BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 341/06 vom 17. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 17. Oktober 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Landau (Pfalz) vom 15. M344rz 2006 werden als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen jeweils zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die hiergegen gerichteten Re-visionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts r374-gen, sind unbegr374ndet, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat. 1 Der n344heren Er366rterung bedarf nur folgendes: 2 Nach den Feststellungen hatten der zur Tatzeit 31 Jahre alte Angeklagte L. , der 28 Jahre alte Angeklagte S. und der 25 Jahre alte Angeklag-te K. nacheinander mit der damals 13 Jahre und 11 Monate alten Neben-kl344gerin Geschlechtsverkehr. Sie nahmen an, dass die Nebenkl344gerin noch nicht 16 Jahre alt war. Ihnen war 204im Hinblick auf das Verhalten der Nebenkl344- 3 - 3 - gerin jedenfalls die M366glichkeit bewusst, dass diese ihnen die Vornahme der sexuellen Handlungen nur aufgrund ihrer fehlenden F344higkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gestattete, was sich die Angeklagten aus dem Wunsch se-xueller Bed374rfnisbefriedigung heraus jeweils auch bewusst zunutze machten." Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass die Angeklagten wuss-ten oder zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die Nebenkl344gerin noch nicht 14 Jahre alt war. Die Verurteilung der Angeklagten jeweils wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen gem344337 247 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand: 4 247 182 StGB ist auch anwendbar, wenn das Tatopfer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BGHSt 42, 27, 29; 42, 51, 55; BGH NStZ 2000, 644). Daher kann ein T344ter, der sich 226 wie hier - 374ber das Alter des kindlichen Tatopfers irrt, nach 247 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der andernfalls im Wege der Gesetzeskonkurrenz von 247 176 StGB verdr344ngt wird (vgl. BGHSt 42, 27), bestraft werden, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (vgl. BGHSt 42, 27, 29 und 51, 55). Das hat das Landgericht, auch soweit 247 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass der T344ter bei der Vornahme der sexuellen Handlungen die fehlende F344-higkeit des Tatopfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, f374r jeden der Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt. 5 Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die von den Revisionen der Angeklagten L. und K. zu Recht beanstandete Erw344gung des Landgerichts, die 13-j344hrige Nebenkl344gerin sei schon deshalb objektiv zur hin-reichenden Selbstbestimmung nicht in der Lage gewesen, weil das Gesetz, wie sich aus 247 176 StGB ergebe, hiervon bei Kindern unwiderleglich ausgehe. Dies trifft zwar f374r 247 176 StGB zu (vgl. BGHSt 42, 27, 28 f.; BGH NStZ-RR 1997, 98, 6 - 4 - 99). Anders verh344lt es sich aber, wenn der T344ter mangels Vorsatzes in Bezug auf das kindliche Alter des Opfers nicht nach 247 176 StGB, sondern nur nach 247 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB bestraft werden kann. Da diese Vorschrift das Ausnut-zen der fehlenden F344higkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung im Einzelfall voraussetzt (vgl. BGHSt 42, 27, 29; BGH NStZ-RR 1997, 98, 99), be-darf dies auch dann konkreter Feststellung, wenn das Opfer entgegen der irri-gen Annahme des T344ters noch keine 14 Jahre alt gewesen ist. Allein auf das kindliche Alter des Opfers durfte das Landgericht schon deshalb nicht abstellen, weil sich der 226 zumindest bedingte 226 Vorsatz auf die Umst344nde beziehen muss, aus denen sich die fehlende F344higkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ergibt (vgl. Lenckner/Perron/Eisele in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 182 Rn. 13), die Angeklagten im Hinblick auf das Alter aber irrtumsbedingt nicht vors344tz-lich handelten (247 16 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der aufgezeigte Rechtfehler gef344hrdet den Bestand des Urteils jedoch nicht. Vielmehr ist die fehlende F344higkeit der Nebenkl344gerin aufgrund ihrer sittli-chen und geistigen Entwicklung Bedeutung und Tragweite der konkreten sexu-ellen Handlung zu erfassen (vgl. BT-Drucks. 12/4584 S. 8; Wolters/Horn in SK-StGB 247 182 Rn. 13), durch die getroffenen Feststellungen hinreichend belegt. Das Landgericht hat sich mit diesen Umst344nden im Rahmen der rechtlichen W374rdigung zur inneren Tatseite im Einzelnen auseinandergesetzt. Es hat recht-fehlerfrei dargelegt, dass das zum Teil bizarre Tatgeschehen unabh344ngig vom genauen Alter der Nebenkl344gerin belegt, dass sie die Tragweite der sexuellen Handlungen 204nicht zu 374berblicken und in reifer Weise zu bewerten in der Lage war und sie dem Begehren der Angeklagten nur deshalb nachgab, weil sie nicht 374ber die notwendige Urteilsf344higkeit verf374gt hat223. Von den diese Annahme be-gr374ndenden Tatumst344nden hatten die Angeklagten nach den Feststellungen Kenntnis (UA 39). Der vom Landgericht daraus gezogene Schluss, 204dass die Angeklagten es (zumindest) billigend in Kauf nahmen, dass die Nebenkl344gerin 7 - 5 - nur aus Unreife und fehlender F344higkeit zu eigenverantwortlicher Entscheidung bereit war, die von ihnen gew344hlte Sexualpraktik zu dulden und sie deshalb un-ter Ausnutzung dieser Unreife ihren Wunsch nach sexueller Bet344tigung umset-zen konnten223, ist m366glich und damit rechtlich nicht zu beanstanden. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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