BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 337 /15 vom 4. November 201 5 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desan walts und des Beschwerdeführers am 4. November 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Paderborn vom 30. April 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiese n. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, davon in acht Fällen tateinheitlich mit unerlaubtem Einführen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, wobei er in s- bes ondere die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB beanstandet. 1 - 3 - Insoweit hat sein Rechtsmittel auch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht von einer Unterbringung des Angeklagt en in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte von 1993 bis 1995 heroinabhängig. In der Folgezeit wurde er mit Methadon substituiert, wobei dies teilweise unter ä rztlicher Aufsicht, teilweise in Eigenregie mit Methadon vom Schwarzmarkt geschah. Der Angeklagte konsumierte überwiegend Methadon, gelegentlich fand ein Konsum von Heroin statt. Im Jahre 2012 befand sich der Angeklagte in der LWL - Klinik in D . zu einer Entgiftung. Dort erhielt er 20 bis 40 ml Methadon täglich. Er verließ die Klinik nach sieben Tagen gegen ärztlichen Rat. In der Untersuchungshaft wurde der Angeklagte von 40 mg Methaddict (Tabletten) auf 40 mg Methadon (flüssig) umgeste llt. Die D o- sierung wurde während des halben Jahres bis zum Schluss der Hauptverhan d- lung auf die Hälfte reduziert. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Angeklagte überwiegend aus dem Verkauf von Heroin. Das Landgericht hat einen Hang des Angeklagten vernei nt, weil zwar ein gelegentlicher Heroink onsum vorliege, dieser aber im Tatz eitraum nicht die Qualität einer ernsthaften Suchterkrankung erreicht habe. Körperliche Entzug s- sym ptome hätten nicht festgestellt werden können. Der Angeklagte befinde sich in eine m guten körperlichen Zustand, die Leberwerte seien im normalen B e- reich, die Arbeits - und Leistungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Der reflektie r- te Umgang mit Heroin und Methadon spreche gegen eine klassische Abhängi g- 2 3 4 - 4 - keit. Es liege lediglich ein Methadon missbrauch, kombiniert mit gelegentlichem, kontrolliertem Heroinmissbrauch vor. 2. Die Ausführungen der Strafkammer zur Verneinung eines Hanges b e- ziehen sich allein auf den festgestellten Konsum von Heroin. Die Strafkammer hat aber ersichtlich nicht berü cksichtigt, dass auch Methadon ein berausche n- des Mittel im Sinne des § 64 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2002 4 StR 207/02, NStZ 2003, 484; Beschluss vom 27. Juni 2001 2 StR 204/01, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 7; Beschluss vom 5. Juli 2000 2 StR 87/00, NStZ - RR 2001, 12). Sowohl die Tatsache, dass der Angeklagte bei der Entgiftungsbehandlung in der LWL - Klinik Methadon erhielt als auch der U m- stand, dass er in der Untersuchungshaft mit Methadon substituiert wird, legen einen bei ihm vorh andenen Hang zum Opiatkonsum nahe. Auch die Strafka m- mer geht von einem Methadonmissbrauch aus, erörtert diesen aber nicht im Zusammenhang mit einem Hang des Angeklagten. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den Taten und einem Hang lässt sich nach d en Urteilsgründen nicht ausschließen. Die Strafkammer konnte für den Tatzeitraum kein legales Einkommen des Angeklagten festste l- len, so dass es nahe liegt, dass er mit den Taten auch seinen Methadonkonsum finanziert hat. Dass beim Angeklagten die hinreiche nd konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1999 3 StR 303/99 mwN). 3. Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung. Dass nur der Angeklagt e Revision eingelegt hat, steht der Nachholung der Unterbri n- gungsanordnung nicht entgegen. Der Strafausspruch wird von der Teilaufh e- bung nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter, der beim Ang e- 5 6 7 - 5 - klagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Zeit der Taten rechtsfehlerfrei verneint hat, bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt g e- ringere Strafen verhängt hätte. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin
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