BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 342 /13 vom 24. September 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 201 3 ge mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. April 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. a und II. 2. c der Urteilsgründe jeweils wegen Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahin geän dert, dass der Ang e- klagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheit s strafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehung s- anstalt angeordnet ist, wobei sechs Monate der Fre i- heitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfa h- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II. 2. b der Urteilsgründe) und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen (Fälle II. 2. a und II. 2. c der Urteilsgründe) z u einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier M o- naten verurteilt. Zugleich hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Hiergegen wen det sich die Revision des A n- geklagten mit der näher ausgeführten Sachrüge. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den in der Antragsschrift vom 30. August 2013 angeführten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit d er Angeklagte in den Fällen II. 2. a und II. 2. c der Urteilsgründe jeweils wegen Körperverletzung verurteilt worden ist. Dies hat neben einer Änderung des Schuldspruchs den Wegfall der für die Taten II. 2. a und II. 2. c festgesetzten Einzelstrafen (6 0 Tagessätzen zu je 20 Euro Geldstrafe und sechs Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe zur Folge, sodass die für die noch verbliebene Tat unter II. 2. b der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe als einzige Strafe best e- hen bleibt. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt hat Bestand, weil sie auch an die unter II. 2. b der Urteilsgründe festgestellte Tat anknüpft und ausg e- schlossen werden kann, dass der Tatrichter von ihrer Anordnung abgesehen hätte, wenn es schon in erster Instanz zu der Verfahrenseinstellung gekommen wäre. Der Senat kann die Änderung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 1 2 3 - 4 - Satz 3 StGB auf der Grundlage der zur voraussichtlichen Therapiedauer g e- troffenen Feststellungen selbst vornehmen. Die Überprüfu ng des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin 4
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