BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 338/01 vom 4. Oktober 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1.: Totschlags zu Ziff. 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2001 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Bochum vom 2. Februar 2001 werden als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteil s - formel dahin ergänzt, daß die von den Angeklagten S. und A. in dieser Sache in d en Niederlanden erlittenen Freiheitsen t - ziehungen auf die verhängten Freiheitsstrafen im Verhältnis 1:1 angerechnet werden. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible Ausgefertigt: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
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