ECLI:DE:BGH:2017:260917B4STR342.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 342 / 1 7 vom 26. September 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung zu 2 . : schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat na ch Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 26. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten D . wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. März 2017, soweit es ihn b e- trifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten D . und die Revision des Angeklagten K . werden verworfen. 3. Der Angeklagte K . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen besonders schwe - rer räuberischer Erpressung z u einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Ang e- klagten D . hat es wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Frei - heitstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen ihre Verurt eilung wenden sich die Angeklagten jeweils mit ihrer Revision und rügen die Verletzung sachlichen 1 - 3 - Rechts. Während die Revision des Angeklagten K . keinen Erfolg hat (§ 349 Abs. 2 StPO), führt das Rechtsmitte l des Angeklagten D. zur Auf - hebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. I. Zur Revision des Angeklagten K . Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision s- rech t fertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten K . ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Gen e- ralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 2017 Bezug und bemerkt zugleich ergänzend: Angesichts der zahlreichen, vom Landgericht bei der Festsetzung der Rechtsfolgen rechtsfehlerfrei herangezogenen Strafschärfungsgründe besorgt der Senat auch mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht, dass die Höhe der ve r- hängten Freiheitsstrafe auf der für sich genommen rechtlich bedenklichen E r- wägung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 5 StR 596/13) b e- ruht, wonach sich auch die gemeinschaftliche Begehungsweise zum Nachteil des Angeklagten auswirke. 2 3 4 5 - 4 - II. Zur Revision des Angeklagten D . 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Sch uldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass es sich bei der zur Tatausführung benutzten Waffe seiner Kenntnis nach um eine Schreckschusswa e- Annahme der Strafkammer, er habe sich daher wegen schweren Raubes im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB schuldig gemacht, rechtlicher Nachprüfung stand. 2. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl sowie bei der Strafzume s- sung im engeren Sinne zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass di e- ser, obwohl er um den Umstand wu sste, dass eine Schreckschusspistole als Mittel zur Bedrohung zum Einsatz kommen werde, seine eigenen finanziellen Interessen über die Interessen der Betroffenen gestellt habe. Dies verstößt g e- gen § 46 Abs. 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des g esetz - lichen Tatbestandes sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen. Der aus Sicht des Angeklagten geplante Einsatz einer S chein waffe als Druckmittel gehört aber zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung des 6 7 8 9 10 - 5 - § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 1999 2 StR 342/99, StV 1999, 597). Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass sich dieser Wertungsfehler auf die verhängte Strafe ausgewirkt hat. Die Feststellu n- gen sind davon nicht betroffen und können aufrech terhalten bleiben. Sost - Scheible RiBGH Cierniak ist urlaubsabw e- send und deshalb gehindert zu u n- terschreiben. Sost - Scheible Franke Bender Quentin
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