BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 342/02 vom29. Oktober 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen zu Ziff. 1.: Vergewaltigung u.a. zu Ziff. 2.: sexueller Nötigung u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 21. März 2002 werden als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird derSchuldspruch bei dem Angeklagten B. dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mitFreiheitsberaubung, sondern wegen sexueller Nötigung in Tat- einheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist (vgl. UA 24 [§ 177Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB]; BGH NJW 1999, 2909 f.; BGHR StGB § 177 II 2 Nr. 2 (i.d.F. 6. StrRG) Mittäter 1).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.nrnrnr "!$#r%%&n' Ernemann Sost-Scheible
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