BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 339/02 vom22. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Essen vom 14. Februar 2002, soweit es ihnbetrifft, im Maßregelausspruch über die Entziehung derFahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins unddie Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der Aus-spruch entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zweiFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat esihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und be-stimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von einem Jahr keineFahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mitseiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. DasRechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg. - 3 -1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrü-ge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastendenRechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Maßregelausspruch nach§§ 69, 69 a StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben.a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Anordnung der Ent-ziehung der Fahrerlaubnis begründet hat, erweisen sich in mehrfacher Hinsichtals rechtsfehlerhaft. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69 aStGB handelt es sich nicht wie das Landgericht meint um eine Nebenstrafe,sondern um eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Ihre Verhängungund Dauer hängen daher nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern aus-schließlich von der Ungeeignetheitsprognose ab (BGHSt 15, 393, 397; BGHRStGB § 69 a Abs. 1 Dauer 2 und 3). Zudem begründet der Umstand, daß derTäter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereitseine gesetzliche Regelvermutung für seine charakterliche Ungeeignetheitzum Führen von Kraftfahrzeugen. Nur bei Begehung einer der in § 69 Abs. 2StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten ist er in der Regel als ungeeignet an-zusehen. Wird die Entziehung auf die Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2StGB bezeichneten Straftaten hier: nach §§ 249, 250 StGB gestützt, so istregelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die fehlende Eignung desTäters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begründen (st. Rspr., vgl. nurBGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6).b) Der Entzug der Fahrerlaubnis wird im übrigen auch nicht von den ge-troffenen Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat anders als die frühe-ren Mitangeklagten L. und T. bei den Straftaten, dererwegen er ver-urteilt worden ist, zu keinem Zeitpunkt selbst ein Kraftfahrzeug geführt. Im er- - 4 -sten Fall (Fall II.2.c der Urteilsgründe) wurde er zwar gemeinsam mit anderenMittätern zum Tatort gefahren, verließ diesen jedoch wieder zu Fuß. Im zweitenFall (Fall II.2.h der Urteilsgründe) bleibt nach den Feststellungen offen, wie derAngeklagte letztlich zum Tatort gelangt ist und auf welche Weise er diesenwieder verlassen hat. Damit erscheint bereits der in § 69 Abs. 1 StGB gefor-derte Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges fraglich. Darüberhinaus zeigen die Urteilsgründe in Bezug auf den Angeklagten, dessen Mitwir-kung an den Raubgeschehen von eher untergeordneter Bedeutung war, keineUmstände auf, die eine Ungeeignetheitsprognose zum Führen von Kraftfahr-zeugen rechtfertigen könnten. Der Senat schließt aus, daß sich noch Feststel-lungen treffen lassen, die den Maßregelausspruch tragen können. Dieser ent-fällt daher.2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, denAngeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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