BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 34 /14 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Subventionsbetrugs hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 201 4 ge mäß § 3 56a StPO beschlossen : Die Anhörun gsrüge n der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 werden auf ihre Kosten zurückgewi e- sen. Gründe: Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2013 mit Beschluss vom 15. J uli 2014 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger vom 11. August 2014 haben beide Verurteilten jeweils eine Anhörungsrüge erhoben und bea n- tragt, gemäß § Erlass des die Revision verwerfenden Beschlusses zu gewähren. Sie bea n- standen insbesondere, sie hätten von einem in der Begründung des ange - fochtenen Beschlusses zitierten Schreiben der Präsidentin des Landgerichts Magdeburg vom 5. Dezember 2013 erst nach Ablauf der Revisionsbeg rü n- dungsfrist Kenntnis erlangt, und rügen einen Verstoß gegen das Verbot überr a- schender Entscheidungen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Revisionsführer nic ht gehört worden wären, noch zu berücksichtigendes Vorbringen überga n- gen. 1 2 - 3 - 1. Soweit der Senat in der Begründung des angefochtenen Beschlusses auch auf ein Schreiben der Präsidentin des Landgerichts Magdeburg vom 5. Dezember 2013 abgestellt hat, in welche m ausgeführt wurde, die Justiza n- gestellte W . sei bereits vor dem 15. Februar 2013 in die Protokollführung in Strafsachen eingeführt worden, hat die Verteidigung hiervon im Rahmen der Übermittlung der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft M agdeburg Kenntnis erlangt. Nachdem die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwal t- schaft Magdeburg den Verteidigern beider Angeklagte r am 12. Dezember 2013 bekannt gemacht worden war, hatten die Angeklagten die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern. Hiervon habe n die Verteidiger beider Angeklagte r auch in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 16. April 2014 Gebrauch gemacht und damit ihr Recht auf rechtliches Gehör ausgeübt. Das Recht zur Gegenerklärung im Sinne des § 349 Abs. 3 StPO ermö g- licht indes nicht, Verfahr ensrügen nachträglich formgerecht zu begründen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 1 StR 530/09, wistra 2010, 312; KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 345 Rn. 26 mwN). Hierzu hätte Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist beantragt werden müssen (BGH, Be schluss vom 10. Juli 2012 1 StR 301/12, NStZ - RR 2012, 316). 2. Bei der Entscheidung des Senats, die Rüge der Verletzung der §§ 226 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO sei nicht zulässig erhoben worden, weil sich das Revis i- onsvorbringen nicht zu der Möglichkeit eine r vorübergehenden Bestellung der Justizangestellten W . zur Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle verhalten hat, handelt es sich auch nicht um eine Überraschungsentscheidung. Das Rev i- sionsgericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor seiner Entsche idung auf se i- ne Rechtsauffassung hinzuweisen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 1 StR 200/13). Im Übrigen gab nicht erst das nachträglich übermittelte 3 4 5 - 4 - Schreiben der Präsidentin des Landgerichts Magdeburg Anlass, zu einer vor - übergehenden Bestellung de r Justizangestellten W . zur Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorzutragen. Diese Möglichkeit ergab sich bereits aus Nr. 14.1 Satz 2 der Geschäftsordnungsvorschriften für Gerichte und Staatsa n- waltschaften des Landes Sachsen - Anhalt vom 18. Dezember 2008 und der Tatsache, dass die Justizangestellte W . am 1. März 2013 und damit als - bald nach ihrem Einsatz in der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2013 daue r- haft mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin betraut wurde. Die Kostenentscheidung folgt au s einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 6
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