ECLI:DE:BGH:2016:310816B4STR340.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 340 /16 vom 31. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer in am 31. August 201 6 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Halle vom 15. März 2016 mit Ausnahme der En t- scheidung über den Adhäsionsantrag mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Die Sa che wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzb e- fohlenen durch Unterlassen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung durch Unterlassen mit der Maßgabe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zwei Mon a- te als vollstreckt gelten. Ferner hat es eine Adhäsionsents cheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellun gen und Wertungen getroffen: 1. Nach Trennung vom Vater ihrer Tochter, der am 2 . Mai 1993 gebor e- nen Nebenklägerin, folgte die Angeklagte unter Mitnahme der Nebenklägerin ihrem neuen Lebensgefährten 2004 in dessen H eimatdorf in B . , wo sie diesen im Juni 2006 heiratete. Während die Nebenklägerin in den darauffolge n- den Jahren in der Großfamilie ihres Stiefvaters aufwuchs, die in ihrem Heima t- dorf über drei Wohnhäuser verfügte, arbeitete die Angeklagte etwa drei bis vier Monate pro Jahr im Hotel - und Gastge werbe in Ö . . Die Nebenkläge rin lebte im Haus ihres Stie fvaters in beengten Verhältnissen und musste in der Küche auf einer Matratze nächtigen. Wie schon zuvor in Deutschland sorgte die Angeklagte nicht für den Schulbe such ihrer Tochter . Mit Beginn ihres 13. Lebensjahres im Mai 2006 wurde die Nebenklägerin von der Famili e ihres Stiefvaters regelmäßig zu schweren Arbeiten herangezogen, die sie von 6.00 Uhr morgens bis in die späten Abendstunden verrichten muss te. Sie hatte u.a. im Wald Bäume zu fällen, Feldarbeiten zu verrichten, die Tiere auf dem Anwesen zu versorgen und im Haushalt zu arbeiten. Schon a b Som mer de s- selben Jahres setzte bei ihr eine schleichende, aber für Dritte erkennbare U n- ter ernährung ein, da sie lediglich einmal pro Tag eine aus Essensresten der Familie vom Vortag bestehende Mahlzeit er hielt . Infolge an dauernden Hungers verwendete sie Teile des an die Hunde und Schweine ausgegebenen Futters für sich und entwendete ferner Nahrungsmittel in der Nachbarschaft. Regelm ä- ßige Körperpflege wurde ihr ebenso verwehrt wie altersangemessene Kleidung und ärztliche Ve rsorgung. Ab 2009 musste die Nebenklägerin unabhängig von der Jahreszeit ohne Decke auf dem Fußboden des Wohnzimmers schlafen. Da 2 3 - 4 - sie infolge der Lebensumstände in der Nacht regelmäßig einnässte, hatte die Familie ihr den Schlafplatz auf der Matratze wegge nommen. Zwischen ihrer Ankunft in B . im Sommer 2006 und der Heraus - nahme aus der Familie ihres Stiefvaters am 17. Mai 2012 wurde die Nebenkl ä- gerin regelmäßig mehrmals wöchentlich von Familienmitglie dern geschlagen oder getreten, nicht selten unte r Einsatz von Gegenständen wie einem Bese n- stiel , einer Eisenstan ge, einem Kabel oder einem Gürtel . Für den Zeitraum von Mai 2006 bis zum 18. Geburtstag der Nebenkläg e- rin hat das Landgericht insbesondere fol gende Fälle festgestellt : An einem nicht mehr feststellbaren Tag schlug die Tochter des M . M . , M o. , mit einer Kartoffelhacke auf die linke Hand der N ebenklä - gerin, weil sie mit deren Arbeit auf dem Feld n icht zufrieden war. Die Nebenkl ä- gerin erlitt starke Schmerzen und an der linken Hand blieb eine Narbe zurück. Zu einem anderen Zeitpunkt schlug Mo . M . mit einem Besen auf den Kopf der Nebenklägerin , da diese ihrer Meinung nach nicht intensiv g e- nug im Haushalt gehol fen hatte . Die Angeklagte stand daneben, sagte nichts M . M . hetzte an einem anderen Tag im Jahr 2010 seine Hunde auf die Nebenklägerin, wobei diese von einem Hund in die rechte Hand gebissen wurde. Trotz e rheblicher Schmerzen wurde die Wunde nicht versorgt und es blieb eine Narbe an der rechten Hand zurück. Die Angeklagte war an 4 5 6 7 8 - 5 - diesem Tag nicht in B . , erfuhr jedoch später von ihrer Tochter , was ge - schehen war. Dennoch unternahm sie nichts. An einem weiteren Tag schlug M . M . so stark auf die rechte Hand der Nebenklägerin, dass zwei Finger brachen. Auch diese Verletzung mit einhergehenden starken Schmerzen blieb unversorgt, sodass die Knochen nicht richtig zusammenwuchsen und eine starke Krümmung der beiden Mit te l- finger zurückblieb. Bei einer anderen Gelegenheit wurde die Nebenklägerin von M . M . mit einem Stock und einem Gürtel geschlagen, da die ser zu Un - recht vermutete, sie habe seine Zigaretten gestohlen. Die Angeklagte stand während des Geschehens schweigend daneben und schritt nicht ein. Auch andere Mitglieder der Großfamilie des M . M . miss - handel ten die Nebenklägerin : Einer seiner Brüder schlug ihren Kopf gegen eine Wand, sodass die Nebenklägerin eine Narbe am Kopf davon trug. Ein Neffe des M . M . hielt der Nebenklägerin ein heißes Messer an die linke Wange. Mal schlugen und traten die M . s die Nebenklägerin grundlos, mal zur Bestrafun g, wenn diese die ihr aufgetragenen Arbeiten nicht entspr e- chend den Vorstellungen der Familie erfüllte. Mit Ausnahme der Monate, in denen sich die Angeklagte zur Arbeit in Ö . aufhielt, lebte sie im Haushalt der Familie ihres neu en Ehemannes in B . , sah wort - und tatenl os zu, wie die Ne benklägerin schwere körperliche Arbeit zu verrichten hatte und von den verschi edenen Mitgliedern der Familie misshandelt wurde. Hilfe leistete sie ihrer Tochter nicht, sondern ermunterte die 9 10 11 12 - 6 - in, haut ihr eine Neben zahlreichen, deutlich sichtbaren Narben an ihrem Körper und den fehlerhaft zusammengewachsenen Mittelfingern der rechten Hand, leidet die Nebenklägerin unter einer abhängigen Persönlic hkeitsstörung und einer leic h- ten geistigen Behinderung mit einer unvollständigen Entwicklung ihrer geistigen Fähi gkeiten. 2. Das Landgericht hat angenommen, die Angeklagte habe den Tatb e- stand der Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen sowo hl in der Tatvariante des Quälens als auch in der der rohen Misshandlung erfüllt. Die Garantenstellung der Angeklagten ergebe sich dabei aus ihrer Stellung als lei b- licher Mutter der Nebenklägerin. Ferner habe sie die Voraussetzungen der Qu a- lifikation gemäß § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB erfüllt, denn das jahrelange Nichtstun und Zuschauen bzw. Wegschauen der Angeklagten bei der Vielzahl der Mis s- handlungen habe zu der durch die Kammer festgestellten erheblichen Schäd i- gung der körperlichen und seelischen Entwicklung der Nebenklägerin geführt . Zwar leide die Nebenklägerin bereits seit ihrer frühen Kindheit auf Grund pro - blematischer Lebensumstände an einer Persönlichkeitsstörung. Die in B . erlittenen körperlichen und emotionalen Misshandlungen hätten diese Stö rung aber weiter stabilisiert. Die Angeklagte habe dies erkannt und billigend in Kauf genommen, sei aber a us Angst vor dem Verlust ihres Ehemannes und dem Ausschluss aus dessen Familie nicht eingeschritten . Ferner habe die Angekla g- te den Tatbestand der sch weren Körperverletzung durch Unterlassen gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. 13 14 - 7 - II. Die Verurteilung der Angeklagten begegnet in zweifacher Hinsicht durc h- greifenden rechtlichen Bedenken. 1. Das Landgericht hat zum einen die Voraussetzungen des Q ualifikat i- onstatbestandes des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht hinreichend belegt. a) Dieser Verbrechenstatbestand setzt voraus, dass der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat, also durch ein e Tathandlung im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB, in die k onkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. Entscheidend ist danach, dass eine der in § 225 Abs. 1 StGB umschriebenen tatbestandlichen Handlu n- gen die nahe liegende Möglichkeit begründet, sie werde zu den in den Alternat i- ven des § 225 Abs. 3 StGB genannten Weiterungen führen. Dabei erfordert die in Nummer 2 genannte erhebliche Entwicklungsschädigung in Anlehnung an § 171 StGB (§ 170d StGB aF), dass der normale Ablauf des körperlichen oder seelischen Entwic klungsprozesses dauernd oder nachhaltig gestört ist (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 3 StR 633/14, NStZ - RR 2015, 369, 370 ; BGH, Urteil vom 20. April 1982 1 StR 50/82, NStZ 1982, 328 f. zu § 170d StGB a F ). Ha n- delt es sich um eine Unterlassungstat, so begr ündet der Täter die tatbestandlich vorausgesetzte konkrete Gefahr, wenn er deren Entstehen durch sein Eingre i- fen hätte abwenden können (BGH, Urteil vom 23. Juli 2 015 aaO). Der Tatb e- stand kann auch dann verwirklicht werden, wenn in der Person des Schutzb e- fo hlenen bereits vor der Tat Schä den oder die Gefahr von Schäden im Sinne der Qualifikation gemäß § 225 Abs. 3 StGB best anden haben . Zur Hervorrufung der für den quali fizierten Fall vorausgesetzten G efahren ist es dann aber erfo r- derlich, dass die Tat die Gef ahr verursacht, die bereits vorhandenen oder zu 15 16 17 - 8 - befürchtenden Schäden in erheblichem Maße zu vergrößern bzw. die wegen einer bereits gegebenen individuellen Schadensdisposition bestehenden Gefa h- ren messbar zu steigern (BGH aaO mwN). In subjektiver Hinsicht ist bezüglich der Verursachung der tatbestandlichen Gefahren des qualifizierten Falles z u- mindest bedingter Vorsatz erforderlich (BGH aaO). b) Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen ist im ang e- fochtenen Urteil nicht hinreichend dargetan . aa) Das Landgericht hat ausgehend von der Stellungnahme des ps y- chiatrischen Sachverständigen zum Beleg dafür, dass bei der Nebenklägerin tatbestandsmäßige Folgen im Sinne des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB eingetr e ten sind, ohne nähere Differenzierung deren gesamte Entwicklung vom frühkindl i- chen Stadium über das frühe Kindesalter, die Präpubertät bis hin zu ihrer p u- be r tären Entwicklung in den Blick genommen. Es hat angenommen, die Nebe n- klägerin habe bereits seit ihrer frühen Kindheit wegen emotionaler V ernachlä s- sigung durch die Mutter unter einer Persönlichkeitsstörung gelitten . Die im Ta t- zeitraum von Mai 2006 bis zum 17. Mai 2012 von der Angeklagten geduldeten Misshandlungen der Nebenklägerin hätten nicht zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gef es nicht gekommen, wenn die Nebenklägerin bereits in der frühen Kindheit hi n- reichend gefördert, betreut und versorgt word en wäre. bb) O b die geduldeten Misshandlungen im Tatzeitraum im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB die Gefahr verursacht haben, die bei der Nebenklägerin bereits vorhandene Störung noch in erhebl i- chem Maße zu vergrößern b zw. als eine bereits vorhandene individuelle 18 19 20 - 9 - Schadensdi sposition messbar zu steigern, erschließt sich daraus nicht. Die weitere Feststellung der Strafkammer, d ie Vernachlässigung der Nebenklägerin bereits seit dem frühen Kindesalter habe zusammen mit d en körperlichen und emotionalen Misshandlungen während des Aufenthalts in B . - des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB ebenfalls nicht ausreichend zu bele gen. D ie U r- teilsgründe ergeben schon nicht , welche nähere Bedeutung das Landgericht dem Begriff der Ausprägung einer psychischen Störung in diesem Zusa m- menhang zumisst. 2. Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer Körperverle t- zung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus dem e- lung körperlicher Behinderungen in anderen Merkmalen des Folgenkatalog s, dass unter § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur eine geistige Behinderung fällt (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 3 StR 453/08, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Behinderung 1). Als solche ist eine nicht nur unerhebliche und nicht nur v o- rübergehende Störung der Gehir ntätigkeit anzusehen, die nicht bereits als gei s- tige Krankheit zu qualifizieren ist (BGH aaO; vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 226 Rn. 7; SSW - StGB/Momsen/Mom sen - Pflanz, 3. Aufl., § 226 Rn. 22). b) Die danach erforderliche , nicht nur v orübergehende Störung der G e- hirntätigkeit im Sinne einer organischen Beeinträchtigung ergeben die Urteil s- gründe nicht. Die Strafkammer geht vielmehr von einer unvollständigen En t- 21 22 23 - 10 - wic k lung der (allgemeinen) geistigen Fähigkeiten der Nebenklägerin als Folge i hres Aufenthaltes in B . aus, die sich in verlangsamten und umständlichen 3. Im Hinblick auf di e rechtsfehlerfreie Annahme von Tateinheit zwischen Misshandlung von Schutzbefohlenen und schwerer Körperverletzung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Adhäsionsentscheidung wird von der A ufhebung nicht erfasst. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich daran, dass die nicht angefochtene Entscheidung über den Adhäsion s- antrag von der Aufhebung des Urteils im Übrigen unberührt bleibt, durch die mit dem Opferre chtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 erfolgte, lediglich redaktione l- le Änderung des § 406a Abs. 3 StPO nichts geändert (BGH, Urteil vom 28. N o- vember 2007 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, Rn . 28; SSW - StPO/Schöch, 2. Aufl., § 406a Rn. 7). Über die Aufhebung oder Änderung der Adhäsionsen t- scheidung hat der neue Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der ne u- en Hauptverhandlung zu entscheiden (BGH aaO). 4. D er Senat bemerkt ferner ergänzend Folgendes : a) Zu r Auslegung der Begehungsformen des Quälens und d es rohen Misshandelns und zum Verhältnis der beiden Varianten zueinander verweist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Senatsb e- schluss vom 19. Januar 2016 4 StR 511/15, NStZ 2016, 472 ; BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 3 StR 6 33/14, NStZ - RR 2015, 369 , 370 f. ). Gemessen daran hat das Landgericht i m Ansatz zutreffend angenommen, dass das Tatbestand s- merkmal des Quälens im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB im Unterschied zur 24 25 26 - 11 - Variante der rohen Misshandlung typischerweise durch die Vo rnahme mehr e- rer Körperverletzungsh andlungen verwirklicht wird, die für sich genommen den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB noch nicht erfüllen, sofern erst die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt au s- macht (Senatsbeschl üsse vom 19. Januar 2016 aaO, vom 24. Februar 2015 4 StR 11/15, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Misshandlung 1 und vom 20. März 2012 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 5 StR 92/07, BGHR StGB § 225 Misshandlung 2 ). Alle rdings muss der Tatrichter dazu auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in einer G e- samtbetrachtung prüfen, ob sich die einzelnen Körperverletzungshandlungen zu einer als Quälen zu bezeichnenden Tathandlung zusammenfügen. Regelmäßig wird es dabei e rforderlich sein, dass sich die einzelnen Gewalthandlungen als ein äußerlich und innerlich geschlossenes Geschehen darstellen, wobei räuml i- che und situative Zusammenhänge, zeitliche Dichte oder eine sämtliche Einze l- akte prägende Gesinnung als mögliche Indi katoren herangezogen werden kö n- nen (Senatsbeschluss vom 24. Februar 2015 aaO). Angesichts der im ang e- fochtenen Urteil nur grob erfolgten zeitlichen Einordnung der einzelnen Vorfälle in einem Tatzeitraum von fast sechs Jahren wird der neue Tatrichter , s ollte er erneut vom Tatbestandsmerkmal des Quälens ausgehen, dem Erfordernis der Gesamtbetrachtung besondere Aufmerksamkeit schenken müssen. b) Wie die Strafkammer ebenfalls zutreffend angenommen hat, kann der Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB in den Tat varianten des Quälens und des rohen Misshandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Im Hinblick auf den in einem solchen Fall an die Handlungspflicht und die Möglichkeit der Erfolgsabwendung anzulegenden rechtlichen Maßstab verweist der Senat i nsbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungen zu dem Tatgeschehen, dass sich in Abwesenheit der Angeklagten ereignet hat (Hetzen der Hunde auf 27 - 12 - die Nebenklägerin) auf seinen Beschluss vom 17. Januar 1991 ( 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234 ) sowie auf die U rteile des 1. und des 3. Strafsenats (BGH, U r- teile vom 4. August 2015 1 StR 624/14, NJW 2015, 3047 m. Anm. Engländer , und vom 23. Juli 2015 3 StR 633/14 , NStZ - RR 2015, 369). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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