BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 338/06 vom 14. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 14. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Saarbr374cken vom 12. Dezember 2005 werden aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2006 mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Angeklagten jeweils des erpresserischen Menschen-raubes in Tateinheit mit r344uberischer Erpressung und gef344hrli-cher K366rperverletzung schuldig sind. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkl344ger hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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