BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 340/11 vom 26. Juli 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwa lts und der Beschwerdeführer in am 26 . Juli 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. März 2011 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte der Anst iftung zum versuchten gefährl i- chen Eingriff in den Straßenverkehr und zu einer ta t- einheitlich begangenen versuchte n Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weiter gehende Revision wird ver worfen . 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstift ung zu einem gefährl i- chen Eingriff in den Straßenverkehr und zu einer tateinheitlich begangenen ve r- suchten Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die 1 - 3 - hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem tenorierten Umfang Erfolg. 1. Die getroffenen Feststellungen ergeben nicht, dass die Angeklagte der Anstiftung zu einem vollendeten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 26 StGB schuldig ist. a) Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die Angeklagte am 21. September 2008 entweder den rechtskräftig freigesproch e- nen Mitangeklagten K. , den Zeugen D. oder beide ge meinsam dazu veranlasste, an dem Pkw ihres Vaters einen Bremsschlauch anzuschneiden. Dadurch wurde die Wirkung des Bremssystems bei scharfen Bremsungen um bis zu 50 % vermindert. Außerdem kam es zu einer Verlängerung des Brem s- pedalweges. Die Angeklagte und der auf ihre Aufforderung hin handelnde Haupttäter wollten auf diese Weise erreichen, dass der Vater der Angeklagten bei seiner nächsten Autofahrt einen Verkehrsunfall erleidet und sich dabei Ve r- letzungen zuzieht. Dass die Angeklagte eine Tötung ihres Vat ers anstrebte oder zumindest billigend in Kauf nahm, vermochte das Landgericht nicht festzuste l- len. Am 22. September 2008 verließ der Vater der Angeklagten mit dem Fahrzeug den Innenhof seines Wohnanwesens und fuhr in eine öffentliche Straße ein, auf d er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h b e- schränkt war. Als er hinter parkenden Fahrzeugen anhalten wollte, um Gege n- verkehr passieren zu lassen, bemerkte er bei der Betätigung des Bremspedals zunächst keine Bremswirkung. Er bremste deshalb stärk er und zog die Han d- bremse an. Sein Fahrzeug kam daraufhin zum Stillstand, ohne dass andere 2 3 4 - 4 - Fahrzeuge berührt wurden. Anschließend fuhr er vorsichtig zurück zu seinem Wohnanwesen und veranlasste eine fachkundige Überprüfung, bei der die B e- schädigung des Bre msschlauches entdeckt wurde. Weitere Feststellungen hat das Landgericht nicht zu treffen vermocht. b) Ein vollendeter gefährlicher Eingrif f in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in den Nrn. 1 bis 3 genan nten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straße n- verkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von besonderem Wert ver dich tet hat (Senatsurteil vom 4. Dezember 2002 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Senatsbeschluss vom 13. Juni 2006 - 4 StR 123/06, NStZ 2007, 34, 35; SSW - StGB/Ernemann § 315b R n. 5 ). Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, dass es durch die in dem Anschneiden des Bremsschlauches l iegende Fahrzeugbeschädigung (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer über eine abstrakte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs hinausreichenden konkreten Gefährdung e i- nes der in § 315b Abs. 1 StGB bezeich neten Individualrechtsgüter gekommen ist. Die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache ist erst dann konkret gefährdet, wenn durch die Tathandlung ein so hohes Verletzungs - oder Schäd i- gungs risiko begründet worden ist, dass es nur noch vom Zufall ab hängt, ob es zu einer Rechtsgutsverletzung kommt. Kritische Verkehrssituationen erfüllen diese Voraussetzungen im Allgemeinen nur, wenn sie sich aus der Perspektive - urteil vom 30. März 1995 4 StR 725/94, NJW 1995, 3 131; SSW - StGB/Ernemann 5 6 - 5 - § 315b Rn. 16). Aus den landgerichtlichen Feststellungen ergibt sich dazu nur, dass der Vater der Angeklagten bei der Betätigung des Bremspedals zwar a n- fänglich keine Bremswirkung verspürte, dann aber sein Fahrzeug doch noch mit der eigenen Bremsanlage rechtzeitig zum Stehen brachte. Dass es dabei zu einer hochriskanten , praktisch nicht mehr beherrschbaren Verkehrssituation - den weiteren Feststellungen, noch dem Gesamtzusammenhang des Urteils entnommen werden. Die bloße Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, dessen Bremsanlage b e- schädigt worden ist, reicht für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus. Das dadurch begründete beso ndere Unfallrisiko stellt sich nur als eine wenn auch möglicherweise erhebliche Steigerung des allgemeinen Unfallrisikos dar, ohne die darin liegende abstrakte Gefahr bereits im Sinne von § 315b StGB zu konkretisieren (Senats urteil vom 30. März 1995 4 StR 725/94, NJW 1995, 3 131). c) Da nicht erwartet werden kann, dass noch zusätzliche Feststellungen getroffen werden können, hat d er Senat den Schuldspruch wie aus dem Tenor ersichtlich geändert. Die Voraussetzungen für einen versuchten gefährlichen E ingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 22 StGB liegen vor. Sowohl die Angeklagte als auch der von ihr ang e- stiftete Haupttäter haben mit dem für eine Versuchsstrafbarkeit erforderlichen Gefährdungsvorsatz geh andelt (vgl. SSW - StGB/Ernemann, § 315b R n . 20). 7 8 - 6 - - 7 - 2 . Der Strafausspruch ist trotz der maßvollen Strafbemessung aufzuh e- ben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht einen and e- ren Strafrahmen gewählt und eine mildere Strafe verhängt hätt e. 3 . Die weiter gehende Revision ist offensi chtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 . Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an e i- ne allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und der die Zuständigkeit des Schwurgerichts begrü n- dende Tatvo r wurf der Anstiftung zum versuch ten Mord weggefallen ist ( BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 44/11, BeckRS 2011, 06760; vgl. Urteil vom 7. Septe m ber 1994 2 StR 264/94 , NJW 1994, 3304 , 3305 , insoweit in BGHSt 40, 251 nicht abgedruckt). Ernemann Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin 9 10 11
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