BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 342/06 vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. September 2006 gem344337 247 154 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 analog, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-sen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (Fall II. 3 der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Dortmund vom 20. M344rz 2006 im Schuld- und Strafaus-spruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Hehlerei unter Einbeziehung der Freiheits-strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts L374nen vom 7. Oktober 2005 (Az. 18 Ls 109 Js 754/04) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und einem Monat verurteilt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, Hehlerei und Unterschla-gung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer fr374he- 1 - 3 - ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Mo-naten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-st374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (Fall II. 3 der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist. Die bisherigen Feststellungen lassen den f374r eine Verurteilung wegen Unterschlagung erforderlichen sicheren Schluss darauf, dass der Angeklagte den Sicherungsgegenstand unter Aus-schluss des Sicherungsnehmers seinem eigenen Verm366gen einverleiben wollte, nicht zu (vgl. BGHSt 34, 309). 2 Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zum Wegfall der insoweit verh344ngten Einzelstrafe von acht Monaten Frei-heitsstrafe und der Gesamtstrafe. Auf Antrag des Generalbundesanwalts redu-ziert der Senat die urspr374ngliche Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten um acht Monate und setzt selbst in entsprechender Anwendung 3 - 4 - des 247 354 Abs. 1 StPO aus Gr374nden der Verfahrens366konomie eine Gesamtfrei-heitsstrafe von f374nf Jahren und einem Monat fest (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 Strafausspruch 2). Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy