi n- det, weil die Strafandrohu ng des § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB i.V.m. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StGB in der am 15. Oktober 2016 in Kraft getretenen Fa s- sung durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenha n- dels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sow ie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I, 2226) nicht milder ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 1 StR 607/16, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 18), macht sich wegen schweren Menschenhandels strafbar, wer die Tat na ch § 232 Abs. 1 StGB aF gewerbsmäßig begeht. G e- werbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer ve r- schaffen will. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist bereits d ie erste Tat als gewerbsmäßig zu werten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. August 2008 4 StR 327/08, StraFo 2008, 477). Die Wiederholungsabsicht muss sich stets auf das Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der G e- 14 15 16 - 13 - werbsmäßigkeit qu alifiziert ist (vgl. BGH, Beschl u ss vom 1. September 2009 3 StR 601/08, BGHR StGB § 146 Abs. 2 G ewerbsmäßig 1; Urteil vom 24. Juli 1997 4 StR 222/97, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 G ewerbsmäßig 2; B e- schluss vom 13. Dezember 1995 2 StR 575/95, NStZ 1996 , 285, 286; Ster n- berg - Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., vor §§ 52 ff. Rn. 95; Fischer, StGB, 65. Aufl., vor § 52 Rn. 61a). Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF liegt mithin vor, wenn der Täter sich eine fortlaufe n- de Ein nahmequelle gerade durch die wiederholte Vornahme solcher Handlu n- gen verschaffen will, die den Tatbestand des § 232 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB aF erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 4 StR 622/10) . Dabei ist aber nicht erforderlich, dass der Täter die erstrebten Einnahmen au s- schließlich aus Taten nach § 232 Abs. 1 StGB aF erzielen will. Es reicht vie l- mehr aus, wenn sich die Wiederholungsabsicht auch auf derartige Taten e r- streckt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juli 1997 4 StR 222/97, aaO; vom 26. Ok - tober 2015 1 StR 317/15 , BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Gewerbsmäßig 6; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 30 Rn. 117 jeweils zu § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG). bb) Das Landgericht hat die Ablehnung der Gewerbsmäßigkeit gem äß § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF im Wesentliche n damit begründet, dass es dem Angeklagten nach den Feststellungen nicht darauf ankam, gerade Frauen unter 21 Jahren zur Prostitution zu bringen. Damit ist es aber von einem zu engen Verständnis der Gewerbsmäßigkeit ausgegangen. Mit der Frage, ob sich das Bestreben des Angeklagten , zur Erzielung von Einkünften Frauen zur Aufna h- me oder Fortsetzung der Prostitution zu veranlassen, auch auf Frauen unter 21 Jahren bezog, hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Ang e- sichts des Umstands, dass sich der A ngeklagte bei der Geschädigten H . , da sie volljährig war, über deren Alter keine weiteren Gedanken machte und er im Zeitraum von knapp zwei Monaten zwei Frauen unter 21 Jahren zur Aufnahme 17 - 14 - einer Tätigkeit als Prostituierte veranlasste, liegt eine sol che Absicht jedenfalls nicht fern. cc) Die Fälle II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe bedürfen daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Eine r Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellung en zum äuße ren Ta t- geschehen bedarf es nicht. b) Die Strafkammer hat entgegen der Auffassung der Beschwerdefü h- rerin in den Fällen II.2.c Fälle 4 und 5 sowie II.2.d der Urteilsgründe zu Recht von einer Verurteilung jeweils auch wegen tateinheitlich begangener Zu hälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB abgesehen. In den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer dirigiere n- den Zuhälterei nicht vor. Im Fall II.2.c Fall 5 der Urteilsgründe tritt der verwir k- lichte § 181a Abs. 1 Nr. 2 3. Alternative StGB hinter den schweren Mensche n- handel gemäß § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF zurück. aa) Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt in allen Begehungsvarianten eine bestimmende Einflu ssnahme auf die Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung genügt nicht. E r- forderlich ist vielmehr ein Verhalten des Täters, das geeignet ist, die Prostituie r- te in Abhängigkeit von ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträcht i- gen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entsche i- dungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 9. Juni 2015 2 StR 75/15, NStZ 2015, 638; vom 1. August 2003 2 StR 186/03, BGHSt 48, 314, 317 mwN; vo m 13. November 2001 4 StR 408/01). Beim Überwachen geht es um eine andauernde Kontrolle der Geldei n- nahmen, der Buchführung und der Preisgestaltung für die sexuellen Dienstlei s- 18 19 20 - 15 - tungen, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Prostituierten bewirken kann, welche ihr eine Lösung aus der Prostitution erschwert. Das Bestimmen der U m- stände der Prostitution muss zur Erfüllung des Tatbestands des § 181a Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative StGB in einer Weise erfolgen, dass sich die Prostituierte den Weisungen nicht ent ziehen kann. Freiwilliges Akzeptieren von Bedingu n- gen schließt dirigierende Zuhälterei in diesem Sinne aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 2 StR 75/15 , aaO). Die dritte Tatbestandsvariante des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter, der Beziehungen zu der Prostituierten unterhält und um des eigenen Vermögensvorteils willen handelt, Maßnahmen ergreift, welche das Opfer davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben. Erfasst werden hiervon nur Vorkehrungen, die das Opfer in seiner Ents cheidungsfreiheit zu beeinträchtigen geeignet und darauf gerichtet sind, ihm den Weg aus der Prostitution zu verbauen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 2 StR 75/15, aaO; Urteil vom 9. Oktober 2013 2 StR 297/13, NStZ 2014, 453, 455). Dies ist der Fa ll, wenn sich das Opfer durch Zwang oder Drohung an der Prostitution festgehalten fühlt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2002 4 StR 66/02, NStZ - RR 2002, 232). bb) Von diesem Maßstab ausgehend hat sich der Angeklagte in den Fä l- len II.2.c Fall 4 und II .2.d der Urteilsgründe nicht der dirigierenden Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte, der j e- weils den Club für die Prostitutionsausübung im Einverständnis mit den G e- schädigten auswählte und die Geschädigten mit seinem F ahrzeug dorthin brachte, nahm nach den Feststellungen auf die Prostitutionsausübung in dem Bordellbetrieb keinen Einfluss. Seine Aufforderung, ihn per Mobiltelefon über die jeweiligen Einkünfte zu informieren, der die Geschädigte H . vom Ange - klagten unbeanstandet nur unvollständig nachkam, und die im Zusamme n- hang mit dem Abholen der Geschädigten aus dem Club jeweils erfolgten Nac h- 21 - 16 - fragen nach der Höhe der Einnahmen reichen auch im Zusammenwirken für die Annahme einer Überwachung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 2 1. Alternative StGB nicht aus. Schließlich war das Ansichnehmen einer der Wohnungsschlü s- sel der Geschädigten durch den Angeklagten nicht geeignet, de n Geschädigten durch Drohung oder Zwang den Weg aus der Prostitution zu verbauen. cc) Im F all II.2.c Fall 5 der Urteilsgründe sind die tatbestandlichen Vor - aussetzungen der dirigierenden Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 1. und 2. Alternative StGB aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht erfüllt. Indem der Angeklagte die Geschädigte H . mit der Drohung, ihre Eltern über die Tä - tigkeit als Prostituierte ins Bild zu setzen, zur Fortsetzung der Prostitution ve r- a n lasste, hat er indes wovon die Strafkammer zu Recht ausgegangen ist zugleich eine Maßnahme getroffen, welche die Geschädigt e davon abhalten sollte, die Prostitution aufzugeben , und damit die dritte Begehungsalternative des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Da sich die Zuhältereihandlung aber in der Drohung erschöpfte, die zur Strafbarkeit des Angeklagten wegen schw e- ren Me nschenhandels nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF führt und beide Stra f- vorschriften mit der Freiheit der Selbstbestimmung des Opfers in sexueller und wirtschaftlicher Hinsicht den Schutz desselben Rechtsguts bezwecken (vgl. Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 2 9. Aufl., § 181a Rn. 1 und § 232 Rn. 7 j e- weils mwN), kommt der Verwirklichung des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB in der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation gegenüber § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF keine unrechtssteigernde Bedeutung zu. Das Unrecht der Tat wird wovon das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist vielmehr vollständig durch den schweren Menschenhandel nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF mit der F olge erfasst, dass § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 232 Abs. 4 Nr . 1 StGB aF zurücktritt. 22 - 17 - c) Mit ihren gegen den Schuldspruch im Fall II.2.f Fall 17 der Urteilsgrü n- de gerichteten Beanstandungen dringt die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht durch. aa) Das Landgericht hat auf der Grundlage der getroffen en Feststellu n- gen eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung nach §§ 255, 253 Abs. 1 und 2 StGB und gefährlichen Eingriffs in den Straßenve r- kehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu Recht verneint, weil die Gewalta n- wendung durch das Zerre n an Haaren und Armen der Geschädigten nicht der Durchsetzung der Geldforderung diente und der Angeklagte beim Anfahren mit seinem Pkw nicht mit dem für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Gestalt eines verkehrsfremden Inneneingriffs zumin dest erforderlichen b e- dingten Schädigungsvorsatz zum Nachteil der Geschädigten H . handelte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233; Ern e- mann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 315b Rn. 3 mwN). bb) Die d en getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürd i- gung der Strafkammer begegnet unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Löwe/Rosen - berg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) keinen durchgreifenden recht - lichen Bedenken. Das Landgericht hat die Feststellungen zum Geschehen am und im Fahrzeug des Angeklagten auf die im Wesentlichen deckungsgleichen Ang aben des Angeklagten und der Geschädigten in der Hauptverhandlung gestützt, d e- nen der Ablauf der Ereignisse wegen der dem Geschehen innewohnenden D y- namik nicht mehr in jedem Detail erinnerlich gewesen ist. Die Gewaltanwe n- 23 24 25 26 - 18 - dung im Zusammenhang mit dem vergeb lichen Versuch, die Geschädigte aus dem Auto herauszuzerren, ist nur von der Geschädigten im Rahmen ihrer Ze u- genaussage geschildert worden. Die vom Landgericht in tatrichterlicher Veran t- wortung aus dem objektiven Geschehen einschließlich des Umstands, da ss die Geschädigte ohne Willen des Angeklagten in das Fahrzeug gelangt war gezogene Schlussfolgerung, wonach die Gewaltanwendung nicht zur Durchse t- zung der Geldforderung, sondern zum Entfernen der Geschädigten aus dem Pkw dienen sollte, ist möglich und d amit für das Revisionsgericht bindend. Dass eine andere tatsächliche Würdigung wie vom Generalbundesanwalt aufg e- zeigt möglicherweise nähergelegen hätte, ist für die revisionsgerichtliche Pr ü- fung der Beweiswürdigung ohne Be lang . Zu den objektiven Geg ebenheiten beim Anfahren des Angeklagten mit seinem Pkw hat die Strafkammer neben den Angaben des Angeklagten und der Geschädigten zusätzlich die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung im Fahrzeug des Angeklagten herangezogen. Der Tonaufzeichnung aus di eser Überwachung hat es unter anderem entnommen, dass im Zusammenhang mit dem Anfahren des Fahrzeugs kein Aufschrei der Geschädigten zu vernehmen war und die Geschädigte dem Angeklagten im unmittelbaren Anschluss keine verbalen Vorwürfe wegen seines Fahrma növers machte. Die von der Stra f- kammer auf dieser Grundlage gezogene Folgerung, es könne in subjektiver Hinsicht jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte nicht mit einer Schädigung des Tatopfers rechnete, ist aus Rechtsgründen nicht zu b e- anstanden. Einer eingehenderen Darstellung der jeweiligen Angaben der Bete i- ligten hat es entgegen der Auffassung der Revision nicht bedurft. d) Dagegen hält der Strafausspruch einer rechtlichen Prüfung nicht stand ( vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschlu ss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, 27 28 - 19 - BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320). a a) Die Einzelstrafen und in deren Folge der Gesamtstrafenausspruch haben keinen Bestand, weil die Strafkammer bei der Bemessung de r Einze l- str a fe n zugunsten des bislang unbestraften Angeklagten jeweils die erlittene Unter suchungshaft von nahezu einem Jahr strafmindernd berücksichtigt hat, ohne hierfür eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Begründung zu geben. Erlittene Un tersuchungshaft ist regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vol l- streckende Strafe angerechnet wird. Auch beim erstmaligen Vollzug der Unte r- suchungshaft kommt eine mildernde Berücksich tigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2017 4 StR 481/16, NStZ - RR 2017, 105 , 106 ; vom 19. Dezember 2013 4 StR 302/13 Rn. 9; vom 20. August 2013 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31; vom 10. Oktober 2013 4 StR 258/13 Rn. 18, insoweit in BGHSt 59, 28 nicht abgedruckt ; vom 19. Mai 2010 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100; vom 14. Juni 2006 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21). Solche zusätzlichen, den Angeklagten bes onders beschwerenden Umstände oder Folgen des Haftvollzugs hat die Strafkammer nicht festgestellt. bb) Des Weiteren begegnen d i e Erwägungen, mit denen das Landgericht in d en Fällen II.2.c Fall 4 und II. 2.d der Urteilsgründe jeweils minder schwere Fälle des Menschenhandels nach § 232 Abs. 5 StGB aF angenommen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat die Bewertung als minder schwere Fälle maßgeblich auch damit begründet, dass im Vergleich zu 29 30 31 - 20 - den anderen Tatbestandsvarianten des § 232 Abs. 1 StGB aF das Bringen einer Person unter 21 abstrakten, nicht an den Geg e- benheiten des konkreten Falles orientierten Überlegung setzt sich das L andg e- richt in Widerspruch zu den Wertungen der gesetzlichen Regelung. Der G e- setzgeber hat in § 232 Abs. 1 und 2 StGB aF verschiedene Begehungsweisen des Menschenhandels tatbestandlich erfasst und mit einer einheitlichen Stra f- androhung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren versehen. Für minder schwere Fälle aller Varianten des § 232 Abs. 1 StGB aF sieht die Vorschrift des § 232 Abs. 5 StGB aF Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die in dieser gesetzlichen Regelung zum A usdruck gebrachte grundsätzliche Gleichwertigkeit des den verschiedenen Begehungsalternativen innewohnenden Unrechtswertes schließt es aus, der Verwirklichung gerade einer der Tatbestandsv arianten bestimmendes Gewicht bei der durch Gesam t- würdigung all er Um stände des Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung der Vor - aussetzungen für einen minder schweren Fall beizumessen. cc) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich die unzutreffe n- den Wertungen der Strafkammer auf die Höhe der verhängten Einzelstrafen un d in deren Folge auf den Gesamtstrafenausspruch ausgewirkt haben. III. Revision des Angeklagten Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Recht s- fehler z um Nachteil des Angeklagten ergeben. 32 33 34 - 21 - Angesichts der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs auf die Rev i- sion der Staatsanwaltschaft besteht für eine in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vorzunehmende Nachholung der im angefochtenen Urteil un terbliebenen Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen in den Fällen II.2.f Fälle 14 und 15 der Urteilsgründe keine Veranlassung. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 35
Full & Egal Universal Law Academy