BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 338/07 vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 316 a Zur Anwendbarkeit des 247 316 a Abs. 1 StGB, wenn das Tatopfer bei Be-ginn des Angriffs noch nicht F374hrer des Kraftfahrzeugs war. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 226 4 StR 338/07 226 LG Hamburg - 2 - wegen r344uberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a. - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. April 2007 wird als un-begr374ndet verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Ur-teil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. 1 Die sachlich-rechtliche 334berpr374fung des Urteils hat weder zum Schuld-spruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 N344herer Er366rterung bedarf nur der Schuldspruch wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer gem344337 247 316 a Abs. 1 StGB. 3 1. Der Angeklagte und Danny F. hatten sich entschlossen, durch einen 334berfall auf den Zeugen S. Geld zu erbeuten. Sie beobachteten das sp344tere 4 - 4 - Tatopfer, als dieses gerade im Begriff war, in sein hochwertiges Fahrzeug ein-zusteigen. W344hrend sich der Zeuge auf den Fahrersitz setzte, gelangten der Angeklagte und sein Mitt344ter durch die Hintert374ren auf die R374ckbank des Fahr-zeugs. Noch bevor der Gesch344digte sich dazu angeschickt hatte, das Fahrzeug in Gang zu setzen, bedrohten sie ihn mit einer (ungeladenen) Gaspistole und forderten ihn auf, ihren Weisungen nachzukommen, sonst w374rden sie ihm "das Gehirn wegblasen". Unter dem Eindruck dieser Drohung startete der Gesch344-digte - wie ihm gehei337en - das Fahrzeug und lenkte es aus der Stadt hinaus zu einem abgelegenen Parkplatz. W344hrend dieser Fahrt wurde das Tatopfer auf-gefordert, sein Mobiltelefon an den Angeklagten zu 374bergeben und den Aufbe-wahrungsort des von ihm mitgef374hrten Geldes zu benennen. Beidem kam der Zeuge nach. Der Angeklagte entnahm daraufhin der auf dem R374cksitz befindli-chen Tasche des Tatopfers 75 Euro. Auf dem Parkplatz musste der Gesch344dig-te in den Kofferraum seines Fahrzeugs steigen. Der Angeklagte und sein Mitt344-ter fuhren sodann mit dem Fahrzeug noch geraume Zeit umher. Als sie es ca. 2 275 Stunden nach Fahrtantritt stehen lie337en, konnte sich der Gesch344digte be-freien. 2. Diese Feststellungen tragen auch die tateinheitliche Verurteilung we-gen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach 247 316 a Abs. 1 StGB. 5 a) Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 20. November 2003 (BGHSt 49, 8 ff.) erfasst der Tatbestand des 247 316 a StGB als taugliches Tatopfer nur den F374hrer oder den Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs. Erforderlich ist, dass das Tatopfer diese Eigenschaft zum Tatzeitpunkt, d.h. bei Ver374ben des Angriffs, besitzt. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass bei Beginn des An-griffs, also im Zeitpunkt, als der Angeklagte und sein Mitt344ter in das Fahrzeug eindrangen und den Gesch344digten mit der Gaspistole bedrohten, dieser noch 6 - 5 - nicht F374hrer des Fahrzeugs war. Zwar hielt sich das Tatopfer bereits im Fahr-zeug auf, es war aber zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen noch nicht mit der Bew344ltigung von Betriebs- oder Verkehrsvorg344ngen befasst und damit nach der Rechtsprechung des Senats noch nicht F374hrer des Kraftfahrzeugs und deshalb zu diesem Zeitpunkt kein taugliches Angriffsziel im Sinne des 247 316 a StGB (vgl. BGHSt aaO). Indem die T344ter ihr Opfer zu der anschlie337enden Fahrt zwangen und es w344hrend der Fahrt jedenfalls konkludent weiter bedrohten, lag aber die f374r die Tatbestandsm344337igkeit erforderliche zeitliche Verkn374pfung zwischen dem Ver-374ben des Angriffs und der F374hrereigenschaft des Angegriffenen vor. 7 Die Anwendbarkeit des 247 316 a StGB erfordert n344mlich nicht, dass das Tatopfer bereits bei Beginn des Angriffs F374hrer oder Mitfahrer des Kraftfahr-zeugs war. Das Tatbestandsmerkmal "Ver374ben eines Angriffs" ist vielmehr auch dann erf374llt, wenn ein Opfer durch einen vor Fahrtantritt begonnenen Angriff zur (Mit-)Fahrt gezwungen wird und der Angriff w344hrend der Fahrt fortgesetzt wird. Eine engere, allein auf den ersten n366tigenden Zugriff auf das Tatopfer abstel-lende Auslegung, w374rde dem Schutzzweck der Norm nicht gerecht (vgl. BGHSt aaO S. 10). Das Tatbestandsmerkmal erfasst vielmehr auch den Zeitraum bis zur Beendigung des Angriffs. Es liegt auf der Hand, dass die Sicherheit des Kraftfahrverkehrs auf Stra337en als Schutzgut des 247 316 a StGB (vgl. BGHSt aaO S. 11) nicht nur dann beeintr344chtigt wird, wenn das Tatopfer w344hrend des F374h-rens des Kraftfahrzeugs erstmals angegriffen wird, sondern dies ist auch der Fall, wenn ein bereits vor Fahrtantritt begonnenes, offenes Bedrohungsgesche-hen w344hrend des F374hrens des Kraftfahrzeugs (nur) seinen Fortgang nimmt (vgl. BGHSt aaO S. 13; f374r den Fall eines "neuen" Angriffs w344hrend der Fahrt Se-natsbeschluss vom 25. Februar 2004 - 4 StR 394/03 = NStZ 2004, 626). 8 - 6 - b) Der Angeklagte und sein Mitt344ter haben bei dem w344hrend der Fahrt fortdauernden Angriff auch die besonderen Verh344ltnisse des Stra337enverkehrs ausgenutzt. 9 Danach ist erforderlich, dass der tatbestandsm344337ige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugf374hrer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingun-gen des Stra337enverkehrs begangen wird (vgl. BGHSt aaO S. 11). Objektiv ist dies der Fall, wenn der F374hrer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Be-w344ltigung von Verkehrsvorg344ngen besch344ftigt ist, dass er gerade deshalb leich-ter zum Angriffsobjekt eines 334berfalls werden kann. In subjektiver Hinsicht ist ausreichend aber erforderlich, dass sich der T344ter der die Abwehrm366glichkeiten des Tatopfers einschr344nkenden besonderen Verh344ltnisse des Stra337enverkehrs bewusst ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs zur urs344chlichen Bedingung seines Handelns macht (vgl. BGHSt 50, 169, 172). 10 In F344llen, in denen ein vollendeter Angriff auf das Tatopfer bereits au337er-halb des Fahrzeugs oder jedenfalls vor Fahrtantritt stattgefunden hat, bedarf dieses Tatbestandsmerkmal besonders sorgf344ltiger Pr374fung und wird nur in Ausnahmef344llen zu bejahen sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. 11 Zwar ist auch ein Kraftfahrzeugf374hrer, dessen sich der T344ter bereits vor Fahrtantritt bem344chtigt hat, in Folge seiner Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung in seiner Gegenwehr gegen den w344hrend der Fahrt fortdauernden Angriff des T344ters eingeschr344nkt. Ein Ausnutzen dieses Umstan-des im Sinne des 247 316 a StGB ist allerdings nur dann gegeben, wenn der r344u-berische Angriff auch durch die verkehrsspezifischen Einschr344nkungen, denen 12 - 7 - sich der Kraftfahrzeugf374hrer w344hrend der Fahrt ausgesetzt sieht, erleichtert wird. Die Eigenschaft des Tatopfers als Kraftfahrzeugf374hrer muss deshalb in objektiver Hinsicht f374r die Aufrechterhaltung bzw. Fortdauer des Angriffs min-destens miturs344chlich geworden sein. Ein solcher Ursachenzusammenhang fehlt jedoch, wenn der T344ter sein Opfer bereits vor der Fahrt unter seine unein-geschr344nkte Kontrolle gebracht hat und die dadurch geschaffene N366tigungslage w344hrend der nachfolgenden Fahrt lediglich unver344ndert aufrechterhalten wird. In diesen F344llen dient das Fahrzeug nur Bef366rderungszwecken, ohne dass sich die mit der Fahrt einhergehende eingeschr344nkte Abwehrm366glichkeit des Tatop-fers auf die Angriffshandlung des T344ter noch in irgendeiner Weise f366rdernd auswirkt. So verh344lt es sich etwa dann, wenn der T344ter sein Tatopfer bereits in dessen Wohnung 374berfallen hat und es sp344ter unter Vorhalt einer Waffe zur Fahrt zu einem Geldautomaten zwingt, um dort vom Konto des Opfers Geld abzuheben. In solchen F344llen hat sich die N366tigungslage in aller Regel bereits vor Fahrtantritt derart verfestigt, dass die fahrtbedingten eingeschr344nkten Ab-wehrm366glichkeiten des Tatopfers f374r die fortdauernde Angriffshandlung des T344-ters ohne jeden Belang sind. Anders verh344lt es sich indes im vorliegenden Fall. Der Angeklagte und sein Mitt344ter hatten sich durch die erste Angriffshandlung des Tatopfers noch nicht kontrolliert bem344chtigt. Durch die erzwungene Fahrt wurden, wie dies der Tatbestand des 247 316 a StGB erfordert, vielmehr die Gegenwehr und insbeson-dere die Fluchtm366glichkeit des Opfers erst endg374ltig eingeschr344nkt. Mithin wur-de durch die Eigenschaft des Tatopfers als Kraftfahrzeugf374hrer der r344uberische Angriff hier zumindest erleichtert. Dies war dem Angeklagten und seinem Mitt344-ter nicht nur bewusst, sondern es kam ihnen nach den getroffenen Feststellun-gen hierauf gerade an. 13 - 8 - 3. Dass der Angeklagte nicht, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, anstelle eines tateinheitlich begangenen Vergehens der Freiheitsbe-raubung wegen eines Verbrechens des erpresserischen Menschenraubs ge-m344337 247 239 a StGB verurteilt worden ist, beschwert den Angeklagten nicht. 14 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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