BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 338/03 vom27. November 2003in der Strafsachegegenwegen Raubes mit Todesfolge u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Offenburg vom 13. März 2003 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil desAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wirdder Schuldspruch, soweit er den Beschwerdeführer und denMitangeklagten M. betrifft, dahin berichtigt, daß die Be-zeichnung des Raubes mit Todesfolge als "schwer" jeweilsentfällt (vgl. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 251 Rdn. 4).Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verurteilung des Angeklagten und der nicht-revidierendenMitangeklagten jeweils wegen tateinheitlich begangenen räu-berischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hatauch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechungdes Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03,zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bestand. Die Ange-klagten haben das Tatopfer, den Taxifahrer Z., nach dem An-halten am Tatort noch im Fahrzeug unter Einsatz der mitge-führten Waffen angegriffen, wobei Z. "das Automatikgetriebeauf Dauerbetrieb (Stufe "4" oder "D") beließ und mit dem Fußauf der Bremse blieb, um das Weiterrollen zu verhindern".Hiernach war der Geschädigte trotz des Anhaltens noch "Füh-rer" des Taxis, als die Angeklagten den tatbestandsmäßigen - 3 -Angriff auf ihn verübten. Unter den gegebenen Umständenwar er noch in einer Weise mit der Beherrschung des mitlaufendem Motor stehenden Fahrzeugs beschäftigt, daß ergerade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffswar. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Stra-ßenverkehrs" haben die Angeklagten für ihre Tat auch aus-genutzt.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kostenund Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerinim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagenzu tragen.Tepperwien Maatz Kuckeinnrnn
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