BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 342/10 vom 7. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 19. M344rz 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei F344l-len, in zwei F344llen in weiterer Tateinheit mit Bei-schlaf zwischen Verwandten, sowie des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "der Vergewaltigung in drei F344llen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Bei-schlaf unter Verwandten und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen 1 - 3 - in Tateinheit mit Beischlaf unter Verwandten" schuldig gesprochen und ihn un-ter Einbeziehung einer anderweit verh344ngten Geldstrafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revi-sion r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch im Fall II. 4 der Urteilsgr374nde tateinheitlich des Beischlafs zwischen Verwandten schuldig gemacht, ist rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand des 247 173 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der T344ter mit einem leiblichen Abk366mmling den "Beischlaf" vollzieht; beischlaf344hnliche Handlungen werden von 247 173 StGB nicht erfasst (vgl. Lenckner/Bosch in Sch366nke/Schr366der StGB 28. Aufl. 247 173 Rn. 3 m.N.). Im Fall II. 4 der Urteilsgr374nde hat der Angeklagte die Gesch344digte jedoch aus-schlie337lich gezwungen, an ihm den Oralverkehr auszu374ben; dies gen374gt f374r den Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten nicht. 2 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 3 2. Dies f374hrt zur Aufhebung der f374r den Fall II. 4 der Urteilsgr374nde ver-h344ngten Einsatzstrafe von f374nf Jahren; denn das Landgericht hat ausdr374cklich strafsch344rfend ber374cksichtigt, dass der Angeklagte auch das von 247 173 Abs. 1 StGB gesch374tzte Rechtsgut verletzt habe (UA 18). Der Senat hat den Strafaus-spruch insgesamt aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine in sich ausgewo-gene Strafzumessung zu erm366glichen. 4 - 4 - 3. Der neue Tatrichter wird zu pr374fen haben, ob die mit Strafbefehl vom 16. Mai 2007 verh344ngte Geldstrafe im Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung (vgl. BGH, Beschl. vom 03. November 2009 - 3 StR 427/09) bereits erledigt war; anderenfalls kommt ihr z344surbildende Kraft zu. 5 Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Eschelbach
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