BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 338/10 vom 27. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen banden- und gewerbsm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten P. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten R. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 12. M344rz 2010 werden verworfen. Der Angeklagte P. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerle-gen (247 109 Abs. 2 i.V.m. 247 74 JGG). Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der banden- und gewerbs-m344337igen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit banden- und gewerbsm344337igem Computerbetrug in sechs F344llen (Angeklagter P. ) bzw. in f374nf F344llen (Angeklagter R. ) sowie der versuchten ban-den- und gewerbsm344337igen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten P. unter Einbeziehung der Strafe aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie-ben Jahren, den Angeklagten R. unter Einbeziehung einer weiteren Verur-teilung zu einer Einheitsjugendstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts r374gen. Die Rechtsmittel haben kei-nen Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Angeklag-ten Mitte 2009 einer Gruppe von Landsleuten an, die in gro337em Umfang so ge-nannte 204Skimming223-Taten ver374bte. Bei diesen Taten werden Daten der EC- bzw. Kreditkarten von Bankkunden, die einen Geldautomaten benutzen, ausge-lesen und auf Kartenrohlinge 374bertragen, mit denen anschlie337end unter Ver-wendung der ebenfalls erlangten pers366nlichen Geheimzahl (PIN) Geld von Geldautomaten abgehoben wird. Entsprechend der auf arbeitsteiliges Zusam-menwirken mit 374berwiegend unbekannten Mitt344tern ausgelegten Planung er-setzten die Angeklagten bei verschiedenen Bankfilialen in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz jeweils das Kartenleseger344t des T374r366ffnungsme-chanismus durch ein mit einem Speichermedium versehenes Leseger344t, mit dem die Daten der Kunden ausgelesen wurden. Mit getarnten Kameras wurden die Bankkunden sowohl beim Betreten der Bank als auch bei der PIN-Eingabe am Geldautomaten aufgenommen. Die so gewonnenen Daten wurden sp344tes-tens nach Abbau der Ger344te an unbekannte Mitt344ter 374bergeben, die 226 was den Angeklagten bekannt war 226 die Daten umgehend auswerteten und 226 vermutlich per Internet 226 zu weiteren Mitt344tern nach Italien transferierten, denen die Daten-lieferungen jeweils vorher angek374ndigt wurden. In Italien wurden im unmittelba-ren Anschluss Kartenrohlinge mit den Datens344tzen beschrieben und auf diese Weise Kartendoubletten hergestellt. 2 In den F344llen II. 2 bis II. 7 der Urteilsgr374nde (der Fall II. 2 war allerdings hinsichtlich des Angeklagten R. bereits Gegenstand der gegen diesen er-gangenen einbezogenen Entscheidung) hoben mehrere unbekannte Mitt344ter sodann unter Verwendung der Kartendoubletten und der jeweils zugeh366rigen PIN an verschiedenen, 374berwiegend in Norditalien gelegenen Geldautomaten 3 - 5 - Bargeld in H366he von insgesamt etwa 300.000 Euro von den Konten der Bank-kunden ab. Im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde 374bergaben die Angeklagten die Spei-chermedien mit den gewonnenen Daten zur Weiterleitung nach Italien an den hierf374r zust344ndigen Mitt344ter in Dortmund. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass auch mit diesen Daten Kartendoubletten hergestellt wurden. Zu unberech-tigten Abhebungen unter Verwendung der ausgesp344hten Daten konnte es schon deswegen nicht kommen, weil die Manipulation an dem T374r366ffner bereits am n344chsten Tag bemerkt und die entsprechenden Kontensperrungen veran-lasst wurden. II. Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachr374ge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. 4 Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Dies gilt auch, soweit das Landgericht im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde eine ver-suchte banden- und gewerbsm344337ige F344lschung von Zahlungskarten mit Garan-tiefunktion angenommen hat. 5 1. Nach 247 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Hierf374r ist nicht erforderlich, dass der T344ter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es gen374gt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erf374l-lung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und unmittelbar in die tat-bestandliche Handlung einm374nden. Das Versuchsstadium erstreckt sich des-halb auch auf Handlungen, die in ungest366rtem Fortgang unmittelbar zur Tatbe-standserf374llung f374hren sollen oder die in unmittelbarem r344umlichen und zeitli-chen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der T344ter subjektiv 6 - 6 - die Schwelle zum 204jetzt geht es los223 374berschreitet, es eines weiteren 204Willens-impulses223 nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsm344337igen Angriffs-handlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erf374llung des Tatbestands 374bergeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 226 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34 m.w.N.). Diese abstrakten Ma337st344be bed374rfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen stets der wertenden Konkreti-sierung unter Beachtung der Umst344nde des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 226 3 StR 303/01, NJW 2002, 1057). 2. Gemessen daran ist die W374rdigung des Landgerichts, die Angeklagten h344tten sp344testens mit der Weitergabe der Daten zur Verwirklichung des Tatbe-standes unmittelbar angesetzt, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 7 a) Zu Recht hat das Landgericht auf das enge Ineinandergreifen der ein-zelnen einem festen Ablaufplan folgenden Tatbeitr344ge und auf den nach dem Tatplan engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Tatbeitrag der Ange-klagten und dem Beschreiben der Kartenrohlinge durch andere Bandenmitglie-der als eigentlicher F344lschungshandlung abgestellt. Die dem Auslesen der Da-ten und der Weitergabe der Speichermedien nachfolgenden Arbeitsschritte bis hin zu den 226 der Tatbestandsverwirklichung des 247 152b StGB nachgelagerten 226 Abhebungen an den Geldautomaten mussten vonstatten gehen, bevor die Ma-nipulation an den Leseger344ten in den Bankfilialen bemerkt wurde. Die schnelle zeitliche Abfolge wurde durch das eingespielte System von Tatbeitr344gen ge-w344hrleistet, bei dem den in Italien sitzenden Mitt344tern die einzelnen Daten374ber-sendungen jeweils avisiert wurden. Diese wussten dadurch bereits im Voraus, dass die Erbringung ihres eigenen Tatbeitrags unmittelbar bevorstand. Es be-durfte mithin keines neuen Willensimpulses bei einem der durch die Bandenab-rede verbundenen Mitt344ter mehr, sondern die Angeklagten setzten mit der Wei- 8 - 7 - tergabe der Daten 226 was ihnen bewusst war 226 gleichsam einen automatisierten Ablauf in Gang, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der konkreten nahen Rechtsgutsgef344hrdung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 226 3 StR 303/01, aaO; Beschluss vom 2. August 1989 226 3 StR 239/89, BGHR StGB 247 22 Ansetzen 11; Beschluss vom 7. Oktober 1993 226 4 StR 506/93, StV 1994, 240) die Annahme eines unmittelbaren Ansetzens geboten ist. Dass dem Beschrei-ben der Kartenrohlinge die Auswertung der Speichermedien durch Abgleich von Videoaufzeichnungen und ausgelesenen Kartendaten und die 334bersendung der Daten nach Italien vorausgingen, stellt danach bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1980 226 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759) keine diese Annahme hindernden Zwischenschritte dar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Mai 1991 226 5 StR 4/91, BGHR StGB 247 22 Ansetzen 14; Be-schluss vom 11. Mai 2010 226 3 StR 105/10). b) Soweit der 2. Strafsenat in seinem Urteil vom 13. Januar 2010 (2 StR 439/09, NStZ 2010, 209) einen strafbaren Versuch des gewerbs- und banden-m344337igen Nachmachens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion verneint hat, lag der Entscheidung ein vollkommen anders gelagerter Sachverhalt zu Grun-de: Dort hatten sich die Angeklagten, ohne bereits 374ber die aufzuspielenden Daten zu verf374gen, lediglich darum bem374ht, Kartenrohlinge zu erhalten; die aus Spanien kommende Sendung mit Kreditkartenrohlingen war jedoch bei der Ausgabestelle des Kurierdienstes in Deutschland angehalten und die Angeklag-ten waren bei dem Versuch, das P344ckchen abzuholen, festgenommen worden. Ausgehend hiervon hat der 2. Strafsenat ausgef374hrt, dass ein Versuch des (gewerbs- und bandenm344337igen) Nachmachens von Zahlungskarten erst dann gegeben ist, wenn der T344ter vors344tzlich und in der tatbestandsm344337igen Absicht mit der F344lschungshandlung selbst - also dem Herstellen der falschen Karte - beginnt (BGH aaO, Rz. 10). Er bezieht sich dabei zu Recht auf die von der 9 - 8 - Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grunds344tze zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlungen zum strafbaren Versuch (BGH aaO, Rz. 9). Deshalb ist auch nach dieser Entscheidung das Beginnen mit der F344lschungshandlung als Beginnen im Sinne der allgemeinen Definition des unmittelbaren Ansetzens zu verstehen; hiervon sind auch vorgelagerte Handlungsakte umfasst, sofern diese nach der T344tervorstellung in ungest366rtem Fortgang unmittelbar zur Tatbe-standserf374llung f374hren oder mit ihr in einem unmittelbaren r344umlichen und zeit-lichen Zusammenhang stehen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 22 Rn. 10 m.w.N.). Eine entsprechende Abgrenzung hat auch der 5. Strafsenat unter Be-zugnahme auf das vorerw344hnte Urteil des 2. Strafsenats vorgenommen (Be-schluss vom 14. September 2010 - 5 StR 336/10). Seiner Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem die Bem374hungen des T344ters, durch den Ein-satz von Kartenleseger344ten in den Besitz der Daten zu gelangen, gescheitert war, weil die Leseger344te bereits vor ihrem Abbau entdeckt und sichergestellt worden waren. Ausgehend hiervon hat der 5. Strafsenat ein unmittelbares An-setzen zur Tatbestandsverwirklichung verneint, da der T344ter die aufgezeichne-ten Datens344tze noch nicht in seinen Besitz bringen und sie deshalb auch nicht an seine Mitt344ter, die in Italien die Herstellung der Kartendoubletten vornehmen sollten, 374bermitteln konnte (BGH, aaO, Rz. 4). 10 - 9 - Beide Entscheidungen stehen mithin der Annahme einer Versuchstat im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde nicht entgegen, denn hier h344tte die Weiterleitung der gewonnenen Daten nach der Vorstellung der Angeklagten bei ungest366rtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserf374llung f374hren sollen. 11 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Cierniak Mutzbauer
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