BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 340/09 vom 20. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 20. Oktober 2009 ge-m344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das verk374ndete Urteil des Landgerichts Stralsund vom 12. Februar 2009 im Rechtsfolgenausspruch abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstre-ckung zur Bew344hrung ausgesetzt wird. Es wird festgestellt, dass die Angeklagte aus den nach-folgend aufgef374hrten Taten insgesamt 14.288,70 Euro erlangt hat und die Kammer nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil dem die Anspr374-che der nachfolgend aufgef374hrten Verletzten im Sinne des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen: 1.: Ziffer 37. der Anklageschrift, Gesch344digter V. , 900 200, Ziffer 38. der Anklageschrift, Gesch344digter E. , 1.300 200 Ziffer 40. der Anklageschrift, Gesch344digter H. , 700 200, Ziffer 42. der Anklageschrift, Gesch344digte W. und R. K. , 1.300 200, Ziffer 45. der Anklageschrift, Gesch344digter S. , 1.000 200, Ziffer 46. der Anklageschrift, Gesch344digte F. , 1.300 200, - 3 - Ziffer 47. der Anklageschrift, Gesch344digte I. und J. M. , 2.000 200, Ziffer 48. der Anklageschrift, Gesch344digte C. und M. A. , 1.300 200, Ziffer 49. der Anklageschrift, Gesch344digter Ma. , 1.300 200, Ziffer 50. der Anklageschrift, Gesch344digter Ku. , 1.300 200, Ziffer 52. der Anklageschrift, Gesch344digte M. und P. He. , 1.300 200, 2.: Ziffer 59. der Anklageschrift, ARGE N. , 588,70 200, zu 1. und 2. jeweils gesamtschuldnerisch haftend mit R. L. . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung wird verworfen. 4. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Au337erdem hat es festgestellt, dass einer Verfallsanordnung Anspr374che Verletzter entgegenstehen. Die auf die 1 - 4 - Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision der Angeklag-ten f374hrt zur teilweisen 304nderung des Urteils. Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgef374hrt: 2 "Wie sich aus der nach 247 274 StPO allein ma337gebenden Sit-zungsniederschrift (BGHSt 34, 11, 12) ergibt, hat das Landge-richt die Angeklagte zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ver-urteilt (Bd. J, Bl. 136), w344hrend nach dem Tenor und den Ur-teilsgr374nden der Urteilsurkunde auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt wurde. Eine wei-tere Divergenz besteht insoweit, als das Landgericht ausweis-lich der Sitzungsniederschrift festgestellt hatte, dass hinsicht-lich der Tat zum Nachteil der ARGE N. auf-grund der Anspr374che der Verletzten in H366he von 588,70 200 nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt wurde (Bd. J, Bl. 137); demgegen374ber belaufen sich diese der Verfallsan-ordnung entgegenstehenden, nach 247 111i Abs. 2 StPO fest-gestellten Anspr374che der ARGE N. nach dem Tenor der schriftlichen Urteilsurkunde auf 12.207,03 200, woraus sich auch ein unterschiedlicher Gesamtbetrag der nach 247 111i Abs. 2 StPO festgestellten Anspr374che der Verletzten ergibt. Schlie337lich besteht ein Unterschied insoweit, als nur nach der in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen Urteilsformel ausgesprochen wurde, dass die Angeklagte f374r die festgestell-ten Anspr374che gesamtschuldnerisch mit R. L. hafte (Bd. J, Bl. 137). ... Demnach enth344lt das schriftliche Urteil gerade keine die tat-s344chlich verk374ndete Gesamtfreiheitsstrafe st374tzenden Erw344-gungen. Dieser Rechtsfehler n366tigt jedoch nicht zur Aufhe-bung des Urteils. Vielmehr wird der Senat ausschlie337en k366n-nen, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Gesamtfrei-heitsstrafe als die von einem Jahr und sechs Monaten erkannt h344tte. In diesem Fall kann das Revisionsgericht auf diese - 5 - niedrigere der beiden Strafen durcherkennen (Senat, Be-schluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 311/07; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 4 StR 369/00; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09). Hinsichtlich der vom Landgericht getroffenen Feststellung nach 247 111i Abs. 2 StPO ist die in der Hauptverhandlung ver-k374ndete und damit ma337gebliche Entscheidung f374r die Ange-klagte dagegen g374nstiger als die in der schriftlichen Urteilsur-kunde wiedergegebene und begr374ndete Entscheidung, die ei-nen h366heren Verfallsbetrag ausweist und zudem keinen Hin-weis auf die gesamtschuldnerische Haftung enth344lt. Insoweit ist daher der Rechtsfolgenausspruch entsprechend dem ma337-gebenden Sitzungsprotokoll abzu344ndern (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01). Der sich hieraus ergebende Widerspruch zu den Urteilsgr374nden beschwert die Angeklagte nicht, da es allein auf den verk374ndeten, ihr g374nstigeren Urteils-tenor ankommt (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 4 StR 184/00; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 1 StR 68/07)." Dem stimmt der Senat zu. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 3 - 6 - Die nicht n344her ausgef374hrte sofortige Beschwerde gegen die Kostenent-scheidung des angefochtenen Urteils ist unbegr374ndet, weil sie dem Gesetz ent-spricht. 4 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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