BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 34/04 vom23. März 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2004 gemäß§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Detmold vom 9. Oktober 2003 im Strafaus-spruch mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer desLandgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-urteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mitder er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Zwar hat der Beschwerdeführereinen unbeschränken Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt, ausseinem Revisionsvorbringen ergibt sich jedoch, daß sich das Rechtsmittel nurgegen den Strafausspruch richtet. In diesem Umfang hat es Erfolg.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Januar2004 hierzu ausgeführt: - 3 -"Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der er-hobenen Sachrüge, die sich erkennbar alleine gegen denStrafausspruch wendet, hat Erfolg.Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in drei Fällen nach §§ 176, 53 StGB zueiner "Freiheitsstrafe" [UA 11] von drei Jahren verurteilt. Tat-sächlich handelt es sich bei der verhängten Strafe um eineGesamtfreiheitsstrafe, die aus drei Einzelstrafen zu bilden ist.Das Landgericht hat es jedoch insoweit versäumt, diese Ein-zelstrafen zu bilden. Dies muss nachgeholt werden (BGHRStPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1; BGHSt 4,345). Die Aufhebung erfasst auch die Gesamtfreiheitsstrafe,da ohne die Kenntnis der Einsatzstrafe und der übrigen Ein-zelstrafen deren rechtlich zutreffende Bildung nicht überprüftwerden kann. Ein Sonderfall, nach dem die Gesamtstrafeausnahmweise bestehen bleiben kann (vgl. BGHR StPO§ 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2) liegt nicht vor.Die neu zu bildende Gesamtstrafe darf die hier erkannte nichtübersteigen."Dem stimmt der Senat zu.Tepperwien Kuckein Athingnrnn
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