BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 341/05 vom 17. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der schweren r344uberischen Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. Februar 2005 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren r344ube-rischen Erpressung aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision; sie beanstandet mit der Sachr374ge die Beweisw374rdigung des Landgerichts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: a) In der Zeit vom 23. Februar 1993 bis zum 13. Februar 2003 wurden in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin insgesamt 57 Raub374berf344lle auf Postfilia-len, Gesch344fte, Tankstellen und Spielbanken ver374bt, die folgende Gemeinsam-keiten aufwiesen: die Taten wurden immer von zwei bis vier 226 ausl344ndischen 226 T344tern begangen, die bereits ermittelten Tatverd344chtigen sind Algerier oder aus Algerien stammende Personen, die Taten wurden unmittelbar vor bzw. bei Ge-sch344ftsschluss - in unterschiedlicher Beteiligung - ausgef374hrt, die Tatopfer wur-den meist beim oder kurz vor Verlassen des Gesch344fts abgepasst und unter Vorhalt einer Waffe in die Gesch344ftsr344ume zur374ckgedr344ngt, die T344ter waren - mit meist selbst hergestellten Mitteln - maskiert, sie trugen Handschuhe, zum Teil Gummihandschuhe, verwendeten fast immer eine Pistole und meist brau- - 4 - nes, 5 cm breites Paketklebeband, mit dem sie die Tatopfer fesselten und/oder knebelten. Die T344ter verlangten die 326ffnung der Geldschr344nke, um Geld zu er-langen, oder sie entwendeten leicht ver344u337erbare wertvolle Waren. Ihre Flucht sicherten sie, indem sie die Gesch344digten einsperrten und/oder die Telefonka-bel herausrissen. Ein Teil der bisher ermittelten elf Tatverd344chtigen kennt sich und stammt aus dem Ort Setif in Algerien, den der Angeklagte mehrfach als seinen Geburtsort angegeben hat. Bei sechs der Raub374berf344lle wurde der Angeklagte als Tatverd344chtiger ermittelt. Wegen eines mit zwei unbekannten Mitt344tern begangenen 334berfalls auf eine Postfiliale am 25. September 1996 - die elfte der 57 Taten - wurde er am 21. Januar 1998 unter seinem Aliasnamen Ahmed O. vom Landgericht Dresden verurteilt. Das Urteil ist rechtskr344ftig. b) Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 7. November 2000 entschlossen sich drei algerisch-st344mmige T344ter der oben genannten T344-tergruppe dazu, gemeinsam die Filiale in H. zu 374berfallen. Sie fuhren am Tattag (7. November 2000) mit einem geliehenen Pkw zu der Postfiliale. Zwei der T344ter versteckten sich kurz vor Gesch344ftsschluss im Innenraum der Filiale, der dritte hielt sich zur Absicherung des Tatorts vor dem Eingang auf. Als die Schalterbedienstete L. die T374r abschlie337en wollte, kam einer der T344ter, der eine dunkle wollene Strickmaske und Gummihand-schuhe trug, hinter seinem Versteck, einem Pfeiler, hervor, hielt Frau L. fest und bedrohte sie mit einer Pistole. Er sagte in gebrochenem Deutsch: "Komm, komm, schnell!", zog sie in den Tresorraum und zwang sie, den Tresor zu 366ffnen, aus dem er das gesamte Bargeld (57.253,82 DM) entnahm. Auch der zweite T344ter trug eine Wollmaske und Handschuhe aus gummiartigem Material. Frau L. und die zweite in der Filiale t344tige Postbedienstete wurden so-dann von dem zweiten T344ter mit braunem Paketklebeband gefesselt; ihr Mund - 5 - wurde zugeklebt. Bei der Fesselung rissen zwei 5 x 5 bzw. 4 x 4 cm gro337e St374-cke der vom T344ter getragenen Gummihandschuhe ab. Sie wiesen Zellmaterial des Angeklagten auf. Anschlie337end wurde der Telefonstecker aus der Wand gerissen und die T344ter fl374chteten. Es handelte sich bei der Tat vom 7. November 2000 chronologisch um die 33. der 57 Taten der algerischen T344tergruppe. 2. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung des - zu dem Tatvor-wurf schweigenden - Angeklagten gehindert gesehen, weil nicht mit der erfor-derlichen Sicherheit festgestellt werden k366nne, dass er einer der T344ter des 334-berfalls war. Es hat den Freispruch im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: a) Der Umstand, dass die beiden gesicherten Handschuhst374cke Zellma-terial des Angeklagten aufwiesen, belaste diesen zwar, es sei aber nach dem 374berzeugenden Gutachten des Sachverst344ndigen Dr. S. vom LKA Sachsen-Anhalt nicht auszuschlie337en, dass das Spurenmaterial des Angeklag-ten bereits vor dem 334berfall - und ohne Bezug zu diesem - auf die Handschuhe gelangt und der T344ter, der die Handschuhe getragen habe, eine andere Person als der Angeklagte gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen in ande-ren, der algerischen T344tergruppe zugeordneten F344llen sei es nicht un374blich ge-wesen, dass "Maskierungsmittel", auch Gummihandschuhe, mehrfach - von verschiedenen T344tern - gebraucht worden seien. b) Weitere Beweismittel, die die Zweifel an der T344terschaft des Ange-klagten ausr344umen k366nnten, seien nicht vorhanden: aa) Das zur Fesselung verwendete Paketklebeband sei inzwischen ver-nichtet worden, so dass keine M366glichkeit bestehe, daran weitere DNA-Spuren zu finden. - 6 - bb) Dass der Angeklagte wegen einer der T344tergruppe zugeordneten Straftat verurteilt worden sei, verst344rke zwar den Tatverdacht; die bereits erfolg-te Verurteilung sei aber als Indiz zu schwach, um die Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten zu zerstreuen. cc) Die die Tat pr344genden Modalit344ten seien auch bei Taten der T344ter-gruppe zu finden, an denen der Angeklagte nachweislich - etwa, weil er in Haft gewesen sei - nicht beteiligt gewesen sei. Die Modalit344ten seien somit nicht "ty-pisch" f374r den Angeklagten gewesen. dd) Die Beschreibungen der T344ter durch die Postbediensteten seien zu ungenau, um R374ckschl374sse auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten zu ziehen. 3. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. a) Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es vorhandene Zwei-fel nicht zu 374berwinden vermag, so ist das grunds344tzlich vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisions-gericht hat auf Grund der Sachr374ge nur zu pr374fen, ob dem Tatrichter Rechtsfeh-ler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 16 und 334berzeu-gungsbildung 33; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 226 4 StR 234/05). Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374-ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t; ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen stellt. b) Nach diesen Ma337st344ben ist die Beweisw374rdigung der Strafkammer nicht zu beanstanden: - 7 - aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrerin hat das Landge-richt nicht nur "denktheoretisch" in Erw344gung gezogen, dass trotz der Zellspu-ren des Angeklagten an den beiden Handschuhst374cken seine T344terschaft zwei-felhaft ist, sondern es hat im Einzelnen ausf374hrlich dargelegt, warum trotz der ihn belastenden Spuren Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte als Mit-glied der - in unterschiedlicher Beteiligung - f374r Straftaten verantwortlichen "al-gerischen T344tergruppe" die ihm konkret zur Last gelegte Tat begangen hat. bb) Auch die von der Staatsanwaltschaft vermisste Gesamtw374rdigung der belastenden Indizien hat das Landgericht in zureichendem Umfang vorge-nommen. So hat es 226 neben dem Vorhandensein der DNA-Spuren 226 durchaus gesehen, dass der Angeklagte der algerischen T344tergruppe zuzuordnen ist, die Straftaten dieser Gruppe Gemeinsamkeiten aufweisen, der Angeklagte wegen einer der Taten der Gruppe bereits verurteilt worden und noch ein weiteres Ver-fahren gegen ihn anh344ngig ist. Wenn es gleichwohl mit nachvollziehbaren Gr374nden seine Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten nicht zu 374berwinden vermochte, so ist das aus Rechtsgr374nden vom Revisionsgericht hinzunehmen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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