ECLI:DE:BGH:2016:010916B4STR341.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 341 /16 vom 1. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 2016 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Arnsberg vom 19. April 2016 a) aufgehoben, soweit dort eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Einbeziehung der in den Urteilen des Amts gerichts Paderborn vom 24. Oktober 2012 und vom 26. August 2013 verhängten Einzelstrafen und Auflösung der im Urteil vom 26. August 2013 verhängten Gesam t- strafe gebildet wurde und b) im Schuld - und Strafausspruch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen Insolvenzverschleppung, Ban k- rotts in zehn Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von A r- beitsentgelt in 23 Fällen und Betruges zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veru n- treuens von Arbeitsentgelt unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urte i- len des Amtsgerichts Paderborn vom 24. Oktober 2012 und vom 26. August 2013 und Auflösung der dort verhängten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Insolvenzverschle p- pung, Bankrotts in zehn Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeit s- entgelt in 22 Fällen und Betruges verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Diese hat Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Landgericht verhängten Gesam tfreiheitsstrafen wendet, was zur August 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Ergebnis zur Bestätigung der vom Landgericht verhängten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe führt. Im Übri gen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 1. Die Gesamtstrafenbildung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Nach den insofern vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde der Angeklagte am 24. Oktober 2012 vom Amtsgericht Paderborn wegen S te u- erhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dort ve r- hängten Einzelstrafen von zwei Monaten und drei Mal fünf Monaten wurden anschließend in die v om A mtsgericht Paderborn am 26. August 2013 wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen, Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben 1 2 3 - 4 - Fällen verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren einbezogen, deren Vollstr e- ckung das Amtsgericht ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. b) Die unter Einbeziehung der in diesen Urteilen verhängten Einzelstr a- fen nunmehr vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbi l- dung ist rechtsfehlerhaft. Die Ges amtstrafenbildung durch das Amtsgericht Paderborn im Urteil vom 26. August 2013 war richtig. Da die nunmehr abgeurteilte erste Tat, mit der die Strafkammer die nachträgliche Gesamtstrafe gebildet hat, zum 29. Juli 2013 fällige Sozialver sicherungsbeiträge b etraf (Fall III.A.1. der Entscheidungsgrü n- de), diese Tat aber erst nach dem Urteil vom 24. Oktober 2012 begangen wu r- de, schied eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB aus. Denn u n- geachtet der Frage nach der Beendigung einer Tat nach § 266a Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. März 2012 1 StR 662/11 , NStZ 2012, 510, 511 ) bildet in einem solchen Fall nur die (zeitlich) erste Vorverurteilung eine Zäsur mit der Folge, dass eine später begangene Straftat gesamtstrafenrech t- lich so zu betrachten ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vo r- verurteilung gewissermaßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorve r- urteilung begangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 4 StR 111/13, StraFo 2013, 345 f.; v om 17. November 2015 4 St R 276/15 , StraFo 2016, 82 f.). c) Dies hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, s o- weit dort eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde. Damit ist die Verurteilung des Amtsgerichts Paderborn vom 26. August 2013 mithin auc h die dort unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 24. Oktober 2012 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei 4 5 6 - 5 - Jahren und die dort bewilligte Aussetzung der Vollstreck ung dieser Strafe zur Bewährung Rechtsfehlerhaft ist infolgedessen auch die zweite vom Landgericht im angefochtenen Urteil verhängte Gesamtstrafe. Denn dort hätte die Strafe für die nunmehr abgeurteilte erste Tat (Nichtabführen der zum 29. Juli 2013 fälligen Sozialversicherungsb eiträge) von zwei Monaten einbezogen werden müssen. Dies holt der Senat nach. Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschli e- ßen, setzt der Senat die Gesamtstrafe unter Einbeziehung dieser Einzelstr a- fe auf die vom Landgericht bereits verhängte Gesamtf reiheitsstrafe von zwei Jahren fest (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) und fasst den Tenor entspr e- chend neu. 2. Im Übrigen weist das Urteil aus den vom Generalbundesanwa lt in der Antragsschrift vom 1. August 2016 dargelegten Gründen keinen den Angekla g- ten be schwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Schuldsprüche halten der rechtlichen Überprüfung noch stand (vgl. zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zur Zahlungsunfähigkeit und Übersc huldung: BGH, Be - schluss vom 23. Juli 2015 3 StR 518/14 , NStZ - RR 2015, 341, 342 f. , zu § 26 6a StGB: BGH, Beschluss vom 20. April 2016 1 StR 1/16, denen ang e- sichts der hier vorliegenden Umstände, insbesondere im Hinblick auf das vol l- umfängliche Geständnis des als Geschäftsführer von GmbHs erfahrenen un d mehrmals einschlägig vorbestraf t en Angeklagten sowie die Angaben der Inso l- venzverwalter noch genügt ist). 7 8 - 6 - 3. Der auch infolge des drohenden Bewährungswiderrufs lediglich geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt keine Ko s- te n teilung (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 9
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