BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 34/07 vom 17. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. April 2007 gem344337 247 349 StPO Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 11. September 2006 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in 10 F344llen (II 3 der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen Vergewaltigung in 11 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben, soweit das Landgericht ihn wegen der ersten vaginalen Ver-gewaltigung seiner damals vierzehnj344hrigen Stieftochter (Fall II 2 der Urteils-gr374nde) zu der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat. Insbesondere ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Ein-zelnen ausgef374hrt hat, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zur Beurteilung der Glaubw374rdigkeit der mittlerweile drei337igj344hrigen Gesch344digten keine sachverst344ndige Hilfe in Anspruch genommen hat. 2 2. Dagegen hat die Verurteilung wegen Vergewaltigung in den 374brigen zehn F344llen keinen Bestand. 3 Nach den Urteilsfeststellungen 374bte der Angeklagte nach der oben ge-nannten Vergewaltigung, die im Sp344tsommer/Herbst 1991 stattgefunden und bei der er die Gegenwehr seiner Stieftochter mit Gewalt 374berwunden hatte, bis Mitte 1993 noch weitere zehnmal den Geschlechtsverkehr mit der Nebenkl344ge-rin aus. "Anf344nglich versuchte die Nebenkl344gerin noch, sich gegen den Ange-klagten zur Wehr zu setzen. Nachdem sie erkannte, dass sie keine Chance ge-gen den ihr k366rperlich weit 374berlegenen Angeklagten hatte, leistete sie sp344ter keine Gegenwehr mehr. Auch aus Angst, der Angeklagte werde etwaigen Wi-derstand wie in der Vergangenheit gewaltsam brechen, lie337 sie den Ge-schlechtsverkehr 374ber sich ergehen, ..." (UA 7). 4 Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten, der von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, wegen Vergewaltigung in diesen F344llen nicht. Auch bei serienm344337ig begangenen Vergewaltigungstaten, zumal wenn diese 374ber einen erheblichen Zeitraum (hier: mehr als anderthalb Jahre) 5 - 4 - begangen werden, bedarf der jeweilige Einsatz des N366tigungsmittels genauer Feststellungen (st. Rspr., vgl. BGHSt 42, 107 f.; BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 7). Zwar legen die Feststellungen nahe, dass es in einigen dieser F344lle zur Anwendung von Gewalt gekommen ist, da sich die Nebenkl344gerin "anf344nglich" noch wehrte. Das Landgericht hat aber keine sicheren Feststellungen dazu ge-troffen, in wie vielen F344llen der Angeklagte den Geschlechtsverkehr noch unter Anwendung von Gewalt erzwungen hat (UA 16). 6 Dennoch h344lt die Strafkammer jeweils den Tatbestand der Vergewalti-gung f374r gegeben, weil sie der Annahme ist, in allen F344llen habe jedenfalls "die fr374her angewendete Gewalt auf die Nebenkl344gerin als konkludente Gewaltan-drohung fortgewirkt" (UA 16). Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Zwar kann einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des 247 177 Abs. 1 StGB fortwirken (BGHR StGB 247 177 Abs. 1 Drohung 8; vgl. auch Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 177 Rdn. 20 m.w.N.) und dazu f374hren, dass das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet. Wenn jedoch - wie hier - zwischen Gewaltanwendung und dem sp344teren Ge-schlechtsverkehr ein l344ngerer Zeitraum, etwa von Wochen oder sogar Monaten liegt, kommt eine Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor Gewalt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 42, 107, 111; BGH NStZ 1986, 409). Im 334brigen setzt auch die konkludente Drohung durch Ausnutzen der Angst vor Gewalt eine finale Verkn374pfung mit der sexuellen Handlung voraus. Der T344ter muss erkennen und zumindest billigen, dass das Opfer sein Verhalten als Dro-hung mit gegenw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben empfindet und nur deshalb den Geschlechtsverkehr erduldet (BGHSt 42, 107, 111 m.w.N.). Dies k366nnte hier deswegen fraglich sein, weil die Nebenkl344gerin nach ihren Bekundungen 7 - 5 - "in einer gro337en Zahl der sp344teren F344lle" noch nicht einmal "auch nur verbalen Widerstand mehr geleistet hat" (UA 10). 3. Hinsichtlich der unter II 3 der Urteilsgr374nde beschriebenen F344lle bedarf die Sache daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. 8 Wegen der teilweisen Aufhebung der Verurteilung hat auch die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. 9 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy