BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 338/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Oktober 2009 ge-m344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. M344rz 2009 dahin ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde zu ei-ner Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe ver-urteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Sexualdelikte zum Nachteil seiner Stieftochter unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer rechtskr344ftigen Verurteilung (vier und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt, von der drei Monate we-gen von der Justiz zu vertretender Verfahrensverz366gerung als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. 1 Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-folg. Das Landgericht hat die zwischen dem 17. Mai 1996 und dem 2. April 1999 begangene Tat (Fall II. 1 der Urteilsgr374nde) im Urteilstenor rechtlich zu- 2 - 3 - treffend (nur) als sexuellen Missbrauch eines Kindes bezeichnet, da der tatein-heitlich begangene sexuelle Missbrauch einer Schutzbefohlenen bereits verj344hrt war. Bei der Strafzumessung hat es dagegen die Verwirklichung zweier gewich-tiger Straftatbest344nde uneingeschr344nkt strafsch344rfend gew374rdigt. Die erkannte Einzelstrafe kann daher keinen Bestand haben. In entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO hat der Senat in 334bereinstimmung mit dem erg344nzen-den Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde die f374r das Vergehen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach 247 176 Abs. 1 StGB gesetzlich niedrigste Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe verh344ngt. Ange-sichts der Anzahl und der H366he der 374brigen Einzelstrafen schlie337t der Senat aus, dass die Strafkammer unter Ber374cksichtigung der nunmehr f374r den Fall II. 1 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt h344tte. Die weitere 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 - 4 - Der geringf374gige Erfolg des unbeschr344nkt eingelegten Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kosten frei zu stellen (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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