BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 340/08 vom 12. August 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 1. April 2008 mit den Feststellun-gen, mit Ausnahme derjenigen zum 344u337eren Tatgesche-hen, die bestehen bleiben, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbe-schwerde weitgehend Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi-atrischen Krankenhaus h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 2 - 3 - a) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Beschuldigte am 17. September 2007 zumindest die Tatbest344nde der N366tigung (247 240 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB), des Diebstahls (247 242 StGB) und des unbefug-ten Gebrauchs eines Fahrzeugs (247 248 b StGB) rechtswidrig verwirklicht hat, weist dies keinen den Beschuldigten beschwerenden Rechtsfehler auf. Hinsicht-lich des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs hat das Landgericht allerdings 374bersehen, dass auch im Sicherungsverfahren bei Antragsdelikten ein Strafan-trag erforderlich ist (vgl. BGHSt 31, 132, 134; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. 247 63 Rdn. 3). Zwar l344sst sich ein solcher den Akten nicht entnehmen, dies ist hier aber f374r die Anordnung der Unterbringung deswegen unsch344dlich, weil das Landgericht diese im Wesentlichen auf den mehrfach und massiv verwirklichten Tatbestand der N366tigung st374tzt. 3 Auch begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken, soweit sich das sachverst344ndig beratene Landgericht die 334berzeugung verschafft hat, dass der Beschuldigte seit l344ngerer Zeit an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer leichten Minderbegabung mit St366rung der Impulskontrolle leidet und dass zur Tatzeit eine akute Psychose mit wahnhaft 374berbautem Minderwertigkeitsgef374hl und gest366rter Impulskontrolle vorgelegen hat, die durch eigenm344chtiges Abset-zen der verordneten Psychopharmaka ausgel366st worden ist (UA 29). Das Landgericht konnte nicht ausschlie337en, dass auf Grund dieser krankhaften see-lischen St366rung die Einsichts- und Steuerungsf344higkeit des Beschuldigten zur Tatzeit vollst344ndig aufgehoben war; jedenfalls beging er die Taten zumindest im Zustand erheblich verminderter Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB. In 334-bereinstimmung mit der Sachverst344ndigen und den sachverst344ndigen Zeugin-nen, die den Beschuldigten aktuell in einer psychiatrischen Klinik behandeln, hat das Landgericht auch festgestellt, dass die Erkrankung fortbesteht und l344n-gerer konsequenter Behandlung bedarf. Dies tr344gt die f374r die Unterbringung 4 - 4 - nach 247 63 StGB vorausgesetzte positive Feststellung eines l344nger andauernden Defekts im Sinne zumindest des 247 21 StGB (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27; 42, 385 f.). b) Der Ma337regelausspruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die weiter vorausgesetzte Gef344hrlichkeitsprognose nicht aus-reichend begr374ndet hat: Die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus ist eine au337erordentlich beschwerende Ma337nahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta-ten begehen werde. Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen. Es st374tzt sich dabei auf die Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen, die von den sachver-st344ndigen Zeuginnen best344tigt wurden, wonach der Beschuldigte ohne l344nger-fristige, konsequente Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit fremdaggressi-ves Verhalten gegen374ber solchen Personen zeigen wird, die ihm vermeintlich Kr344nkungen oder Ungerechtigkeiten zuf374gen (UA 32). Diese Prognose reicht aber als Beleg f374r die vom Beschuldigten ausgehende konkrete Gefahr erhebli-cher Straftaten nicht aus. Schon im Hinblick darauf, dass - wie die Strafkammer erkannt hat (UA 33) - von den Anlasstaten lediglich die N366tigung eine erhebli-che Straftat darstellt, h344tte es jedenfalls eingehenderer Darlegung bedurft, wes-halb mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblichem Gewicht zu er-warten sind, die die Anordnung einer zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen verm366gen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit trotz seiner Erkrankung nur zwei-mal wegen im Bagatellbereich liegender Taten in Erscheinung getreten ist. Auch diesen Umstand h344tte das Landgericht bei seiner Gesamtw374rdigung be-r374cksichtigen m374ssen, da auch ein l344ngerer unauff344lliger Krankheitsverlauf ge- 5 - 5 - gen eine Gef344hrlichkeit des Beschuldigten sprechen kann (vgl. BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 11). 2. 334ber die Unterbringungsanordnung ist deshalb neu zu befinden. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht ber374hrt; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. Dies schlie337t erg344nzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. 6 Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Mutzbauer
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