BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 339/07 vom 9. August 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Februar 2007 bez374glich der Tat II 2 a der Urteilsgr374nde im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur vors344tzli-chen Gef344hrdung des Stra337enverkehrs in Tateinheit mit N366tigung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: 1. Soweit der Angeklagte im Fall II 2 a der Urteilsgr374nde als Mitt344ter we-gen (tateinheitlich begangener) vors344tzlicher Gef344hrdung des Stra337enverkehrs gem344337 247 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, h344lt das Urteil sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand. 1 Nach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass der Angeklagte selbst als F374hrer seines Fahrzeugs den Nebenkl344ger bei dessen 334berholvor-gang behinderte und gef344hrdete. Der Angeklagte billigte zwar im Rahmen der verabredeten Verfolgungsfahrt die r374cksichtslosen und den Nebenkl344ger ge-f344hrdenden Fahrman366ver des vorausfahrenden fr374heren Mitangeklagten, ge- 2 - 3 - f344hrdete aber durch sein eigenes Fahrverhalten den Nebenkl344ger beim 334berho-len nicht. F374r die Annahme (mit-)t344terschaftlichen Handelns des Angeklagten w344re dies jedoch erforderlich gewesen, da 247 315 c StGB ein eigenh344ndiges De-likt ist, mithin (Mit-)T344ter nur derjenige sein kann, der die Tatbestandshandlung selbst verwirklicht (vgl. BGH NJW 1996, 208). Die Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten we-gen (tateinheitlich begangener) Beihilfe zur vors344tzlichen Gef344hrdung des Stra-337enverkehrs. 3 Der Senat kann in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst 344ndern. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung auf eine entsprechende Ver344nderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden. 4 Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruch344nderung nicht ber374hrt, da das Landgericht die Strafe dem nach 247247 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten N366tigungsdelikts entnommen hat und sich der Unrechtsgehalt der Tat durch die rechtlich abweichende Bewer-tung des Sachverhalts nicht ge344ndert hat. 5 Die Ma337regelanordnung nach 247247 69, 69 a StGB hat ebenfalls Bestand. Das Landgericht hat die F374hrerscheinma337nahme zu Recht auch darauf ge-st374tzt, dass der Angeklagte sein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur N366tigung ein-setzte. 6 - 4 - 2. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 7 Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
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