BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 337 /12 vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts zu 1. a) auf dessen Antrag am 12 . März 2013 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig b e- schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten A . und P . gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. April 2012 a) wird das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten A . und P . im Fall II. 1 . b. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln veru r- teilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen d ie Ko s- ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der A n- geklagten der Staatskasse zur Last; b) wird das vorgenannte Urteil auch soweit es den Mitang e- klagten R . betrifft mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) hinsichtlich des Angekl agten A . (1) soweit der Angeklagte im Fall II. 5 . der Urteil s- gründe (Seiten 9 und 10 des Urteils) wegen u n- e r laubten Handeltreiben s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit ve r- suchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge verurteilt ist; (2) im gesamten Strafausspruch; - 3 - bb) hinsichtlich des Angeklagten P . im gesamten Strafausspruch cc) hinsichtlich des Angeklagten R . (1) soweit der Angeklagte im Fall II. 5 . der Urteil s- gründe (Seiten 9 und 10 des Urteils) weg en Be i- hilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatei n- heit mit Beihilfe zur versuchten unerlaubten Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist; (2) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten A . und P . , an eine andere Strafkam - mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten P . wird ver - worfen. Gründe: Am 12. Juli 2011 verurte ilte das Landgericht Essen (II. Große Strafka m- mer) den Angeklagten A . wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu - 1 - 4 - bungsmitteln in nicht gerin ger Menge in vier Fällen (Fälle II. 1 . b., II. 4 . , II. 5 . und II. 7 . der Urteilsgründe), davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle II. 4 . , II. 5 . und II. 7 . der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und sprach ihn im Übrigen frei. Der Angeklagte P . wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II. 1 . b . und II. 7 . der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von zwei Jahre n und sechs Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Angeklagten R . verurteilte das Landgericht wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II. 4 . und II. 5 . der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihil fe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmittel n in nicht g e- ringer Menge (Fall II. 5 . der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Senat hob die ses Urteil mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 (4 StR 517/11) hinsichtlich der Angekla gten A . und R . im Fall II. 5. der Urteilsgründe im Schuldspruch mit den Feststellungen auf. Außerdem wurden bei den Angeklagten A . , R . und P . alle (weiteren) Einzelstrafe n und die jeweils verhängte Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht Essen (VI. Große Strafkam mer) hat nunmehr den A n- geklagten A . wegen unerlaubten Handeltreiben s mit Betäubungsmitteln (Fall II. 1 . b. der Urteilsgründe) sowie wegen unerlaubten Handeltreiben s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer 2 3 - 5 - Menge (Fälle II. 4 . und II. 7 . der Urteilsgründe) und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht g eringer Menge (Fall II. 5 . de r Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten , den Angeklagten P . wegen unerlaubten Handel - treiben s mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Fälle II. 1 . b . und II. 7 . der U r- teilsgründe), davon in einem Fall in nicht g eringer Menge (Fall II. 7 . der Urteil s- gründe), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten R . wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II . 4 . und II. 5 . der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge (Fall II. 5 . der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. D ie hiergegen eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Ang e- klagten A . und die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten P . haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und führen zu einer Erstreckung der Auf hebung auf den nicht revidierenden Angeklagten R . (§ 357 Satz 1 StPO). 1. Der Senat stellt das Verfahren im Fall II. 1 . b . der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der A n- geklagten A . und P . ein, weil die für diese Tat jeweils zu erwartende Einzelstrafe neben der zu erwartenden Strafe für die übrigen Taten nicht mehr wesentlich ins Gewicht fällt. Der Umstand, dass der Angeklagte A . seine Revision auf den Strafausspruch beschränkt hat, steht der Verfahrenseinste l- lung nicht e ntgegen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 4 StR 633/10, StraFo 2011, 184; Meyer - Goßner , StPO, 55. Aufl. , § 154 Rn. 19). 4 - 6 - 2. Soweit die Angekla gten A . und R . im Fall II. 5 . der Urteils - gründe we gen unerlaubten Handeltreiben s mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge (A . ) bzw. Beihilfe zum unerlaubten Han - deltreiben mit Betäubungsmitteln in n icht geringer Menge in Tateinheit mit Be i- hilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge (R . ) verurteilt worden sind, hat das Urteil keinen Bestand, weil das Landgericht keine den Schuldspruch tragende n Feststel lungen getroffen hat. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 (4 StR 517/11) das im ersten Durchgang ergangene Urteil vom 12. Juli 2011 im Fall II. 5. der Urteilsgründe hinsichtlich beider Angeklagter im Schuldspruch mit den zugeh ö- rigen Fests tellungen aufgehoben (§ 353 Abs. 2 StPO). Danach konnte ein e r- neuter Schuldspruch nur auf der Grundlage von neuen, in prozessordnung s- gemäßer Weise getroffenen Feststellungen ergehen. Hieran fehlt es, weil das Landgericht nach der Zurückverweisung rechtsfeh lerhaft davon ausgegangen ist, dass es auch im Fall II. 5 . der Urteilsgründe von den (insoweit aufgehob e- nen) Feststellun gen zur Sache im Urteil vom 12. 5 bis 7) und diese seiner Entscheidung unverändert zugrunde zu legen habe. Es hat deshalb die Feststellungen aus dem Urteil vom 12. Juli 2011 in die Urteil s- gründe hineinkopiert und in Be zug auf Fall II. 5 . t- stel 11 und 12), dass es sich bei dem von dem Angeklagten A . zusammen m it dem früheren Mitangeklagten S . und unter Mithilfe des Angeklagten R . in den Niederlanden angekauften und nach Deutsch - land verbrachten Gemisch nicht um eine Amphetaminzubereitung, sondern um ein Falsifikat gehandelt habe. Zwar wird im Rahme n der Beweiswürdigung mitgeteilt, dass sich die Angeklagten erneut geständig eingelassen und die 5 6 - 7 - Feststellungen zu den ei nzelnen Taten im Urteil vom 12. Juli 2011 bestätigt haben (UA 13), doch kann dem angesichts der ei ndeutigen Formulierungen auf UA 5, 7 und 11 nicht entnommen werden, dass sich das Landgericht doch se i- ner umfassenden Kognitionspflicht bewusst war und im Fall II. 5 . lediglich gleichlautende eigene Feststellungen zur Sache getroffen hat. b) Art und der Umfang der Schuld nicht erkennen lässt, ist die von dem Angekla g- ten A . erklärte Beschränkung seiner Revision auf den Rechtsfolgenaus - spruch insoweit unwirksam und steht deshalb der Aufhebung des Schul d- spruchs im Fall II. 5 . der Urteilsgründe nicht entgegen (BGH, Urteil vom 4. No - vember 1997 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293 , 300 ; Beschluss vom 14. Juli 1993 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130). 3. Der Strafausspruch ist bei allen Angeklagten insgesamt aufzuheben, weil das La ndgericht keine eigenen Feststellungen zu den persönlichen Ve r- hältnissen und zu den Vorstrafen der Angeklagten getroffen hat. Durch den Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2011 wurden bei den Angeklagten alle (weiteren) gegen sie verhängten Einzelstrafe n und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Dadurch sind sämtliche Feststellungen entfallen, die für die Rechtsfolgenseite von Bedeutung sind und die nicht als sog . doppelrelevante Tatsachen auch zum Unterbau der aufrechterhaltene n Schuldsprüche gehören (BGH, Beschluss vom 4. Dezemb er 2003 4 StR 467/03, NStZ - RR 2005, 66 bei Becker; Urteil vom 15. April 1997 5 StR 24/97, NStZ - RR 1997, 237). Es wäre daher die Aufgabe des neuen Tatrichters gewesen, bei allen Angeklagten in prozes sordnungsgemäßer Weise neue Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie den Vorstrafen 7 8 9 - 8 - zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen ( BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 4 StR 467/03, NStZ - RR 2005, 66 bei Becker; KK - StPO/ Kuckein , 6. Aufl. , § 353 Rn. 30 mwN ). Dies ist nicht geschehen. Stattdesse n hat sich das Landgericht auch hier an die aufgehobenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und ihren Vorstrafen im Urteil vom 12. Juli 2011 gebunden gesehen (UA 5 ff . ) und lediglich ergänzende Festste l- lun gen getroffen (UA 11). 4. Die Urteilsaufhebung bei dem Angekla gten R . beruht auf § 357 Satz 1 StPO, weil die aufgezeigten Rechtsfehler auch ihn betreffen und sich zugunsten der revidierenden Angeklagten aus wirken. Die weiter gehende Rev i- sion des Angeklagten P . ist offensicht lich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 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