BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 337/05 vom 10. November 2005 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkl344gerin ge-gen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Januar 2005 werden verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkl344ge-rin. Beide r374gen die Verletzung sachlichen Rechts, die Nebenkl344gerin bean-standet die Annahme eines strafbefreienden R374cktritts vom versuchten Mord. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. Revision der Nebenkl344gerin 1. Nach den Feststellungen f374gte der Angeklagte der ihm fl374chtig be-kannten Nebenkl344gerin nach gemeinsamem erheblichem Alkoholkonsum aus ungekl344rter Motivation in deren Wohnung in der Zeit zwischen 12.30/13.00 Uhr und 20.00 Uhr vors344tzlich vielf344ltige Verletzungen zu, wobei er unter anderem ein Messer und eine leere Weinbrandflasche einsetzte. Das Opfer erlitt massiv blutende Kopfverletzungen und eine 9 cm lange Schnittwunde im oberen Hals-bereich, die weit auseinanderklaffte und ebenfalls stark blutete; au337erdem trug es durch stumpfe Gewaltanwendung einen Nasenbeinbruch und Prellungen im Augen- und Brustbereich davon. Hilferufe unterband der Angeklagte dadurch, - 4 - dass er der Frau mittels eines Kopfkissens so lange die M366glichkeit zum Atmen nahm, bis sie bewusstlos wurde und Unterblutungen in der Mundh366hle sowie unter den Ohren erlitt. W344hrend des gesamten Tatgeschehens verlor das Opfer mehrfach das Bewusstsein. Zu einem nicht n344her bestimmbaren Zeitpunkt stellte der Angeklagte sei-ne 334bergriffe auf die Frau ein. Schlie337lich erkl344rte er, er werde ihr nichts mehr tun, und forderte sie auf, ein Bad zu nehmen, was diese aus Angst vor ihm ab-lehnte. Gegen 20.00 Uhr gelang es der Nebenkl344gerin, aus der in einem Mehr-familienhaus gelegenen Wohnung zu fliehen und an einer Wohnungst374r zu klin-geln; danach brach sie auf einem Treppenabsatz zusammen. Der Angeklagte hatte mittlerweile die Flucht seines Opfers bemerkt und verlie337 an der am Bo-den Liegenden vorbeigehend das Haus. Nahezu zeitgleich sorgten Hausbe-wohner f374r 344rztliche Hilfe, so dass die Nebenkl344gerin gerettet werden konnte. 2. Das Schwurgericht hat den Angeklagten nur der gef344hrlichen K366rper-verletzung und nicht auch, wie angeklagt, des versuchten Mordes f374r schuldig befunden. Dabei hat es letztlich dahinstehen lassen, ob der Angeklagte - insbe-sondere beim Zuf374gen der Schnittverletzung am Hals - mit bedingtem T366tungs-vorsatz gehandelt habe, da er jedenfalls durch freiwilliges Absehen von weite-ren, ihm m366glichen Tathandlungen von dem unbeendeten Versuch mit strafbe-freiender Wirkung zur374ckgetreten sei. 3. Diese W374rdigung ist, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift ausgef374hrt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht konnte die Frage des (bedingten) T366tungsvorsatzes, der bei einer so gef344hrlichen Gewalthandlung, wie sie ein Schnitt in den Hals dar-stellt, allerdings nahe liegt (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 42), offen lassen, weil es auf Grund einer m366glichen Beweisw374rdigung einen - 5 - strafbefreienden R374cktritt von einem etwa vorliegenden T366tungsversuch ange-nommen hat. Die Erw344gungen, auf Grund derer das Landgericht von einem unbeende-ten Versuch ausgegangen ist, von dem der Angeklagte durch blo337es Unterlas-sen weiterer Tathandlungen zur374cktreten konnte, weisen letztlich keinen Rechtsfehler auf. Ein unbeendeter Versuch ist nach st344ndiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der T344ter nach der letzten Ausf374hrungshandlung nicht mit dem Eintritt des tatbestandsm344337igen Erfolges rechnet und die Vollendung aus seiner Sicht noch m366glich erscheint (vgl. BGHSt 39, 221, 227 m.w.N.; BGHR StGB 247 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31); ein beendeter Versuch liegt dagegen vor, wenn der T344ter zu diesem Zeitpunkt in seiner subjektiven Vorstel-lung den Erfolgseintritt f374r m366glich h344lt (vgl. BGHSt aaO; 31, 170, 171) oder sich - namentlich nach besonders gef344hrlichen Gewaltanwendungen, die zu schweren Verletzungen gef374hrt haben - keine Vorstellungen 374ber die Folgen seines Handelns macht (vgl. BGHSt 40, 304 f.). Das Landgericht hat sich nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass der An-geklagte zu dem Zeitpunkt, als er die Gewalthandlungen einstellte und der Ne-benkl344gerin erkl344rte, er werde ihr nichts mehr tun, davon ausgegangen ist, sie werde ohnehin an den ihr zugef374gten Verletzungen sterben. Es hat dabei be-r374cksichtigt, dass diese Verletzungen nicht so schwerwiegend waren, dass sie unverz374glich oder innerhalb k374rzester Frist zum Tode f374hren mussten, sondern dass die konkrete Gefahr des Todes erst durch den kontinuierlichen Blutverlust eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass das Landgericht nicht festzustellen vermochte, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des insgesamt etwa siebenst374ndigen Aufenthalts in der Tatwohnung die einzelnen Verletzungshandlungen vorgenommen wurden. Es hat, wenngleich an anderer Stelle des Urteils, zu Gunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen, dass - 6 - dieser seinem Opfer alle schweren Verletzungen bereits in der Anfangsphase zugef374gt hat [UA 92]. Hiervon ausgehend, h344tte der Angeklagte bereits zu ei-nem Zeitpunkt von weiteren Verletzungshandlungen abgesehen, zu dem die Auswirkungen seiner Tat f374r ihn als medizinischem Laien m366glicherweise noch nicht erkennbar waren, weil der lebensgef344hrliche Blutverlust erst allm344hlich eintrat. Schlie337lich kann zwar die Tatsache, dass der Angeklagte sich beim Ver-lassen des Wohnhauses nicht um das erneut zusammengebrochene Opfer k374mmerte, auf eine gewisse Gleichg374ltigkeit diesem gegen374ber hindeuten; den Schluss, er habe sich auch bei und nach Einstellung der T344tlichkeiten aus Gleichg374ltigkeit keine Vorstellungen 374ber die - m366glicherweise t366dlichen - Fol-gen seines vorangegangenen Tuns gemacht, musste das Gericht entgegen der Ansicht der Beschwerdef374hrerin daraus allerdings nicht ziehen. Die Annahme eines strafbefreienden R374cktritts beruht somit auf einer rechtsfehlerfreien W374rdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Tatge-richt. Diese ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere W374rdigung m366glich gewesen w344re oder sogar n344her gelegen h344tte. - 7 - II. Revision des Angeklagten Die 334berpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Revision hat daher ebenfalls keinen Erfolg. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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