BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 34 /14 vom 15. Juli 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Subventionsbetrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag d es Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 15. Juli 201 4 einstimmig beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Magdeburg vom 10. Juni 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge, die Hauptverhandlung vom 15. Februar 2013 habe nicht in Gegenwart einer Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle stattgefunden (§ 226 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO), weil die das Protokoll führende Justizangestellte W . zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht nach § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle be traut gewesen sei, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach Nr. 14.1 Satz 2 der Geschäftsordnungsvorschriften für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen - Anhalt vom 18. Dezember 2008 (JMBl. LSA Nr. 27/2008 vom 29. Dezemb er 2008) können der Behörden - oder Geschäftsleiter Bedienstete auch vorübergehend zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellen (z.B. - 3 - Personen in Ausbildung zum Zwecke der Protokollführung). Hierzu verhält sich das Revisionsvorbringen nicht, obgleich daz u nach den konkreten Umständen des Falles Anlass bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2006 - 1 StR 388/06, NStZ 2007, 53, 54 mwN). Die Justizangestellte W . wurde am 1. März 2013 und damit alsbald nach ihrem Einsatz als Protokollführerin in de r Hauptverhandlung am 15. Februar 2013 dauerhaft mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin betraut; nach der Stellungnahme der Präsidentin des Landg e- richts Magdeburg vom 5. Dezember 2013 war sie bereits t- Es liegt daher nicht fern, dass ihr die Protokollführung am 15. Februar 2013 zur Erpr o- bung übertragen war und sie zu diesem Zweck nach Nr. 14.1 Satz 2 der G e- schäftsordnungsvorschriften für die Gerichte und Staatsanwaltscha ften des Landes Sachsen - Anhalt vom 18. Dezember 2008 vorübergehend zur Urkund s- beamtin bestellt wurde. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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