ECLI:DE:BGH:2019:220519B4STR34.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 34 / 1 9 vom 22. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts , zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, und nach Anh örung des Beschwer- deführers am 22. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankenthal (Pfalz) vom 17. Oktober 2018 im Maßregel- ausspruch mit den zugehörigen Festst ellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Damit ist die gegen die Kostenentscheidung des vorbezeich- neten Urteils gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklag- ten gegenstandslos. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispr e ch ung im Übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit g efährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentschei- dung getroffen. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. 1 - 3 - Die auf die allgemeine Sachrüge g estützte Revision des Angeklagten er- zielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Auf- hebung des Maßregelausspruch s . Im Übrigen is t das Rechtsmittel unbegründet; Schuld - und Strafausspruch sowie die Einziehungsentscheidung h alten revisi- onsrechtlicher Überprüfung stand (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte am Tattag zur Filia- le seiner Bank, weil es ihm am Vortag trotz Guthabens nicht gelungen war, an einem Geldautomaten Bargeld für einen Lebensmitteleinkauf abzuheben. Dabei führte er in seinem Rucksack ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 13 atte, dass die gewünschte Abhebung infolge einer durch die Staatsanwaltschaft veranlassten Kontopfändung nicht möglich sei, beschwerte der Angeklagte sich lautstark und forderte wiederholt die sofortige Auszahlung von Bargeld. Er fühlte sich infolge des Ve rhaltens der Mitarbeiterin nicht ernst genommen, wurde zunehmend ag- gressiv, fluchte laut und stieß Drohungen aus. Die von der Angestellten unter- nommenen Versuche, den Angeklagten zu beruhigen, blieben ebenso erfolglos wie die Versuche des von ihr hinzugeru fenen Filialleiters, die Situation zu be- frieden. Die schließlich vom Filialleiter ausgesprochene Aufforderung, die Bank- filiale zu verlassen, da anderenfalls die Polizei gerufen werde, steigerte die Verärgerung des Angeklagten. Er holte schließlich das mitg eführte Küchen- messer aus seinem Rucksack hervor, hob dieses mit dem Griff nach oben dro- hend in die Höhe und erklärte, er werden den ersten Polizisten, der die Filiale 2 3 - 4 - der Angekl agte dahin, dass dieser Kunden und Angestellte in der Filiale zurück- das Messer nunmehr am Griff in der rechte n Hand haltend auf den Filialleiter zu, um ihm damit in den Kopf - bzw. Halsbereich zu stechen. In Umsetzung dieses Tatent- schlusses stach der Angeklagte aus dem Lauf heraus mit dem Messer in Rich- tung des Kopfes bzw. Halses des Geschädigten, der dem Stich durch eine seit- liche Bewegung ausweichen konnte. Sodann schlug der Angeklagte den Ge- schädigten, wodurch dieser benommen zu Boden sank, sich jedoch rasch wie- der erheben konnte. Nunmehr führte der Angeklagte erneut mit dem Messer eine Stichbewegung in Richtu ng des Kopfes bzw. Halses des Geschädigten aus und traf ihn an der linken Schläfe; dabei war ihm bewusst, dass er schwere, gegebenenfalls auch lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen könne; dies nahm er billigend in Kauf. Der Geschädigte erlitt hierdurc h eine rund eineinhalb Zentimeter messende, oberflächliche Stichverletzung im Bereich der linken Ge- sichtshälfte sowie eine Jochbeinprellung. Dabei brach die Klinge des Messers ab, so dass der Angeklagte keine Möglichkeit mehr sah, sein Vorhaben zu ver- wirkl ichen. Der Aufforderung zweier Polizeibeamter, die den Angriff des Angeklagten auf den Filial l eiter beobachtet hatten, das Messer wegzuwerfen, kam der Ange- klagte nicht nach, sondern bewegte sich auf die Polizeibeamten zu. Daraufhin gab die Polizeibeamtin einen Schuss auf den Angeklagten ab und traf ihn ins Bein, wodurch der Angeklagte zu Boden fiel. Er konnte daraufhin festgenom- men werden. 4 - 5 - II. Die auf § 66a Abs. 2 StGB gestützte Maßregelanordnung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar liegen wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist die formellen Voraussetzungen für die Anordnung des Vorbehalts der Unterbrin- gung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung (§ 66a Abs. 2 Nr. 1 StGB) vor. Der Angeklagte ist wegen der verfahrensgegenst ändlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Jedoch halten die Erwägun- gen, mit denen das Landgericht die Wahrscheinlichkeit einer Hangtäterschaft (vgl. § 66a Abs. 2 Nr. 3 StGB) begründet hat, rechtlicher Überprüfung nicht stan d. 1. Das wahrscheinliche Vorliegen eines Hangs im Sinne eines ge- genwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen und in den Urteilsgründen nachvollz iehbar darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2019 5 StR 476/18, juris Rn. 5 und vom 24. Mai 2017 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 5; Urteile vom 26. April 2017 5 StR 572/16 Rn. 9, insoweit nicht abgedruckt in StraFo 2017, 246 und v om 6. Mai 2014 3 StR 382/13, NStZ - RR 2014, 271 ; Beschluss vom 25. Mai 2011 4 StR 87/11, NStZ - RR 2011, 272, 273). In diese umfassende Vergangen- heitsbetrachtung sind alle bedeutsamen, für und gegen eine wahrscheinliche Hangtäterschaft sprechenden Umstän de einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 4 StR 245/17, BGHR StGB § 66a Abs. 1 Nr. 3 nF Voraus- setzungen 1). 2. An der erforderlichen umfassenden Vergangenheitsbetrachtung und einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren und lückenlos en Darlegung 5 6 7 8 - 6 - der für und gegen eine wahrscheinliche Hangtäterschaft sprechenden Umstän- de fehlt es. a) Das sachverständig beratene Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte wahrscheinlich einen Hang zur Begehung der Anlass- verurteilung ver gleichbarer, gegen Leib und Leben anderer gerichteter Taten habe, auf die Persönlichkeit des Angeklagten und maßgeblich auf den Um- stand gestützt, dass er bereits im Jahr 2002 eine vergleichbare Straftat began- gen hat. Im Hinblick auf seine Persönlichke it hat e s dem Sachverständigen folgend rativen, wenig verträglichen, seiner Umwelt feindselig und misstrauisch entge- h- ne diese kritisch zu hinterfragen. Darüber hinaus habe er bereits im Jahr 2002 einen Finanzbeamten körperlich angegriffen, nachdem dieser sich einer Forde- rung des Angeklagten widersetzt habe. Auch damals sei der Angeklagte zu- d habe sodann körperliche Gewalt angewendet, um seinem Willen Nachdruck zu verleihen. b) Diese Erwägungen sind lückenhaft. Das Landgericht hat nicht erkenn- bar bedacht, dass die zum Nachteil eines Finanzbeamten begangene und als symptomatisch angesehene Tat nunmehr bereits 16 Jahre zurückliegt. Dass der Angeklagte seither mit motivatorisch vergleichbaren Handlungen auffällig geworden ist, ist nicht ersichtlich. c) Darüber hinaus hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Hangprü- fung eingestellt, da ss der im Jahr 2007 aus dem Strafvollzug entlassene Ange- klagte letztmals im Jahr 2011 wegen Körperverletzung straffällig geworden und deshalb zu einer Geldstrafe (40 Tagessätze zu je 10 EUR) verurteilt worden ist. Seither ist er strafrechtlich nicht mehr i n Erscheinung getreten. 9 10 11 - 7 - d) Schließlich hat das Landgericht nicht erkennbar in den Blick genom- men, dass der seit seiner letzten Haftentlassung im Jahr 2007 in einer Obdach- hend unau ffälliges, [ ] sehr geordnetes und nach seinen festen Regeln be- wie das Landgericht dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zugutegehalten hat aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft veranlassten Konto pfändung zur Tatzeit in einer gestellt und Anlass zur Prüfung der Frage geben müssen, ob die Anlasstat Ausnahmecharakter trägt. Hierzu hätte nicht zuletzt auch deshalb Anlass be- stan den, weil der von der Strafkammer hinzugezogene Sachverständige im halten [ ] kein habituell in seiner Persönlichkeit verankertes Mittel zur Durch- le. Ungeachtet des von der Kammer gezeichneten Persönlichkeitsbildes und der Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, jederzeit wieder so handeln zu wollen, führen die aufgezeigten Erörterungsmängel zur Aufhebung des Maßregelausspruchs mit d en zugrundeliegenden Feststellungen. 12 13 - 8 - Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Sost - Scheible Roggenbuck Quentin RiBGH Dr. Feilcke Bartel ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Sost - Scheible 14
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