BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 338/11 vom 10. August 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. - 2 - Der 4. Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Februar 2011 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurte i- lung wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in drei Fällen entfällt, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ve r- worfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs einer widerstandsunfäh igen Person in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, 1 - 3 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren die psychotherapeutische Behandlung von Pe r- sonen weiblichen Geschlechts untersagt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Diese hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen behandelte der Angeklagte, der seit 1999 als "Psychologischer Psychotherapeut" tätig war und mit dem Zusatz "Biodynamische Körperpsychotherapie" warb, ab Februar 2007 die Zeugin Dr. T. , die damals als wiss enschaftliche Mitarbeiterin und Doktoran d in an der Universität B . beschäftigt war. Die Behandlung der von ihm diagnostizierten "Angst und depressiven Störung", in deren Rahmen er Körperkontakt einsetzte, führte - was der Angeklagte zumindest erka nnt hatte - zu einer zunehmenden Regredierung bei der Zeugin, wobei sie sich als Baby bzw. Kind und den Angeklagten als ihre Mutter ansah. Während der Therapie übte der Angeklagte in seinen Praxisräumen - nachdem es dort schon zuvor zu sexuellen Handl ungen gekommen war - am 14. und 21. Juni 2007 den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin aus; hierzu hatte er ihr erklärt, "es sei Bestandteil der Körpertherapie, Energien durch Bewegu n- gen überall am Körper zum Fließen zu bringen" (UA 9). Am 10. August 2007 kam es in einem vom Angeklagten zu Therapiezwecken genutzten Schwim m- bad zum wechselseitigen Oralverkehr. Die Strafkammer bewertete dies als sexuellen Missbrauch unter Ausnu t- zung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit schwe rem sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person. Hierzu ging sie - sachverständig beraten - davon aus, dass die Zeugin nicht in der L a- 2 3 4 - 4 - ge gewesen sei, "einen Willensentschluss gegen das sexuelle Ansinnen des Angeklagten zu bilden, da es für sie e xistentielle Bedeutung hatte, nicht ihre Mutter [den Angeklagten] zu verlieren, und sie seine Bedürfnisse und Wünsche 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrau chs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, NJW 2011, 1891). Die Voraussetzungen des schweren sexuellen Mis s- brauchs einer widerstands unfähigen Person (§ 179 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 StGB) sind hingegen nicht belegt. a) Opfer einer Tat nach § 179 StGB kann nur sein, wer aufgrund einze l- ner, im Tatbestand des Absatzes 1 näher beschriebener Gegebenheiten unf ä- hig ist, einen ausreichend en Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen (BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325). Die Feststellung der Widerstandsunfähi g- keit ist eine normative Entscheidung (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 2 StR 385/08, NStZ - RR 2009, 14, 15); sie erfordert die Überzeugung des Tatrichters, dass das Opfer zum Widerstand gänzlich unfähig war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325). b) Die Überzeugung, dass die Zeugin Dr. T. widerstandsunfähig im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB war, stützt die Strafkammer allein auf das Gu t- achten eines Sachverständigen. Dabei kann dahins tehen, ob die Strafkammer, die sich dem Gutachten mit der Begründung angeschlossen hat, die Ausfü h- rungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen seien detailliert, wide r- 5 6 7 - 5 - spruchsfrei und nachvollziehbar (UA 38), für ihre Entscheidung über eine au s- reichend e Grundlage verfügte, da die bloße Nachvollziehbarkeit einer sachve r- ständigen Beurteilung die notwendige richterliche Überzeugung nicht begrü n- den kann. Dies bedarf indes keiner Entscheidung. Denn die im Urteil wiederg e- gebenen Ausführungen des Sachverständi gen belegen nicht die Widerstand s- unfähigkeit der Zeugin im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 4. Juli 2011 ausgeführt, dass die Zeugin "aus (Existenz - )Angst, die Beziehung zu ihrem Therapeuten - de m Ang e- klagten - könne abbrechen und ihre "Mutter werde ihr genommen, nicht in der Lage gewesen [sei], "nein zu sagen und Widerstand zu leisten (UA S. 37). Bereits diese Ausführungen belegen, dass die Nebenklägerin sowohl das sexuelle Ansinnen des Angekl agten als auch ihre Handlungsalternativen und deren Folgen erkannt hat. Dass sie sich dafür entschieden hat - wenn auch aus krankhaft bedingter Existenzangst - keinerlei Wide r- stand zu äußern [und zu leisten], zeigt aber, dass die Nebenklägerin eine Abwägu ng vorgenommen, mithin ein Willensbildungsprozess stattgefu n- den hat. Der Umstand, dass sie in ihrer Entscheidung "nicht frei gew e- sen" sei (UA S. 37), steht dem nicht entgegen. Denn er bedeutet ledi g- lich, dass der zu erwartende Behandlungsabbruch für die Ne benklägerin einen derart großen (vermeintlichen) Nachteil dargestellt hätte, den sie für sich nicht in Kauf nehmen wollte. 8 - 6 - Dem tritt der Senat auch im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts, insbesondere zum (erfolgreichen ver balen) Widerstand der Nebenklägerin bei dem Vorfall am D. See, sowie die Ausführungen des Sachverständigen zum erhaltenen Wahrnehmungsvermögen der Zeugin bei. 3. Der Senat schließt im Hinblick auf die umfassende Beweisaufnahme durch das Landge richt - unter anderem durch Anhörung zweier Sachverständ i- ger, die die Nebenklägerin begutachtet haben - aus, dass nach einer Aufh e- bung und Zurückverweisung der Sache die sichere Feststellung getroffen we r- den kann, dass die Nebenklägerin den sexuellen Handl ungen des Angeklagten keinen Widerstand entgegensetzen konnte. Er lässt daher - dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - den Schuldspruch wegen schweren s e- xuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in drei Fällen entfallen. 4. Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, da die Strafkammer die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen dem g e- genüber § 174c StGB höheren Strafrahmen des § 179 Abs. 6 StGB entnommen hat. Ferner hebt der Senat das gegen den Angeklag ten verhängte Berufsverbot auf, um der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer eine umfassende eigene Entscheidung über die Rechtsfolgen zu ermöglichen. Bei der neuen Entscheidung über die Verhängung eines Berufsverbots wird auch zu bedenken 9 10 11 - 7 - sein, d ass der Angeklagte - soweit ersichtlich - seinen Beruf über viele Jahre hin beanstandungsfrei ausgeübt hat; auch dies steht indes einer negativen G e- f ährlichkeitsprognose nicht von vorneherein entgegen. Mutzbauer Rogg enbuck Cierniak Franke Quentin
Full & Egal Universal Law Academy