BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 341/09 vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsm344337igen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. April 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in der Si-cherungsverwahrung anzuordnen. 2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsm344-337igen Betruges in vier F344llen, jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbs-m344337iger Urkundenf344lschung, unter Einbeziehung von Strafen aus drei Vorverur-teilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die in Spanien erlittene Auslieferungshaft auf die erkannte Frei-heitsstrafe angerechnet. Ferner hat es den Angeklagten entsprechend seinem Anerkenntnis zur Zahlung von Schadensersatz an zwei Adh344sionskl344ger verur-teilt. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-verwahrung hat das Landgericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft ohne Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen mit der Begr374ndung abgesehen, dass zureichende Anhaltspunkte daf374r, dass der Angeklagte den Hang habe, 1 - 4 - erhebliche Straftaten 204im Sinne von 247 66 Abs. 3 StGB223 zu begehen und deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich sei, nicht best374nden. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf zwei Verfahrensr374gen und die Sachr374ge ge-st374tzten Revision, die sie auf die Nichtanordnung der Unterbringung des Ange-klagten in der Sicherungsverwahrung beschr344nkt hat. Das Rechtsmittel ist be-gr374ndet. II. 1. Die Rechtsmittelbeschr344nkung ist wirksam. Die Beschr344nkung auf die Anordnung oder Ablehnung der Sicherungsverwahrung ist m366glich, sofern zwi-schen ihr und der gleichzeitig verh344ngten Freiheitsstrafe kein untrennbarer Zu-sammenhang besteht (vgl. BGHSt 7, 101, 102 f.; 50, 188, 197; BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6). So verh344lt es sich hier. Es kann aus-geschlossen werden, dass die erkannten ma337vollen Einzelstrafen milder ausge-fallen w344ren oder das Landgericht auf eine (noch) niedrigere Gesamtstrafe er-kannt h344tte, wenn es die Sicherungsverwahrung angeordnet h344tte. 2 2. Die Revision hat mit der R374ge zu 247 246 a Satz 1 StPO Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die erhobene weitere Verfahrensr374ge und die Sachr374ge nicht bedarf. 3 a) Nach 247 246 a Satz 1 StPO ist das Gericht verpflichtet, in der Haupt-verhandlung einen Sachverst344ndigen 374ber den Zustand des Angeklagten zu vernehmen, wenn in Betracht kommt, dass dessen Unterbringung nach 247 66 StGB angeordnet oder vorbehalten werden wird. Dabei gen374gt nach allgemei-ner Auffassung bereits die M366glichkeit einer solchen Ma337regelanordnung (BGH NStZ 1994, 95, 96; Fischer in KK 6. Aufl. 247 246 a Rn. 2; Meyer-Go337ner StPO 4 - 5 - 52. Aufl. 247 246 a Rn. 1). Diese M366glichkeit bestand hier. Das folgt bereits aus der Tatsache, dass sich das Landgericht - die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung implizit bejahend - in den Urteilsgr374nden mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte infolge eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist (247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Gerade dar374ber darf nach dem Sinn des 247 246 a Satz 1 StPO nicht oh-ne die zwingend vorgeschriebene Anh366rung eines Sachverst344ndigen entschie-den werden (BGH aaO). b) Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Nichtanordnung der Si-cherungsverwahrung auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruht (247 337 StPO). Die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB sowie des 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB (zum Verh344ltnis der beiden Vorschriften vgl. Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. 247 66 Rn. 94; Jehle in SSW-StGB 247 66 Rn. 43) lie-gen hier vor. Zwar erscheinen die Ausf374hrungen, mit denen das Landgericht einen Hang des Angeklagten im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint hat, f374r sich gesehen durchaus tragf344hig. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sachverst344ndiger auf Grund seiner besonderen Kenntnisse 5 - 6 - und Erfahrungen zu anderen Schl374ssen gekommen w344re, mit denen sich die Strafkammer h344tte auseinandersetzen m374ssen und auf Grund derer sie m366gli-cherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen w344re. Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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