ECLI:DE:BGH:2019:140219B4STR340.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 340 / 1 8 vom 14. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Fe bruar 201 9 ge- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2018 wird a) das Verfahren hinsichtlich der Fälle II. 2, 2. Tat ( Brandstif- t ung auf dem Grundstück G . ) und II. 7 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last ; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Ange- klagte der Brandstiftung in fünf Fällen, davon in zwei Fäl- len in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Sachbe- schädigung und wegen versuchter Brandstiftung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklag te hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in sechs Fäl- len, dav on in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Sachbe- schädigung, wegen versuchter Brandstiftung und wegen versuchten gefähr - 1 - 3 - lichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts ge- stützt en Revision. Das Rechtsmittel führt zu ein er Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO und einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuld- spruchs; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts st ellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozess ökonomischen Gründen zur Vermei- dung einer andernfalls erforderlichen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 2, 2. Tat der Urteilsgründe wegen einer Brandstiftung auf dem Grundstück G . und im Fall II. 7 der Urteilsgründe wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenver- kehr verurteilt worden ist . Mit Blick auf Fall II. 2, 2. Tat der Urteilsgründe ist die Einstellu ng angezeigt, weil aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen zweifelhaft ist, ob es sich bei den beiden unter II. 2 der Urte ilsgründe abgeurteil- ten Taten Inbrandsetzungen von Altpapierpapiertonnen in zwei aneinander angrenzenden Gar tenhütten auf be nachbarten Grundstücken wie vom Land- gericht angenommen um zwei selbstständige, im Ver hältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB stehende Taten handelte. Im Fall II. 7 der Urteilsgründe be- gegnet der Strafausspruch Bedenken, da sich das Landgericht insoweit n icht mit der aufgrund der konkreten Tatumstände erörterungsbedürftigen Frage be- fasst hat, ob hier ein untauglicher Versuch vorlag. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. 2 3 - 4 - 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. E rgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesan walts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat: a) Die Verfahrensrüge, das Landgericht h abe einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Dauer der Zeiträume zwi- schen der jeweiligen Inbrandsetzung und der Entdeckung des Brandes zu Un- recht abgelehnt, bleibt ohne Erfolg, da in dem Ablehnungsbeschluss j edenfalls die eigen e Sachkunde des Ge richts hinrei chend dargetan ist ; auf die übrigen Ausführun gen in dem Ablehnungsb eschluss kommt es daher nicht mehr an . b) I m Fall II. 4 b der Urteilsgründe hat der Schuldspr uch wegen Brandstif- tung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB Be stand , da ein teilweise s Zerstö- ren eines Warenla gers noch ausreichend belegt ist (zum Begriff des Waren - lagers vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 4 StR 371/18, juris Rn. 15 ff. ) . 3 . Der Ge samtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der Einzel freiheits- st rafen für die Fälle II. 2, 2. Tat ( vier Jahre und sechs Monate ) und II. 7 ( zehn Monate ) infolge d er Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die sieben verbleibenden Einzel freiheits - strafen von sechs Jahren , fünf Jahren und sechs Monaten, zweimal vier Jahre n und sechs Monate n , ein em Jahr, zehn Monate n sowie acht Monate n aus, dass 4 5 6 7 - 5 - das Landgericht ohne die in den beiden eingestellten Fällen verhängten Einzel- strafen eine mildere Gesamtfreiheits strafe verhängt hätte. - Scheible ist wegen Urlaubs an der Leis- tung der Unterschrift gehin- dert. Bender Bender Quentin Feilcke Bartel
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