BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 340/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen falscher uneidlicher Aussage u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. Oktober 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Detmold vom 3. April 2006 1. im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgr374nde der falschen uneidlichen Aussage schuldig ist, 2. im Ausspruch 374ber die im Fall II 4 der Urteilsgr374nde erkann-ten Einzelstrafe und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussa-ge in drei F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit versuchter Strafvereite-lung, wegen Betruges und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen 1 - 3 - Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge f374hrt zur 304nde-rung des Schuldspruchs im Fall II 4 der Urteilsgr374nde dahin, dass die Verurtei-lung wegen tateinheitlich begangener versuchter Strafvereitelung entf344llt. 2 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklag-te vor der Falschaussage beim Ermittlungsrichter am 25. April 2005 bereits bei seiner richterlichen Vernehmung vom 13. Oktober 2000 als Zeuge zugunsten seines Freundes F. falsch ausgesagt. Dadurch hatte er sich der fal-schen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit vollendeter (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 258 Rdn. 5) Strafvereitelung strafbar gemacht. Diese Strafbar-keit w344re im Fall wahrheitsgem344337er Angaben bei der zweiten richterlichen Ver-nehmung aufgedeckt worden. Insoweit greift zugunsten des Angeklagten die Vorschrift des 247 258 Abs. 5 StGB ein, wonach wegen Strafvereitelung nicht be-straft wird, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft wird. 3 2. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung der im Fall II 4 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafe. Dar374ber hinaus kann diese Einzel-strafe auch deswegen keinen Bestand haben, weil die Urteilsgr374nde nicht er-kennen lassen, dass die Strafkammer das Vorliegen eines Aussagenotstands nach 247 157 Abs. 1 StGB gepr374ft hat. H344tte der Angeklagte bei seiner zweiten richterlichen Vernehmung wahrheitsgem344337 ausgesagt, so h344tte er sich zugleich der bei der ersten richterlichen Vernehmung begangenen uneidlichen Falsch-aussage in Tateinheit mit Strafvereitelung bezichtigen m374ssen, von der ein strafbefreiender R374cktritt nicht mehr in Betracht kam. Es ist daher nicht auszu-schlie337en, dass der Angeklagte bei seiner Falschaussage vom 25. April 2005 4 - 4 - auch das Ziel der Selbstbeg374nstigung verfolgte. Dass die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich abzuwenden, der einzige oder wesentliche Beweg-grund f374r die falsche Aussage war, setzt 247 157 StGB nicht voraus (vgl. BGHR StGB 247 157 Abs. 1 Selbstbeg374nstigung 1 m.w.N.). Ebenso wenig wird 247 157 StGB dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Aussagenotstand durch seine falschen Angaben in einer fr374heren Vernehmung schuldhaft her-beigef374hrt hat (vgl. BGHSt 8, 301, 318 f.; BGH StV 1995, 249 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Bemessung der Gesamt-freiheitsstrafe von der H366he der aufgehobenen Einzelstrafe beeinflusst ist; er hebt daher auch den Gesamtstrafenausspruch auf. 5 Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy