BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 338 /13 vom 2 0 . November 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2013 gemäß § 154 Abs. 2, § 206a, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Februar 2013 a) wird das Urteil im Fall II. 1. b) aa) (5) der Urteilsgründe aufgehoben und d as Verfahren eingestellt; b) wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. c) bb) (5) der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellungen fallen die Kosten des Verfa h- rens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagte n der Staatskasse zur Last. 2 . In den Fällen II. 1. b) bb) (2) und II. 2. b) bb) (2) der Urteil s- gründe entfallen Schuld - und Strafausspruch. 3. Der Schuldspruch wird dahin neu gefasst, dass der Ang e- klagte des Betruges in 30 Fällen schuldig ist. 4. Das vorg enannte Urteil wird mit den Feststellungen aufgeh o- ben, soweit festgestellt ist, dass hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 20.000 d- nung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- - 3 - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 5. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den A ngeklagten wegen Betruges in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und angeordnet, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer sieben Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gelten. Außerdem hat es festg e- stellt, dass wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter nicht auf Verfall des Wertersatzes in Höhe von 20.000 sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus d er Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Der Sen at stellt das Verfahren im Fall II. 1. b) aa) (5) der Urteilsgründe wegen eines von Amts wegen zu beachtenden, in der Revisionsinst anz nicht behebbaren Verfahrenshindernis ses entsprechend § 206a StPO ein. Im Fall II. 1. b) aa) (5) hat das Landgericht gegen das Verbot der Do p- pelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG verstoßen. Es hat den Angeklagten in 1 2 3 - 4 - den Fällen II. 1. b) aa) (4) und I I. 1. b) aa) (5) der Urteilsgründe jeweils wegen Betruges verurteilt, insoweit jedoch wohl versehentlich identische Fest - stellungen getroffen. Gegenstand beider Verurteilungen ist dieselbe, in der An - klageschrift als Fall 4 aufgeführte prozessuale Tat. Infolgedessen war der Fall II. 1. b) aa) (5) der Urteilsgründe entsprechend § 206a StPO einzustellen und der Schuldspruch entsprechend abzuändern. Über Fall 5 (Fallakte 121 zu 35 Js 214/06) der Anklage ist demgemäß bislang nicht entschieden worden. 2. D arüber hinaus stellt der Senat das Verfahren im Fall II. 2. c) bb) (5) der Urteilsgründe auf Antrag d es Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Feststellungen des Landgerichts anders als in dem Para l- lelfall II. 2. c) bb) (4) eine Tat beteiligung des Angeklagten nicht tragen. Infolge der Verfahrenseinstellung entfällt der Schuldspruch im Fall II. 2. c) bb) (5) der Urteilsgründe . 3. Des Weiteren hält die Annahme des Landgerichts, zwischen de n T a- t en II. 1. b) bb) (1) und II. 1 . b) bb) ( 2) sowie zwischen den Taten II. 2. b) bb) (1) und II. 2. b) bb) (2) bestehe Tatmehrheit, sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat zu Recht ausgeführt, dass auf der Grun d- lage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen j eweils die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und somit jeweils nur einer Tat im materiellen Sinne naheliegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2013 2 StR 537/12). In den Fällen II. 2. b) bb) (1) und II. 2. b) bb) (2) dienten beide Betrug s- handlungen des Angeklagten der Deckung eines bestimmten Finanzbedarfs des in die Taten eingebundenen Leasingnehmers. Der Angeklagte hatte de s- halb nicht nur die Leasingobjekte bestellt, sondern diese zugleich auch der Fi r- ma des früheren Mitangeklagten B . in Re chnung gestellt. Es ist deshalb 4 5 6 - 5 - zugunsten des Angeklagten von einer einheitlichen Willensentschließung au s- zugehen. Gleiches gilt für die Fälle II. 1. b) bb) (1) und II. 1. b) bb) (2). Die di e- sen Taten zugrunde liegenden Leasingverträge und Übernahmebestät igungen wurden zeitgleich abgeschlossen. Noch am selben Tag stellte der Angeklagte beide Kopiergeräte der Deutsche n Leasing AG in Rechnung. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung ergä n- zende, die Annahme von Tatmehrheit rechtfertigen de Feststellungen getroffen werden können. Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend abzuändern. 4. Die vom Landgericht gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffene Festste l- lung, dass einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz Anspr üche Dritter in Höhe von 20.00 0 r echtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. a) Die Regelung des § 111i Abs. 2 StPO ist erst durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straft a- ten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Ihrer Anwendung auf bereits zu vor beendigte Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen . Für diese Fälle gilt das mildere alte Recht, das eine derartige Anordnung ausschließt (vgl. BGH, Besc hluss vom 23. Oktober 2008 1 StR 535/08, NStZ - RR 2009, 56; Urteil vom 17. Juni 2009 2 StR 195/09; Beschluss vom 18. Dezember 2008 3 StR 460/08 , wistra 2009, 241, 242 ). Das Landgericht hat die Feststellung hier nicht erkenn bar auf das aus den nach dem 1. Januar 2007 beendeten Taten Erlangte beschränkt. Die U r- teilsausführungen lassen insoweit vielmehr besorgen, dass die Strafkammer 7 8 9 10 - 6 - auch die bereits in den Jahren 2004 und 2005 beendeten Taten sämtliche Fälle zu II. 1. und zu II. 2 . b) in die Ents cheidung einbezogen hat. Da de r A n- geklagte bei diesen Taten erhebliche Beträge erlangt hat , vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sich dieser Rechtsfehler zu seinem Nachteil ausg e- wirkt hat. b) Über die Anordnung des Auffangrechtserwerb s des Staate s ist de s- halb neu zu entscheiden. Dabei wird der neue Tatrichter auch zu berücksicht i- gen haben, dass bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern, auch wenn die Feststellungen in verschiedenen Urteilen getroffen werden, eine gesamtschul d- nerische Haftung in Bet racht kommt, wenn und soweit sie zumindest Mitver - fügungsgewalt an den aus den Taten erzielten Vermögenswerten hatten (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45). II. Infolge der erforderlichen Schuldspruchänderung entfa llen die Einzelstr a- fen von acht Monaten im Fall II. 1. b) aa) (5) der Urteilsgründe, von je sechs Monaten i n den Fällen II. 1. b) bb) (2) und II. 2. b ) bb) ( 2 ) der Urteilsgründe und von einem Jahr und drei Monaten im Fall II. 2. c) bb) ( 5 ) der Urteilsgründ e. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen 1 3 Einzelstrafen von sechs Monaten, zwei Einzelstrafen von sieben Monaten, eine Einzelstrafe von acht Monaten, drei Einzelstrafen von einem Jahr, vier Einzelstrafen von einem Jahr und drei Mona - 11 12 - 7 - ten sowie sieben Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten ausschli e- ßen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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