BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 341/08 vom 9. September 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 1. April 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die in dieser Sache im Vereinigten K366nigreich er-littene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1:1 auf die verh344ngte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy