BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 339/06 vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher Trunkenheit im Verkehr - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. September 2006 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die gegen die-se Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluss vom 28. Juni 2006 gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. 1 Die Verwerfung ist zu Recht erfolgt, weil das Rechtsmittel nicht gem344337 247 345 Abs. 1 StPO innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils begr374ndet worden ist. Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen-de "Einspruch" des Angeklagten ist daher unbegr374ndet. 2 - 3 - F374r ein zul344ssiges Wiedereinsetzungsbegehren liegen keine Anhalts-punkte vor, weil weder eine unverschuldete Vers344umung der Revisionsbegr374n-dungsfrist glaubhaft gemacht noch gem344337 247 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die Revisi-on innerhalb der Wochenfrist des 247 45 Abs. 1 StPO formgerecht (247 345 Abs. 2 StPO) begr374ndet worden ist. 3 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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